Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. 2 StR 629/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9092

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 629/11
vom
16.
Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des General-bundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 16.
Februar 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21.
September 2011
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen [X.] der Urteilsgründe der Beihilfe zu 19 Fällen des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.
1-19 sowie im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen (Fälle [X.] der [X.])
und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 20-21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349
Abs.
2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 19 selbstständiger Fälle der Beihilfe (§
53 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen bestellte der gesondert Verfolgte H.

in 19
Fällen große Mengen von frei handelbaren Grundstoffen, die
er zum Zwecke der Herstellung synthetischer
Drogen jeweils an den
gesonderten Verfolgten R.

weiter leitete.
Der Angeklagte förderte
die Begehung der Taten dadurch, dass er dem gesondert Verfolgten H.

gegen Entgelt gestattete, seine Be-triebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) für die Bestellung der Grundstoffe und gegebenenfalls auch für ihre Empfangnahme zu nutzen. [X.] hinausgehende, auf einzelne der [X.] bezogene Unterstützungs-handlungen hat die Kammer nicht festgestellt.
Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten [X.] ab. Tatmehrheit nach §
53 StGB ist anzunehmen, wenn den [X.] durch mehrere Hilfeleistungen jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzu-ordnen sind. Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe
vor, wenn der
Gehilfe -
wie hier der Angeklagte
-
durch ein und [X.] mehrere recht-1
2
3
4
-
4
-
lich selbstständige Taten des Haupttäters
fördert
(vgl. [X.], 83; NJW 2005, 163, 165
f; NStZ-RR 2008, 168, 169; [X.] 59.
Aufl. §
27 Rn.
31 mwN).
2.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
§
265 StPO
steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Auf-hebung der hiervon betroffenen [X.] und der Gesamtstrafe.
3. Zur Rüge der Besetzung verweist der Senats auf seine Urteile vom 11.
Januar 2012 (2 [X.]) und 8.
Februar 2012 (2 [X.]).

Ernemann

Appl

Berger

Eschelbach

Ott
5
6

Meta

2 StR 629/11

16.02.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. 2 StR 629/11 (REWIS RS 2012, 9092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9092

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2 StR 629/11

2 StR 346/11

1 BvR 96/10

2 StR 482/11

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