Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. IX ZR 147/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1244

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[X.] [X.] ZR 147/02
vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 20. Oktober 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juni 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 402.832,02 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine [X.] des [X.]; denn das Berufungsgericht weicht entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht von der Rechtsprechung 1 2 - 3 - des [X.] zu der Frage ab, wann bei der Anwaltshaftung ein Schaden als entstanden anzusehen ist.

Entgegen der Beschwerde gibt es keinen in ständiger Rechtsprechung des Senats bekräftigten Grundsatz, wonach sich die Vermögenslage des [X.] nach anwaltlichem Fehlverhalten in einem Verfahren in der Regel erst mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung verschlechtert. Der bei der Steuerberaterhaftung geltende Grundsatz, dass die Verjährung regelmäßig erst mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beginnt, ist auf die Haftung des Rechtsanwalts nicht übertragbar ([X.], Urt. v. 7. Februar 1995 - [X.], NJW 1995, 2039, 2041).

In den beiden weiteren von der Beschwerde für diese Annahme heran-gezogenen Fällen ([X.], Urt. v. 27. Januar 2000 - [X.] ZR 354/98, [X.], 969, 970; v. 9. Dezember 1999 - [X.] ZR 129/99, [X.], 959, 960) hat der Senat lediglich ausgesprochen, dass der Schaden jedenfalls - spätestens - mit der die Berufung oder die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden [X.] entstand, aber alles dafür spreche, dass - worauf es in diesen Fällen nicht ankam - der Schaden bereits jeweils mit Ablauf der versäumten Begründungsfrist entstanden war. In diesem Zeitpunkt war nicht mehr lediglich eine Vermögensgefährdung gegeben, sondern der Schaden eingetreten.

Maßgeblich ist nach der Risiko-Schaden-Formel des Senats, ob sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch die anwaltliche Pflichtverletzung ob-jektiv verschlechtert hat. Die Höhe des Schadens muss noch nicht beziffert werden können und es muss auch noch nicht feststehen, dass der Schaden 3 4 5 - 4 - bestehen bleibt und somit endgültig wird ([X.]Z 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; [X.], Urt. v. 24. Januar 2002 - [X.] ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1423 f). - 5 - Wenn bei Beantragung des [X.] und der Pfändung ungewiss war, wer tatsächlich Inhaber der Konten war, mussten die Beklagten nach dem Grundsatz des sichersten Weges (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 600 f) jedenfalls auch die Ansprüche der D. -AG gegen die Banken arrestieren und pfänden lassen, wie dies nach dem Vortrag des [X.] auch nahezu alle anderen Gläubiger getan haben. Dies war [X.] der Pflichtverlet-zung. Sie hat dazu geführt, dass der Schaden spätestens in dem Moment ein-trat, in dem die erforderliche Handlung, nämlich die Arrestpfändung der [X.] -AG, nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden konnte. Das hat das Berufungsurteil zutreffend gesehen. 6 - 6 - 2. Eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage stellt sich nicht.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2001 - 9 O 414/00 - [X.], Entscheidung vom 05.06.2002 - 11 U 123/01 - 7 8

Meta

IX ZR 147/02

20.10.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. IX ZR 147/02 (REWIS RS 2005, 1244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1244

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11 U 123/01

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