Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. X ZB 25/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1255

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/02
vom 11. Oktober 2004 in der [X.]

betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175

Nachschlagewerk : ja [X.] : nein [X.]R : nein

Akteneinsicht XVI

[X.] § 8 Abs. 5

Zur Akteneinsicht in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren.

[X.], Beschluß vom 11. Oktober 2004 - [X.]/02 - [X.]

- 2 -

[X.] hat am 11. Oktober 2004 durch [X.] Melullis, [X.], die Richte-rin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.]

beschlossen:
Den Patentanwälten [X.]wird Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens [X.]/02 gewährt.

Gründe:
Nach § 8 Abs. 5 [X.] steht jedermann die Einsicht in das Ge-brauchsmusterregister sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster ein-schließlich der Akten von Löschungsverfahren frei. Die Vorschrift erfaßt auch Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren, die sich an das Lö-schungsverfahren anschließen. Die Gewährung von Akteneinsicht ist insoweit weder von der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehren-den Anwalts noch von der Darlegung eines berechtigten Interesses an der [X.] abhängig. Ob die Akteneinsicht versagt werden kann, wenn von [X.] des Gebrauchsmusterinhabers oder des im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Antragstellers des Löschungsverfahrens (vgl. dazu [X.].Beschl. v. 16.12.1971 - [X.], [X.], 441, 442 - [X.] 3 -

sicht IX, zum Patentnichtigkeitsverfahren) dargetan wird, kann dahingestellt bleiben, da ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse seitens der Antragstellerin nicht dargetan ist. Melullis

[X.] Mühlens

Meier-Beck

[X.]

Meta

X ZB 25/02

11.10.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. X ZB 25/02 (REWIS RS 2004, 1255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1255

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.