Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. X ZR 56/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3202

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 27. Juni 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.] : nein

Akteneinsicht XVIII [X.] § 99 Abs. 3 Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 [X.] umfasst grund-sätzlich die gesamten Akten des [X.]s einschließlich in dieses Verfahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, [X.] nicht ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht ist. [X.], [X.]. v. 27. Juni 2007 - [X.] - [X.]

- 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juni 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] beschlossen: Den Patentanwälten [X.]

wird Akteneinsicht in die Akten [X.] [X.] gewährt. Gründe: Dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende [X.] ist zu entsprechen. 1 Die Einsicht in die Akten des [X.] ist grundsätzlich frei. Es bedarf - entgegen der Auffassung der Beklagten - in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des [X.] noch der Darlegung, für [X.] um Akteneinsicht nachgesucht wird (§ 99 Abs. 3, Sätze 2, 3 [X.]; [X.].[X.]. [X.], [X.], 143 - Akteneinsicht XV). 2 Der Gewährung der Akteneinsicht steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Einsicht in das aus dem parallelen 3 - 3 - [X.] stammende Dokument [X.] (Schriftsatz der Beklag-tenvertreter im Verletzungsprozess) nicht dargelegt haben. Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verlet-zungsprozesses, die von den Parteien im [X.] eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht. Allerdings kann der [X.] ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausfüh-rungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Aktenein-sicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum [X.] können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenom-men werden ([X.].[X.]. v. 10.10.2006 - [X.], [X.], 133; [X.]/[X.], [X.] u. [X.], 10. Aufl., § 99 [X.] Rdn. 18; Busse/[X.]/ [X.], [X.], 6. Aufl., § 99 [X.] Rdn. 38 jeweils m.w.[X.]). In diesem Sinne schutzwürdige Interessen, die einer Akteneinsicht der Antragsteller auch in dieses Dokument entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt, sondern sich allgemein darauf berufen, dass der Prozessstoff im Verletzungs-prozess stets der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO unterliege. Das trifft auf die Akteneinsicht in die Akten von [X.] nicht zu. Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 [X.] umfasst grundsätzlich die - 4 - gesamten Akten des [X.]s einschließlich in dieses Ver-fahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, solange nicht ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwür-diges Interesse geltend gemacht ist. [X.] [X.] Meier-Beck

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

X ZR 56/05

27.06.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2007, Az. X ZR 56/05 (REWIS RS 2007, 3202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3202

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