Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. X ZR 1/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5831

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[X.]BESCHLUSS X ZR 1/07 vom 30. Januar 2008 in der [X.]- 2 - [X.] hat durch [X.] Melullis und [X.], Prof. Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] am 30. Januar 2008 beschlossen: Dem Patentrechercheur [X.]

wird Einsicht in die Akten des [X.] gewährt mit Ausnahme der Seiten 5 - 10 des zu den Akten des [X.] ge-reichten Schriftsatzes der Patentanwälte [X.]vom 25. April 2006 nebst Anlagen [X.], [X.] und [X.] sowie mit [X.] der Anlage [X.] des zu den Akten des [X.] gereichten Schriftsatzes der Patentanwälte [X.]vom 12. Oktober 2006. Gründe: Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Ein-schränkung zu entsprechen. 1 - 3 - Die Einsicht in die Akten des [X.] ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für [X.] um [X.] nachgesucht wird ([X.].Beschl. [X.], [X.], 143 - Akteneinsicht XV). 2 Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, durch die Gewährung von [X.] könnten Dritte Einblick in die im [X.] genannten Anlagen erhalten und sich bei öffentlichen Ausschreibungen von Kommunen und [X.] einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen, steht der Umstand, dass ein Verletzungsverfahren geführt wird, der Gewährung von [X.] nicht schlechthin entgegen. Hinweise auf ein laufendes Verlet-zungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im [X.] eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht ([X.].Beschl. v. 27.6.2007 - [X.], Akteneinsicht [X.], [X.], 133). Die Parteien des [X.] können jedoch ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im [X.] angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungs-form einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht of-fenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des [X.] können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen wer-den (vgl. [X.]/[X.], [X.] u. [X.], 10. Aufl., § 99 [X.] Rdn. 18; Busse/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 99 [X.] Rdn. 38 jeweils m.w.[X.]). Wie die Beklagte dargelegt hat, handelt es sich bei den Ausführungen in dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Schriftsatz und den genannten Anlagen um eine Sonderform eines Schachtbauelements, so dass dem [X.], die Ausführungen in dem Schriftsatz und die Zeichnungen der genannten 3 - 4 - Anlagen von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht abge-sprochen werden kann (vgl. auch [X.].Beschl. v. 27.6.2006, aaO). Melullis [X.] Meier-Beck

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

X ZR 1/07

30.01.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. X ZR 1/07 (REWIS RS 2008, 5831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5831

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