Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2012, Az. 2 StR 629/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 738

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Konkurrenzrechtliche Beurteilung mehrerer Beihilfehandlungen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2011

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen [X.] der Urteilsgründe der Beihilfe zu 19 Fällen des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen [X.] sowie im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen (Fälle II. 1-19 der Urteilsgründe) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 20-21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 19 selbstständiger Fälle der Beihilfe (§ 53 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen bestellte der gesondert Verfolgte [X.]in 19 Fällen große Mengen von frei handelbaren Grundstoffen, die er zum Zwecke der Herstellung synthetischer Drogen jeweils an den gesondert Verfolgten [X.]     weiter leitete. Der Angeklagte förderte die Begehung der Taten dadurch, dass er dem gesondert Verfolgten [X.]gegen Entgelt gestattete, seine Betriebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) für die Bestellung der Grundstoffe und gegebenenfalls auch für ihre Empfangnahme zu nutzen. Darüber hinausgehende, auf einzelne der [X.] bezogene Unterstützungshandlungen hat die Kammer nicht festgestellt.

4

Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten [X.] ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn den [X.] durch mehrere Hilfeleistungen jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe vor, wenn der Gehilfe - wie hier der Angeklagte - durch ein und [X.] mehrere rechtlich selbstständige Taten des [X.] fördert (vgl. [X.], 83; NJW 2005, 163, 165 f; NStZ-RR 2008, 168, 169; [X.], StGB 59. Aufl., § 27 Rn. 31 mwN).

5

2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen [X.] und der Gesamtstrafe.

Becker                             Schmitt                        Berger

                Eschelbach                           Ott

Meta

2 StR 629/11

05.12.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 21. September 2011, Az: 67 KLs 901 Js 215/11 - 11/11

§ 52 Abs 1 StGB, § 53 Abs 1 StGB, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2012, Az. 2 StR 629/11 (REWIS RS 2012, 738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 738


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 629/11

Bundesgerichtshof, 2 StR 629/11, 05.12.2012.

Bundesgerichtshof, 2 StR 629/11, 14.08.2012.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 629/11 (Bundesgerichtshof)


2 StR 629/11 (Bundesgerichtshof)


5 StR 367/22 (Bundesgerichtshof)


4 StR 99/12 (Bundesgerichtshof)

Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Konkurrenzrechtliche Beurteilung mehrerer Beihilfehandlungen; Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme; …


4 StR 251/20 (Bundesgerichtshof)

Beihilfe: Konkurrenzrechtliche Bewertung der Gehilfentätigkeit zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln


Referenzen
Wird zitiert von

2 ARs 18/15

2 StR 629/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.