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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 61/05 vom 22. November 2005 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 22. November 2005 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Den Patentanwälten [X.] wird Akteneinsicht in die Akten des [X.] gewährt. Gründe: [X.] Die Beklagte hat dem Akteneinsichtsgesuch der Patentanwälte [X.] widersprochen, weil diese keinerlei Gründe für die begehrte Akteneinsicht angegeben haben; die Klägerin hat sich mit der begehrten Akten-einsicht einverstanden erklärt. 1 I[X.] Dem Antrag ist stattzugeben. Nach der Regelung in § 99 Abs. 3, § 31 [X.] ist die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens lediglich von ei-nem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Inte-resses abhängig. Die Notwendigkeit der Darlegung eines solchen Interesses besteht nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 [X.] nur dann, wenn von Seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden [X.] ein entgegenstehendes schutzwürdiges [X.] - 3 - resse dargetan wird (vgl. [X.].Beschl. [X.], [X.], 143). Ein solches hat die dem Akteneinsichtsgesuch widersprechende Beklagte nicht dargelegt. Melullis [X.] Mühlens
Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 04.01.2005 - 4 Ni 30/03 ([X.]) -
Meta
22.11.2005
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. X ZR 61/05 (REWIS RS 2005, 718)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 718
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