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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 119/05 vom 31. März 2006 in dem Verfahren wegen Ablehnung eines [X.]s des [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende [X.]in am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und Dr. Wosgien am 31. März 2006 beschlossen: Die [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des Hessischen [X.] vom 7. November 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 630 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Mit [X.]escheid vom 8. März 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Kammerbei-träge für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 630 • zu zahlen. 1 - 3 - 2 Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. In der mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] hat der Antragsteller den als Vorsitzenden mitwirkenden Rechtsanwalt [X.]
wegen [X.]efangenheit abge-lehnt. Der [X.] hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zu-rückgewiesen. Gegen diesen [X.]eschluss wendet sich der Antragsteller mit [X.] [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. In der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige [X.]eschwerde gegen eine Entscheidung, mit der der [X.] ein gegen [X.] gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet er-klärt, nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 [X.]RAO). Auch aus einer [X.] Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ist ein solches Rechtsmittel nicht herzuleiten. Entscheidungen der [X.]e in Ver-fahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Rich-terablehnungsverfahren, in denen das [X.] im ersten Rechtszug entschieden hat ([X.]GH, [X.]eschluss vom 19. Dezember 2002 - V Z[X.] 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlan-desgericht angesiedelten [X.] (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - [X.] ([X.]) 57/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 82 m.Nachw.; Senatsbe-schluss vom 26. Mai 1997 - [X.] ([X.]) 6/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 203; ebenso [X.]/[X.], [X.]RAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 16; [X.], [X.]RAO, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 17). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 1887) nichts geändert ([X.]GH, [X.]eschluss vom 19. Dezember 2002, aaO). 3 - 4 - 4 Die vom Antragsteller vorsorglich erhobene und vom [X.] zurückgewiesene [X.]esetzungsrüge, die sich gegen die Mitwirkung von [X.] der Antragsgegnerin an der Entscheidung in der Hauptsache richtet, ist verfrüht und damit gegenstandslos, solange der [X.] in der Hauptsache nicht entschieden hat. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 5 Deppert [X.]asdorf Ernemann Frellesen Schott Frey Wosgien Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 [X.] 14/05 -
Meta
31.03.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2006, Az. AnwZ (B) 119/05 (REWIS RS 2006, 4177)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4177
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