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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 629/11
vom
5.
Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 5.
Dezember 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21.
September 2011
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den
Fällen II.
1-19 der Urteilsgründe der Beihilfe zu 19
Fällen des [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b)
im Ausspruch über die Einzelstrafen
in den Fällen II.
1-19 sowie im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen (Fälle II. 1-19 der [X.])
und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen
(Fälle II. 20-21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revi-sion. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] er-sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 19 selbstständiger Fälle der Beihilfe (§ 53 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen bestellte der gesondert Verfolgte H.
in 19 Fällen große Mengen von frei handelbaren Grundstoffen, die
er zum Zwecke der Herstellung synthetischer
Drogen jeweils an den
gesondert Verfolgten
R.
weiter leitete.
Der Angeklagte förderte die Begehung der Taten dadurch, dass er dem gesondert Verfolgten H.
gegen Entgelt gestattete, seine Betriebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) für die Bestel-lung der Grundstoffe und gegebenenfalls auch für ihre Empfangnahme zu nut-zen. Darüber hinausgehende, auf einzelne der [X.] bezogene Unterstüt-zungshandlungen hat die Kammer nicht festgestellt.
Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten [X.] ab. Tatmehrheit nach §
53 StGB ist anzunehmen, wenn den [X.] durch mehrere Hilfeleistungen jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzu-ordnen sind. Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe
vor, wenn der Gehilfe 1
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wie hier der Angeklagte
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durch ein und [X.] mehrere rechtlich selbstständige Taten des Haupttäters
fördert
(vgl. [X.], 83; NJW 2005, 163, 165
f; NStZ-RR 2008, 168, 169; [X.],
StGB 59. Aufl., §
27 Rn.
31
mwN).
2.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
§
265 StPO
steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Auf-hebung der hiervon betroffenen [X.] und der Gesamtstrafe.
Becker
Schmitt
Berger
Eschelbach
Ott
5
Meta
05.12.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. 2 StR 629/11 (REWIS RS 2012, 698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 698
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