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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 108/05 vom 6. März 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anfechtung einer Kostenentscheidung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] so-wie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und Dr. [X.] am 6. März 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es für das [X.] vom 21. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; au-ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 300 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht [X.].
zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 19. August 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] wies den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Während des sich daran anschließenden [X.]eschwerdeverfahrens vor dem [X.]un-desgerichtshof ([X.]([X.]) 43/04) ordnete die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 12. Juli 2004 die sofortige Vollziehung ihrer Widerrufsverfügung an. Der Senat stellte mit [X.]eschuss vom 1. Februar 2005 zunächst die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wieder her, wies aber dann mit [X.]e-1 - 3 - schluss vom 25. Juli 2005 die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zurück. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wurde vom [X.]undesverfas-sungsgericht mit [X.]eschluss vom 22. November 2005 (1 [X.]vR 2343/05) nicht zur Entscheidung angenommen. 2 Nach der Anordnung des [X.] durch den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2004 hatte der Antragsteller - während des bereits laufenden [X.]eschwerdeverfahrens in der Hauptsache - zunächst beim [X.] mit seinen Anträgen vom 15. Juli 2004 (1 [X.] 74/04) und 11. August 2004 (1 [X.] 90/04) die Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Der [X.] hat beide Verfahren verbunden. Nach Eintritt der [X.]estandskraft der Widerrufsverfügung hat der [X.] insoweit die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Kosten des verbundenen Verfahrens gegen-einander aufgehoben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner außer-ordentlichen sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen den angefochtenen [X.]eschluss ist die sofortige [X.]eschwerde nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO nicht statthaft. Die Entschei-dung des [X.]s über einen Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist nicht an-fechtbar (§ 16 Abs. 6 Satz 6 [X.]RAO). Dies gilt auch für die vom [X.] hier getroffene Feststellung, dass sich das Verfahren vor dem [X.] über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das [X.]eschwerdeverfahren erledigt hat und für die damit verbundene Kostenent-scheidung. In einer Zulassungssache, die hier vorliegt, ist die sofortige [X.]e-schwerde gegen Entscheidungen des [X.]s nur in den Fällen 3 - 4 - zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 [X.]RAO abschließend aufgeführt sind (Se-natsbeschluss vom 26. Mai 1997 - [X.]([X.]) 3/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 202). Dazu gehören die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die [X.] Kostenentscheidung nicht (Senatsbeschluss vom 3. März 1997 - [X.]([X.]) 97/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 128). Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist in-soweit nicht statthaft. Deppert [X.]asdorf Ernemann Frellesen Schott Wüllrich [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 [X.] 74/04 -
Meta
06.03.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2006, Az. AnwZ (B) 108/05 (REWIS RS 2006, 4731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4731
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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