Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2006, Az. AnwZ (B) 105/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 4300

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[X.] [X.]([X.]) 105/05 vom 27. März 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: sofortige [X.]eschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] so-wie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und Dr. Wosgien am 27. März 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom 22. August 2005 wird als unzulässig [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-gen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 25.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war zuletzt bei dem Amtsgericht und dem [X.]

sowie bei dem 1 - 3 - [X.]

zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zu-lassung mit Verfügung vom 8. Juni 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Gleichzeitig ordnete sie gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids an. Gegen den [X.] hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, über den der [X.] noch nicht entschieden hat. Darüber hinaus hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entschei-dung nach § 16 Abs. 6 Satz 5 [X.]RAO wieder herzustellen. Diesen Antrag hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig, weil nach der ausdrücklichen Regelung des § 16 Abs. 6 Satz 6 1. Halbs. [X.]RAO die Entscheidung des [X.]s über die Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der Anfechtung entzogen ist. Eine Entscheidung des Se-nats gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 [X.]RAO kommt nicht in [X.]etracht, da über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch keine Entscheidung getroffen [X.] ist. 2 - 4 - Über die unzulässige sofortige [X.]eschwerde kann der Senat ohne münd-liche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 3 [X.][X.]asdorf Ernemann Frellesen Schott Frey

Wosgien Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] 31/05 (I) -

Meta

AnwZ (B) 105/05

27.03.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2006, Az. AnwZ (B) 105/05 (REWIS RS 2006, 4300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4300

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