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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 97/05 vom 6. März 2006 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer,
gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: sofortige [X.]eschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] so-wie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 6. März 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des Hessischen [X.]s vom 24. Oktober 2005 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 25.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 21. Januar 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung mit [X.]eschluss vom 10. August 2005 als unzulässig verwor-fen. Den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist hat er mit [X.]eschluss vom 24. Oktober 2005 ebenfalls als unzulässig verworfen. Gegen den [X.] - vom 24. Oktober 2005 wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. I[X.] Die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 [X.], § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO statthafte sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig, da das [X.], durch das das Rechtsmittel eingelegt worden ist, nicht unterschrieben ist. 3 Nach § 42 Abs. 4 [X.]RAO ist die sofortige [X.]eschwerde schriftlich beim [X.] einzulegen. Erforderlich ist danach grundsätzlich die [X.] einer handschriftlich unterzeichneten Anfechtungserklärung bei Gericht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 1983 [X.]([X.]) 2/83, NJW 1983, 1498). Diesem Erfordernis genügt das [X.] vom 3. November 2005, unter das der Name des Antragstellers nur in [X.] angebracht ist, nicht. Zwar kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine [X.]eweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die [X.]eschwerde mit Wissen und Wollen des (angegebenen) Absenders gefertigt und dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. [X.]GH MDR 2004, 349, 350; NJW 2005, 2086, 2087 jeweils m.w.[X.]). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr bestehen nament-lich vor dem Hintergrund, dass bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den Feststellungen des [X.]s in seinem [X.]eschluss vom 10. August 2005 ohne Kenntnis des [X.]eschwerdeführers von dessen Ehefrau gestellt worden ist und auch die [X.]eschwerdeschrift im Parallelverfahren [X.]([X.]) 112/05 von ihm nicht unterschrieben ist, Zweifel daran, dass das [X.]e-schwerdefax mit seinem Wissen und Wollen zu den Akten gelangt ist. Der [X.]e-schwerdeführer hat hierzu trotz eines Hinweises des Senates auch keine Erklä-rung innerhalb der ihm gesetzten Frist abgegeben. 4 - 4 - Der Senat konnte über die unzulässige sofortige [X.]eschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 5 Deppert [X.]asdorf Ernemann Frellesen Schott [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.10.2005 - 1 [X.] 11/04 -
Meta
06.03.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. AnwZ (B) 97/05 (REWIS RS 2006, 4732)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4732
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