Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2016, Az. 2 StR 493/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6901

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100816U2STR493.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2
StR
493/15
vom
10. August 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

wegen [X.]rabredung eines Raubs u.a.
-
2
-
[X.]er 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der [X.]rhandlung
vom 6.
Juli 2016 in der Sitzung am 10.
August 2016, an denen teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. [X.]r. [X.],

[X.] am [X.]
[X.]r. [X.],
Prof. [X.]r. [X.],
[X.]innen am [X.]
[X.]r. [X.],
[X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

in der
[X.]rhandlung,
Staatsanwalt beim [X.]

, bei der [X.]rkündung,

als [X.]rtreter der [X.],

Rechtsanwalt

, in der [X.]rhandlung,

als [X.]rteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwältin

, in der [X.]rhandlung,

als [X.]rteidigerin
des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

, in der [X.]rhandlung,

als [X.]rteidiger des Angeklagten [X.].

,

-
3
-
Rechtsanwalt

,
in der [X.]rhandlung und

bei der [X.]rkündung,

als [X.]rteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

, in der [X.]rhandlung,

als [X.]rteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

, in der [X.]rhandlung,

als [X.]rteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

, in der [X.]rhandlung,

als [X.]rteidiger des Angeklagten [X.].

,

Rechtsanwalt

, in der [X.]rhandlung,

als [X.]rteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

, in der [X.]rhandlung,

als [X.]rteidiger des Angeklagten [X.].

,

Justizangestellte

, in der [X.]rhandlung,
Justizangestellte

, bei der [X.]rkündung,

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19.
[X.]ezember 2014 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben
a)
hinsichtlich des Angeklagten [X.]

;
b)
hinsichtlich des Angeklagten [X.]

, soweit er im Fall II.
1 der Urteilsgründe verurteilt und im Fall
II.
7 der Ur-teilsgründe freigesprochen wurde, sowie im Gesamt-strafenausspruch;
c)
hinsichtlich des Angeklagten [X.]

;
d)
hinsichtlich des Angeklagten [X.].

, soweit er im Fall
II.
7 der Urteilsgründe freigesprochen wurde;
e)
hinsichtlich des Angeklagten [X.].

.
Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für den Angeklagten [X.]

für die in dieser Sache erlittene Strafverfolgungsmaßnahme aufgehoben.
[X.]ie Staatskasse hat die Kosten ihrer die Angeklagten [X.]

, [X.]

, [X.]

und [X.].

betreffenden Revisionen sowie -
5
-
die diesen Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das vorge-nannte Urteil -
auch soweit es den nicht revidierenden Ange-klagten [X.].

betrifft
-
im Einzelstrafausspruch im Fall
II.
2 der Urteilsgründe sowie im [X.].
[X.]ie weitergehende Revision des Angeklagten [X.]

sowie die Revision des Angeklagten [X.]

werden verworfen.
[X.]er Angeklagte [X.]

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die insoweit entstan-denen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
[X.]as
[X.] hat den Angeklagten [X.]

unter Freisprechung im Üb-rigen wegen [X.]rbrechensverabredung zum Raub und tateinheitlich zur schwe-ren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. [X.]en Angeklagten [X.]

hat es unter Freisprechung im Übrigen 1
-
6
-
wegen [X.]rbrechensverabredung zum Raub und tateinheitlich zur schweren Körperverletzung, [X.]rbrechensverabredung zum Raub, unerlaubten Inverkehr-bringens von Arzneimitteln zu [X.]opingzwecken im Sport, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.]rbrechensverabredung zur Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. [X.]en Angeklagten [X.].

hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen [X.]rbrechensverabredung zum Raub, Besitzes von [X.] oder Wirkstoffen in nicht geringer Menge zu [X.]opingzwecken im Sport und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. [X.]ie Angeklagten [X.]

, [X.]

, [X.]

, [X.].

, [X.]

und [X.].

hat das [X.] freigesprochen und entschieden, dass den Angeklagten [X.]

, [X.]

und [X.]

für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zusteht.
[X.]ie zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die [X.]rurteilung der Angeklagten [X.]

und [X.]

und die Freisprechung der Angeklagten [X.]

, [X.]

, [X.]

, [X.].

, [X.].

und [X.]

im Fall
II.
1 der Urteilsgrün-de sowie gegen die Freisprechung der Angeklagten [X.]

, [X.]

, [X.].

und [X.].

im Fall
II.
7 der Urteilsgründe richten, haben in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
[X.]ie Revision des Angeklagten [X.]

hat mit der Sachrüge in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Teilerfolg; im Übrigen ist sie, wie auch 2
3
-
7
-
die auf die Rüge der [X.]rletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re-vision des Angeklagten [X.]

, unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
1.
[X.]en Angeklagten [X.]

, [X.]

, [X.].

, [X.]

, [X.]

, [X.]

, [X.]
.
und [X.]

war mit zugelassener Anklage vorgeworfen worden, sich des versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht zu haben (Fall
II.
1 der Urteilsgründe). Sie sollen in der [X.] von Anfang Oktober bis 21.
Oktober 2012 verabredet haben, der Zeugin R.

und dem Zeugen Sch.

einen [X.]enkzettel zu verpassen. Konkret sei geplant gewesen, beide Zeugen körperlich zu misshandeln, dem Zeugen Sch.

die Ohren abzu-schneiden und mitzunehmen, Wertgegenstände aus der Wohnung zu entwen-den und sodann die Wohnung in Brand zu setzen. Am 21.
Oktober 2012 hätten sich die Angeklagten [X.]

, [X.]

, [X.]

und [X.]

zur Tatausführung zur
Wohnanschrift des Zeugen Sch.

begeben, wo sie beim
Betreten des Hausflurs festgenommen worden seien.
[X.]en Angeklagten [X.].

, [X.]

, [X.]

und [X.].

war darüber hinaus die [X.]rabredung eines Raubs vorgeworfen worden (Fall
II.
7 der Urteilsgründe).
Sie sollen ab dem 18.
[X.]ptember 2012 verabredet haben, am 28.
[X.]ptem-ber
2012 in [X.].

bzw. näherer Umgebung einen dem Angeklagten [X.].

näher bekannten Antiquitätenhändler zu überfallen und ihn um mindestens 200.000
Euro zu berauben. Für letzte Absprachen hätten sich [X.]

und [X.].

mit dem Angeklagten [X.].

am 28.
[X.]ptember 2012 gegen 22
Uhr in [X.].

tref-fen und im unmittelbaren [X.] danach die Tat ausführen wollen. Zur [X.] sei es nicht gekommen, da sich das potentielle Tatopfer im Ausland aufgehalten habe.
4
5
-
8
-
2.
[X.]as [X.] hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:
a)
Fall
II.
1
der Urteilsgründe
[X.]er Angeklagte [X.]

befand sich seit dem 27.
Januar 2012 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt

. Ab 2010 hatte er eine Beziehung zur Zeugin
R.

unterhalten, die während seiner Haftzeit endete. Trotz seiner Inhaftierung war [X.]

im Besitz eines Mobiltelefons, mit dem er im Kontakt zur Außenwelt stand. Im Oktober 2012 erfuhr er, dass der Zeuge
Sch.

eine Beziehung zur Zeugin R.

unterhielt, woraufhin er am 6.
Oktober 2012 mehrere [X.] an den Zeugen Sch.

sandte, in denen er ihn beschimpfte und in allgemeiner Form
bedrohte.
Fortan schmiedete [X.]

Rachepläne, weshalb er sich am 7.
Oktober 2012 mit dem in
Re.

lebenden Mitangeklagten [X.]

telefonisch in [X.]rbindung setzte. [X.]

schilderte [X.]

seinen Ärger, nannte ihm Namen und Anschrift des Zeugen Sch.

in W.

und forderte [X.]

auf, dem n und alle Wertgegenstände wegzunehmen. [X.]

.

, [X.]

, [X.]

, [X.].

.

Aktion könne nach dem 19.
Oktober 2012 stattfinden.
aa)
In den folgenden Tagen verständigte sich [X.]

mit [X.]

ergän-zend darauf, dass dem Zeugen Sch.

die Ohren abgeschnitten und mitge-nommen werden sollten, wobei [X.]

wiederholt betonte, wie wichtig ihm dies sei. [X.]

erklärte am 9.
Oktober 2012, dass der Termin stehe, der Angeklagte [X.].

Bescheid wisse und auch der Angeklagte [X.].

zu 80
% dabei sei.
6
7
8
9
10
-
9
-
[X.]em Angeklagten [X.].

erzählte [X.]

am 9.
Oktober 2012, dass er ein
.

eine Sache zu klären. Man müsse in die Wohnung des Zeugen Sch.

, dort alle Wertgegenstände mitnehmen und

.

, brauche [X.], der ihn in Re.

abhole, nach [X.].

fahre und am Sonntag, den 21.
Oktober 2012 wieder zurückbringe; er werde auch [X.]

.

n-sammeln. [X.]ie Aktion in W.

sei eine Sache von zwei
Stunden. [X.]er Ange-klagte [X.].

erklärte sich einverstanden, [X.]

abzuholen.
Am 12.
Oktober 2012 erklärte [X.]

dem Angeklagten [X.]

auf [X.] Nachfrage, dass er am Freitag, den 19.
Oktober 2012 nach [X.].

kommen wolle.
bb)
An diesem Freitag erfolgten dann zahlreiche telefonische Abspra-chen, um die Abholung des [X.]

in Re.

zu organisieren. Letztlich holten ihn die Angeklagten [X.]

, [X.]

und [X.]

ab. Im Einzelnen:
Am 19.
Oktober 2012, gegen 14
Uhr rief [X.]

den Angeklagten [X.]

an und bat ihn, [X.]

.

abzuholen. [X.]

sagte dies zu; wenn er es nicht einrichten könne, würden [X.]

o.

Uhr verabredete [X.]

mit [X.]

, dass er gegen

.

sein werde. Gegen 19 Uhr berichtete [X.]

dem Angeklagten [X.]

auf dessen Nachfrage, dass [X.]

den [X.]

heute rüber fahren werde. Kurze [X.] später erklärte [X.]

dem Angeklagten [X.].

auf dessen Nachfrage, dass die Sache mit [X.]

stehe, woraufhin [X.].

dem Angeklagten [X.]

Vorhaltungen machte, dass das mit ihm nicht besprochen worden sei; er wäre vielleicht auch gerne dabei gewesen (UA [X.]
35). Nach 21
Uhr meldete sich [X.]

bei [X.]

, der ihm mitteilte, dass er zusammen 11
12
13
14
-
10
-
mit dem Angeklagten [X.]

und einer Person, die [X.]

nicht kenne, gleich losfahre. Hiervon unterrichtete [X.]

um kurz vor Mitternacht den Angeklagten [X.]

und erklärte, da müsse man aufpassen, was man im Auto sage; im Übri-gen träfe er sich noch mal mit [X.].

.
cc)
Am nächsten Tag, dem 20.
Oktober 2012 gegen [X.] informierte [X.]

den Angeklagten [X.]

, dass [X.]

angekommen sei und mit [X.]

und [X.].

zum FußbKurz darauf rief [X.]

auch [X.]

selbst an, der bestätigte,
in [X.].

ange-kommen zu sein,
und mitteilte, dass sie gerade dabei seien, alles zu planen. [X.]

ließ sich noch mal die Anschrift des Zeugen Sch.

in W.

geben und [X.]

bekräftigte, dass er auf jeden Fall ein Ohr wolle.
Gegen 17
Uhr meldete sich [X.]

erneut bei [X.]

, der mitteilte, dass sich [X.]

noch nicht bei ihm gemeldet habe. [X.]

erklärte, dass
[X.]

heute noch hochfahren werde und dass [X.]

und [X.]

.

erwiderte, dass [X.]

noch mitgehen sollte. Anschließend erklärte ihm [X.]

, wie man am besten ins Haus des Zeugen Sch.

kommt, dass er vor allem sein Ohr haben wolle und dass [X.]

plane, die Sache
am nächsten Tag durchzuziehen.
dd)
Am Morgen des 21.
Oktober 2012 holte der Angeklagte [X.]

mit seinem Fahrzeug zunächst [X.]

und [X.]

und dann den Angeklagten
[X.]

in [X.].

ab. Gegen 16.20
Uhr trafen sie in W.

ein.
[X.]er Angeklagte [X.]

beabsichtigte, entsprechend der Absprache mit [X.]

, dem Zeugen Sch.

die Ohren abzuschneiden, ihn damit außer [X.] zu setzen und ihm anschließend, dies ausnutzend, alle Wertgegenstände wegzunehmen. [X.]ie Mitangeklagten [X.]

, [X.]

und [X.]

hatte er von 15
16
17
18
-
11
-
diesem mit [X.]

verabredeten Plan nicht in [X.]nntnis gesetzt. Auch hatte er nicht vor, wie ursprünglich verabredet, die Wohnung des Zeugen in Brand zu setzen.
Nachdem der Angeklagte [X.]

sein Fahrzeug etwa 200
Meter von der Wohnanschrift des Zeugen Sch.

entfernt geparkt hatte, begaben sich die vier Angeklagten in Richtung des Mehrfamilienhauses, in dem der Zeuge [X.], wobei [X.]

Quarzhandschuhe und [X.]

Stoffhandschuhe sowie zwei Gasfeuerzeuge mit sich führte. Nach vergeblichem Klingeln an der [X.] öffneten die Angeklagten diese schließlich durch ein kräftiges Ziehen. Als sie den Flur des Mehrfamilienhauses betraten, erfolgte ihre Festnahme.
b)
Fall
II.
7 der Urteilsgründe
Im [X.]ptember 2012 befand sich der Angeklagte [X.]

in Geldnot. Er plante daher gemeinsam mit den Angeklagten [X.]

und [X.].

, durch einen Überfall zu Geld zu kommen. Von dem Angeklagten [X.].

hatte er erfahren, dass es einen Antiquitätenhändler gebe, der über 200.000
Euro Schwarzgeld verfüge. In Absprache mit [X.]

setzte sich [X.]

mit [X.].

in [X.]rbindung, der ihm aber weder Name noch Anschrift des [X.] nannte. Sie vereinbarten ein Treffen gemeinsam mit [X.].

für Freitag, den 28.
[X.]ptember 2012 um 22
Uhr in [X.].

. [X.].

sagte jedoch das Treffen wieder ab. Als Grund hierfür nannte er, dass der Antiquitätenhändler in B.

sei. [X.]as Vorhaben wurde daher auf [X.]ezember verschoben.
3.
a)
[X.]as [X.] hat die Angeklagten [X.]

und [X.]

im Fall
II.
1 der Urteilsgründe wegen [X.]rabredung eines Raubs und einer schweren Kör-perverletzung gemäß §
249 Abs.
1, §
226 Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2, §
30 Abs.
2 StGB verurteilt. [X.]ie ernsthafte Planung einer Brandstiftung sei dagegen nicht 19
20
21
22
-
12
-
festzustellen. Zwar sei in dem Telefonat am 7.
Oktober 2012 auch die Rede folgenden Gespräche, in denen die Tatausführung wiederholt besprochen [X.], noch einmal aufgegriffen worden. Bei der Festnahme der Angeklagten sei auch kein Benzinvorrat festgestellt worden.
[X.]ie übrigen wegen dieser Tat Angeklagten hat das [X.] freige-sprochen, weil es sich von ihrer Tatbeteiligung nicht zu überzeugen vermochte.
[X.]ie Angeklagten [X.].

, [X.]

und
[X.].

seien, obwohl im Vorfeld der Tat mehr oder weniger involviert, letztlich nicht mit zur Wohnung des Zeugen Sch.

gefahren. [X.]ie Abreden im Vorfeld der Tat seien auch nicht auf einen mittäterschaftlichen Tatbeitrag gerichtet gewesen; weder [X.] noch Tatherrschaft seien insoweit erkennbar. [X.]er Angeklagte [X.].

habe zwar [X.]nntnis von der verabredeten Tat gehabt. Von seiner zunächst erteilten Zusa-ge mitzumachen, sei er jedoch wieder abgerückt. Er habe sich allenfalls einen Beuteanteil erhofft, was aber für sich genommen noch keine Mittäterschaft be-gründe. Gleiches gelte im Ergebnis für [X.]

, der lediglich in die Organisati-on des Abholens des [X.]

eingebunden gewesen sei und sich in [X.]nntnis, dass dem Zeugen ein Ohr abgeschnitten werden sollte, mit [X.]

, [X.]

und [X.]

am 20.
Oktober 2012 besprechen wollte. [X.]er Angeklagte [X.].

habe [X.]

nur zu einem frühen [X.]punkt (9.
Oktober 2012) zugesagt gehabt, ihn abzuholen, wozu es aber letztlich nicht gekommen sei.
In Bezug auf die Angeklagten [X.]

, [X.]

und [X.]

konnte sich die [X.] nicht davon überzeugen, dass diese von dem geplanten Raub und der geplanten schweren Körperverletzung in [X.]nntnis gesetzt worden [X.]. So sei zwar insbesondere dem Angeklagten [X.]

nach eigenen Anga-ben bekannt gewesen, dass dem Zeugen Sch.

eine Lektion erteilt werden 23
24
25
-
13
-
sollte. Feststellungen dazu, dass diese Lektion über eine einfache bzw.
gefähr-liche Körperverletzung hinausgehen sollte, hat die [X.] indes nicht tref-fen können.
b)
[X.]as [X.] hat die Angeklagten [X.]

, [X.]

, [X.].

und [X.].

im Fall
II.
7 der Urteilsgründe freigesprochen, weil es sich nicht davon zu über-zeugen vermochte, dass die Angeklagten die Begehung eines [X.]rbrechens in mittäterschaftlicher Begehungsweise bereits verabredet hatten. [X.]ie dafür erfor-derliche
Konkretisierung der Tat nach Ort, [X.] und Art fehle. Aus dem Inhalt der überwachten Telefonate ergebe sich lediglich, dass die Angeklagten einem An-tiquitätenhändler eine große [X.]mme Bargeld entwenden wollten und sich zur
näheren Besprechung mit dem Angeklagten [X.].

in [X.].

treffen wollten. [X.] sei aber schon gewesen, ob ein Raub oder aber nur ein [X.]rgehen ([X.]ieb-stahl bzw. Einbruchsdiebstahl, Erpressung) geplant gewesen sei. Auch das mögliche Opfer und dessen Wohnort seien, wenn überhaupt, nur dem Ange-klagten [X.].

bekannt gewesen.
II.
[X.]ie Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
1.
[X.]ie [X.]rurteilung der Angeklagten [X.]

und [X.]

im Fall
II.
1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die [X.] den ihr durch die zugelassene Anklage unterbreiteten Sachverhalt in tatsäch-licher und rechtlicher Hinsicht nicht vollständig erschöpft hat.
a)
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass das [X.] nicht bereits eine [X.]rsuchsstrafbarkeit angenommen hat.
26
27
28
29
-
14
-
Zwar ist es dafür nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein [X.] verwirklicht hat. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die [X.] unmittelbar einmünden, die mithin -
aus der Sicht des Täters

das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen. [X.]ementsprechend erstreckt sich das [X.]rsuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass [X.] ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st.
Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2012 -
4
StR
346/12, [X.], 156, 157 mwN). Ein unmittelbares Ansetzen zu Eigentums-
oder auch zu [X.] in der Wohnung eines Opfers liegt danach vor, wenn die Tat
in der Wohnung dadurch ermöglicht werden soll, dass sich ein Täter unter einem Vorwand Einlass verschafft, um auf das Tatopfer einzuwirken bzw. es zu bestehlen. [X.]er [X.] und den fremden Gewahr-sam beginnt in diesen Fällen bereits mit dem Begehren um Einlass (vgl. zum [X.]iebstahl: [X.]nat, Urteil vom 16.
[X.]ptember 2015 -
2
StR
71/15; zum Raub vgl. [X.]nat, 2.
Juni 1993 -
2
StR
158/93, [X.]St 39, 236, 238; Urteil vom 11.
Juli 1984 -
2
StR
249/84, [X.], 506). Gleiches gilt, wenn
der Täter für seine das Tatopfer die Tür öffnen werde (vgl. [X.], Urteil vom 9.
August 2011 -
1
StR 194/11, [X.], 85).
Nach diesem Maßstab haben die Angeklagten, als sie den Flur des überschritten und hierdurch unmittelbar zur [X.]rwirklichung ihres Vorhabens 30
31
-
15
-
angesetzt. [X.]enn um zu dem Zeugen Sch.

zu gelangen, hätten die Täter noch die Treppen hoch zur Wohnung des Zeugen gehen und dort um Einlass bitten müssen. Sie rechneten daher nach Betreten des Hausflurs noch nicht damit, im ungestörten Fortgang unmittelbar mit der Gewalt gegen den Zeugen Sch.

beginnen zu müssen (vgl. [X.]nat, Urteil vom 11.
Juli 1984 -
2
StR 249/84, [X.], 506), weshalb das Vorhaben nach Vorstellung der Täter

b)
Auch eine [X.]rurteilung wegen [X.]rabredung eines schweren Raubs kommt nicht in Betracht. Wenngleich es sich bei den von [X.]

mitgeführten [X.] um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des §
250 Abs.
1 Nr.
1a StGB handeln könnte (vgl. [X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
4
StR
51/12, [X.], 563), fehlt es nach den Feststellungen an einer
entsprechenden [X.]rabredung zwischen [X.]

und [X.]

in Hinblick auf die Mitnahme der Handschuhe. [X.]ie insoweit zugrundliegende Beweiswürdigung des [X.] begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
c)
[X.]as [X.] hat es jedoch rechtsfehlerhaft versäumt, zu prüfen, ob sich die Angeklagten [X.]

und [X.]

nicht der [X.]rabredung eines [X.] (§
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB) strafbar gemacht haben könnten. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen sollte der [X.] Sch.

durch das Abschneiden seiner Ohren auch außer Gefecht gesetzt werden, um die beabsichtigte Wegnahmehandlung zu ermöglichen (UA [X.]
37, 38). [X.]ies legt die [X.]rwendung eines Messers oder sonstigen Schneidewerk-zeugs nahe, mithin eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB. Vor dem Hintergrund, dass sich in nahezu jedem Haushalt jeden-falls ein Messer befindet, spricht es nicht von vornherein gegen eine entspre-32
33
-
16
-
chende [X.]rabredung, dass weder der Angeklagte [X.]

noch seine Begleiter
bei ihrer Festnahme ein Schneidewerkzeug mit sich geführt haben.
Eine Schuldspruchänderung kommt ungeachtet des §
265 StPO schon deshalb nicht in Betracht, weil der [X.]nat nicht ausschließen kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung insoweit noch ergänzende Feststellungen zu Gunsten der Angeklagten getroffen werden können, zumal auch die Beweiswürdigung des [X.] zu dem festgestellten Kausalzusammenhang zwischen dem geplanten [X.] und der Wegnahme im Hinblick auf die dafür [X.] Tatsachengrundlage rechtlichen Bedenken unterliegt. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt, dass das nachträglich als Racheaktion
verabredete Abschneiden der Ohren auch
der Wegnahme von Wertgegenständen dienen sollte.
2.
[X.]ie angefochtenen Freisprüche der Angeklagten [X.]

, [X.]

und [X.]

, [X.].

und [X.].

im Fall
II.
1 der Urteilsgründe halten sachlich-recht-licher Nachprüfung noch stand.
a)
[X.]ie Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§
261 StPO).
Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täter-schaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätz-lich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. [X.]er Be-urteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechts-fehler unterlaufen sind. [X.]as ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wi-dersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen [X.]enkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderun-gen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 10.
[X.]ezember 2014 -
5
StR
136/14, juris Rn.
14 mwN). [X.]abei hat das
Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzu-34
35
36
-
17
-
nehmen, wenn
eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugen-der gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 5.
[X.]ezember 2013 -
4
StR
371/13,
[X.], 87; [X.] in [X.], 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).
b)
[X.]aran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft. [X.]as [X.] hat die erforderliche Gesamtwürdigung der be-
und entlastenden Umstände in dem
tatgegenständlichen Fall vorgenommen und sich mit den er-hobenen Beweisen auseinandergesetzt. [X.]ie daraus gezogenen [X.] und Wertungen des [X.] sind möglich,
lassen insoweit keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im tatgerichtlichen Beurteilungsspiel-raum.
aa)
[X.]ie dem Freispruch der Angeklagten [X.]

, [X.]

und [X.]

zugrunde liegende Beweiswürdigung ist weder lückenhaft oder widersprüchlich noch ist erkennbar, dass das [X.] überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt haben könnte.
[X.]ie [X.] hat sich mit allen Umständen auseinandergesetzt, ins-besondere auch gewürdigt, dass sich aus den überwachten Telefonaten ergab, dass [X.]

wiederholt darauf hinwies, dass eine Besprechung mit seinen po-tentiellen Mittätern geplant sei, wobei er allerdings einerseits -
wie im übrigen auch [X.]

-
ein für nach dem Fußball bzw. nach dem
Training geplantes Gespräch erwähnte, andererseits aber gegenüber [X.]

erklärte, dass sie [X.] dabei seien, alles zu planen und danach zum Fußball gingen. Wenn sich das [X.] ungeachtet dessen letztlich nicht sicher davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte [X.]

mit den Angeklagten [X.]

, [X.]

und [X.]

verabredet hatte, dem Zeugen Sch.

zumindest ein Ohr abzu-schneiden und ihn dadurch auch außer Gefecht zu setzen, um die Wegnahme von Wertgegenständen zu ermöglichen, gibt es dagegen auch vor dem Hinter-37
38
39
-
18
-
grund, dass keiner der Angeklagten ein Schneidewerkzeug dabei hatte und überdies das Fahrzeug des Angeklagten [X.]

so voll war, dass jedenfalls größere Beute nicht hätte abtransportiert werden können, im Ergebnis nichts zu erinnern.
[X.]ies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte [X.]

gegen-über der Ermittlungsrichterin zu erkennen gegeben hat, dass er offensichtlich

paar Ohrfeigen zu verpassen, denn dies ist kein Umstand, den das Gericht we-gen Widersprüchlichkeit hätte hinterfragen müssen.
bb)
Auch die dem Freispruch des Angeklagten [X.].

zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar weist die Beschwer-deführerin zu Recht darauf hin, dass sich das [X.] nicht mit seiner für glaubhaft erachteten Einlassung auseinandergesetzt hat. [X.]iese spricht aber gerade nicht dafür, dass [X.].

mit [X.]

und [X.]

verabredet haben könnte, dem Zeugen Sch.

die Ohren abzuschneiden und gewaltsam Wertgegen-stände wegzunehmen. Aus der Einlassung, die durch
den Inhalt mehrerer überwachter
Telefonate bestätigt wird, ergibt sich nur, dass [X.].

zwar zunächst

[X.]

und anderen Beteiligten dem Zeugen Sch.

er aber von Anfang an dagegen war, dem Zeugen die Ohren abzuschneiden und dass er, als er bemerkte, dass [X.]

es ernst damit meinte, seine Mitwir-kung unter dem Vorwand einer Beinverletzung absagte. Vor diesem Hinter-grund liegt unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten [X.].

die Annahme einer von einem ernstlichen Willen getragenen Einigung mit [X.]

, an der [X.]rwirklichung einer schweren Körperverletzung oder eines (besonders schweren) Raubs mittäterschaftlich mitzuwirken (vgl. insoweit [X.], StGB,
40
41
-
19
-
63.
Aufl., §
30 Rn.
12), erst recht fern, weshalb sich das [X.] damit nicht auseinandersetzen musste.
cc)
[X.]er Freispruch des Angeklagten [X.].

hält ebenfalls rechtlicher Über-prüfung stand. [X.]er Angeklagte hatte zwar in [X.]nntnis dessen, dass dem [X.]n Sch.

die Wohnung ausgeräumt und verwüstet werden sollte, zugesagt, [X.]

in Re.

abzuholen und nach [X.].

zu fahren. Gegen die Wertung des Gerichts, dass [X.].

damit nur einen Tatbeitrag zugesagt hatte, der rechtlich als Beihilfe zu werten gewesen wäre, gibt es rechtlich indes nichts zu erinnern.
Auch wenn sich der Angeklagte [X.].

damit nicht nach §
30 StGB strafbar gemacht hat, weil das bloße [X.]rsprechen einer Beihilfe insoweit nicht genügt, scheidet für ihn -
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
-
eine Strafbarkeit wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nach §
138 Abs.
1 Nr.
7 StGB von vornherein aus, weil für ihn das geplante [X.]rbrechen wegen seiner den Mitangeklagten gegebenen Zusage kein völlig fremdes gewesen wäre. [X.]ie Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten (§
138 Abs.
1 StGB) entfällt nicht nur für den, der (als Täter oder Teilnehmer) der Haupttat oder der Mitwirkung am [X.]r-such der Beteiligung (§
30 StGB) überführt oder einer strafbaren Beteiligung verdächtig ist ([X.], Urteil vom 29.
November 1963 -
4
StR
390/63, NJW 1964, 731, 732, insoweit in [X.]St 19, 167 nicht abgedruckt). Von der Anzeigepflicht ist vielmehr auch derjenige frei, der bei der Planung der Tat lediglich beteiligt war, ohne dass es bei ihm zu mehr als einer straflosen Vorbereitung oder zu einer wegen Rücktritts straffreien Beteiligung gekommen wäre ([X.], Urteil vom 27.
Januar 1982 -
3
StR
437/81, [X.], 244).
3.
[X.]er Freispruch des Angeklagten [X.]

im Fall
II.
1 der Urteilsgrün-de begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
42
43
44
-
20
-
In die Beweiswürdigung zu der Frage, ob [X.]

mit [X.]

einen mit-täterschaftlichen Tatbeitrag verabredet hatte, hat das [X.] lediglich ein-gestellt, dass [X.]

in die Organisation des Abholens des [X.]

eingebun-den war, dass er davon wusste, dass dem Zeugen Sch.

ein Ohr abgeschnit-ten werden sollte und dass er sich mit [X.]

, [X.]

und [X.]

am 20.
Okto-ber 2012 besprechen wollte. [X.]ie Beweiswürdigung bleibt indes insoweit lücken-haft, als sich das [X.] nicht damit auseinandergesetzt hat, dass [X.]

dem Mitangeklagten [X.]

im unmittelbaren Vorfeld der Tat telefonisch aus-.

gelangen könnten,
und ihm insbesondere mitteilte, dass die [X.] immer offen sei, man müsse nur kräftig ziehen. [X.]

stellte dabei
aktiv Fragen zur Wohnsituation des Zeugen Sch.

und begründete dies damit, dass er dies

dem Umstand, dass [X.]

in Aussicht stellte, [X.]

Bescheid zu sagen, wenn alles vorbei sei, hätte sich das [X.] auseinandersetzen müssen, weil dies darauf hinweisen kann, dass [X.]

nicht
nur damit beauftragt war, diese
Informationen im Vorfeld an die Mitangeklagten weiterzugeben, sondern
sich auch an der Ausführung der Tat selbst mittäterschaftlich beteiligen wollte.
4.
[X.]ie angefochtenen Freisprüche der Angeklagten [X.].

, [X.]

,
[X.]

und [X.].

vom Vorwurf der [X.]rabredung eines Raubs im Fall
II.
7 der Urteilsgründe halten ebenfalls sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Soweit das [X.] davon ausgegangen ist, dass die geplante Tat in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein muss, ist es zwar von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen. [X.]ine Beweiswürdigung dahin, dass we-der die Art

t-ten, ist
indes lückenhaft.
45
46
47
-
21
-
Bei seiner Würdigung, dass anstatt eines geplanten [X.] auch ein [X.]rgehen des (Einbruch-)[X.]iebstahls oder der Erpressung in [X.] gekommen wäre, hat sich das [X.] nicht damit auseinanderge-setzt, dass nach den -
insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten [X.].

beruhenden
-

war. Allein die [X.]rwendung des

n-ten Raub sprechen. [X.]as Gericht hat es auch versäumt, in seine Würdigung [X.], dass [X.]

, als er von [X.].

erfahren hatte, dass der Antiquitäten-händler
sich
in B.

aufhielt, nachgefragt hatte, ob sie nicht am-.

s

i-tätenhändlers
im [X.]ezember verschoben, was zumindest gegen einen geplanten (Einbruch-)[X.]iebstahl sprechen könnte. Soweit das [X.] schließlich seine Wertung, dass die Straftat in ihren wesentlichen Grundzügen noch nicht [X.] habe, darauf gestützt hat, dass nur der Angeklagte [X.].

das Tatopfer kannte und von daher die anderen die Tat nicht ohne ihn hätte begehen können (UA [X.]
118), steht diese Erwägung für sich genommen der Annahme einer [X.]r-brechensverabredung nicht entgegen. Es bedarf unter Berücksichtigung all die-ser Umstände einer neuen umfassenden Beweiswürdigung.
5.
[X.]ie
Aufhebung des Schuldspruchs zum Nachteil der Angeklagten
[X.]

und [X.]

im Fall
II.
1 der Urteilsgründe bedingt auch die Aufhebung des an sich [X.] Schuldspruchs wegen der [X.] [X.]rabredung einer schweren Körperverletzung. [X.]ie Aufhebung zieht bei dem Angeklagten [X.]

den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Um dem neuen Tatgericht in Hinblick auch auf die mögliche Tatbeteili-gung des Angeklagten [X.]

in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu 48
49
50
-
22
-
ermöglichen, sieht der [X.]nat davon ab, die bislang getroffenen Feststellungen zu Fall
II.
1 der Urteilsgründe auch nur teilweise im Hinblick auf die Tatbeteili-gung der Angeklagten [X.]

und [X.]

bestehen zu lassen und hebt die Feststellungen
zu den Fällen
II.
1 und 7 der Urteilsgründe vollumfänglich auf.
III.
[X.]ie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschei-dung über die Gewährung einer Entschädigung gemäß §
2 Abs.
1 und Abs.
3 [X.] für den Angeklagten [X.]

ist gemäß
§
8 Abs.
3 [X.], §
311 Abs.
2 StPO zulässig und begründet.
[X.]as [X.] hat dem freigesprochenen Angeklagten gemäß §
2 Abs.
1 [X.] für die in der [X.] vom 12.
Oktober 2012 bis 19.
[X.]ezember 2013 sowie vom 27.
März 2014 bis 25.
[X.]ptember 2014 erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zugesprochen, ohne die Gründe für einen Ausschluss der Entschädigung (§
5 [X.]) oder für ihre [X.]rsagung (§
6 [X.]) auch nur in den Blick genommen zu haben. [X.]a der Angeklagte -
wie unter
I. ausgeführt
-
zu-sammen mit drei Mitangeklagten unmittelbar nach dem Betreten des [X.], in dem der Zeuge Sch.

wohnte, angetroffen wurde, liegt es na-he, dass er die erlittene Inhaftierung ab dem 12.
Oktober 2012 gemäß §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] zumindest grob fahrlässig verursacht hat (vgl. Kunz, [X.], 4.
Aufl., §
5 Rn.
51), was gemäß §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] den [X.] einer Entschädigung nach sich ziehen könnte. Jedenfalls aber seine erneute Inhaftierung ab dem 27.
März 2014 hat der Angeklagte schuldhaft dadurch
verursacht, dass er den ihm auferlegten Anweisungen nach §
116 Abs.
1 Nr.
1 bis 3 StPO nicht nachgekommen ist, weshalb der gegen ihn erlas-sene Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt worden war. Insoweit ist eine [X.] gemäß §
5 Abs.
3 [X.] ausgeschlossen.
51
52
-
23
-
[X.]er [X.]nat hebt daher die Entscheidung auf. Von einer eigenen Ent-scheidung gemäß §
8 Abs.
3 [X.], §
309 Abs.
2 StPO wird jedoch abgesehen. [X.]ie Prüfung, ob eine Entschädigung zu gewähren ist, muss sich auf den ge-samten Sachverhalt erstrecken, der
die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat und der sie hat fortbestehen lassen. [X.]ie Beantwortung der hierbei noch klä-rungsbedürftigen Fragen stellt eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe dar (vgl. auch [X.]nat, Urteil vom 16.
Januar 1991 -
2
StR
527/90, NJW 1991, 1839, 1840).
[X.]ies gilt hier jedenfalls für die Frage, ob und inwieweit der Angeklagte nach seiner zweimaligen Inhaftierung jeweils auch die Fortdauer der Unter-suchungshaft (zum Teil auch während der vom 10.
Oktober 2013 bis 19.
[X.]e-zember 2014 laufenden Hauptverhandlung) zumindest grob fahrlässig [X.] haben kann.
I[X.]
Revisionen der Angeklagten [X.]

und [X.]

1.
[X.]er Strafausspruch gegen
den Angeklagten [X.]

im Fall
II.
2 der
Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
[X.]er Schuldspruch im Fall
II.
2 der Urteilsgründe begegnet indes kei-nen rechtlichen Bedenken.
[X.]as [X.] hat den
Angeklagten
zu Recht we-gen [X.]rabredung eines [X.]rbrechens
nach §
30 Abs.
2 StGB verurteilt, weil er mit anderen geplant hatte, den Zeugen H.

in seiner Wohnung zu überfallen und ihm [X.]rogen und [X.]rogengeld unter Anwendung von Gewalt zu entwenden.
Soweit der [X.]nat mit Beschluss vom 1.
Juni 2016 in dem [X.]rfahren 2
StR
335/15 bei den anderen Strafsenaten angefragt hat, ob auch der uner-laubte Besitz von Betäubungsmitteln von dem durch §§
253, 263 StGB ge-53
54
55
56
57
-
24
-
schützten [X.]rmögen umfasst ist, kommt es darauf bei der hier abgeurteilten [X.]rabredung zum Raub nach §
30 Abs.
2 StGB i.[X.]m. §
249 StGB nicht an.
b) [X.]ie Strafzumessung ist jedoch
in einem wesentlichen Punkt lücken-haft. [X.]as [X.] hat nicht erkennbar bedacht, dass die polizeiliche Über-wachung der Tat angesichts des damit verbundenen Wegfalls einer Gefahr für den Zeugen H.

zugunsten des Angeklagten in die Strafzumessung [X.] war (vgl. auch [X.], Beschluss vom 8.
Juni 2004 -
5
StR
173/04, [X.], 694 mwN). Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer günsti-geren Einzelstrafe gekommen wäre.
[X.]ie Einzelstrafe und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zugemes-sen werden. [X.]a die [X.] die zur Aufhebung des Strafausspruchs füh-renden Erwägungen in gleicher Weise auch zu Gunsten des nicht revidierenden Mitangeklagten [X.].

nicht berücksichtigt hat, führt dies gemäß §
357 StPO auch zur Aufhebung des ihn betreffenden Einzelstrafausspruch und des [X.] über die Gesamtstrafe. [X.]er Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt.
58
59
-
25
-
2.
[X.]ie weitergehende Revision des Angeklagten [X.]

sowie die Revi-sion des Angeklagten [X.]

sind unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2
StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler
zu ihrem Nachteil ergeben hat.
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Bartel
60

Meta

2 StR 493/15

10.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2016, Az. 2 StR 493/15 (REWIS RS 2016, 6901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6901

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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