Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 75/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2930

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 75/04
vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] , [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom
26. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 65.414,14 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, wegen Rechtsgrund-sätzlichkeit und zur Fortbildung des Rechts sei über die Frage zu entscheiden, ob in Anwaltshaftungsfällen der gesamte Streitstoff des [X.] zu be-rücksichtigen sei oder nur der im dortigen Berufungsverfahren durch die [X.] festgelegte Streitstoff, im vorliegenden Fall also, ob der [X.] Rechtsanwalt im Haftungsprozeß geltend machen kann, die Beklagte im [X.] hätte nicht nur ihre eigene Berufung weiterverfolgt, sondern auf eine zulässige Berufung des [X.] das Ersturteil auch noch mit einer weiteren, unselbständigen Anschlußberufung angegriffen.

Die Revision ist wegen dieser Frage nicht zuzulassen. Die Rechtsfrage ist geklärt.

Der [X.] hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der [X.] richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dabei hat er von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des [X.] bei pflichtgemäßem Verhalten des verklagten Anwalts unterbreitet worden wäre ([X.], Urt. v. 27. Januar 2000 - [X.] ZR 45/98, [X.], 1572, 1573; Zuge-hör/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1103).

Macht der auf Schadensersatz verklagte Rechtsanwalt geltend, der geg-nerische Anwalt hätte im [X.] ein tatsächlich seinerzeit nicht eingelegtes Rechtsmittel noch eingelegt und wäre damit erfolgreich gewesen, handelt es sich um die Geltendmachung eines Vorteilsausgleichs.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des Vorteils-ausgleichs und damit dafür, daß die damalige Beklagte seinerzeit die Feststel-lungswiderklage im Wege unselbständiger Anschlußberufung zu einer zulässi-gen Berufung des [X.] weiterverfolgt hätte, ist der beklagte Rechtsanwalt (vgl. [X.]Z 127, 391, 395; Zugehör/[X.] aaO Rn. 1122). Dazu hat der Be-- 4 - schwerdeführer jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend vorgetra-gen.

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zu-lassung der Revision ebenfalls nicht. Hierfür genügt zwar unter anderem, wenn Verfahrensgrundrechte verletzt worden wären oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorläge (vgl. [X.]Z 154, 288, 294, 295 f). Derartige Rechtsfehler zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.

[X.] [X.]

[X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 75/04

23.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 75/04 (REWIS RS 2005, 2930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2930

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