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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 351/13
vom
26. Februar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Bankrotts u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Februar
2014
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten
gegen den Beschluss des [X.]s vom 5. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.
Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. November 2012 mit Beschluss vom 5. Februar 2014 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 17.
Februar 2014, beim [X.] eingegangen am 19. Februar 2014, hat der Ver-urteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
356a StPO) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungser-hebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durch-greifend erachtet. Er hat dabei auch sämtliche nach dem Verwerfungsantrag des [X.] vom 11. Juli 2013 und vor der Entscheidung am 5.
Februar 2014 beim [X.] eingegangenen
Schreiben und gegenüber Ur-1
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kundsbeamten des Amtsgerichts [X.] abgegebenen
Erklärungen des Verurteilten in die Entscheidungsfindung einbezogen.
Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. §
349 Abs.
2 StPO sieht keine Be-gründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent-scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrags-schrift des [X.] (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 3. Dezember 2013
1 StR 521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzli-che, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.] NJW 2006, 136; StraFo
2007, 463).
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 5.
Juni 2013
1 StR 81/13).
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Mosbacher
6
Meta
26.02.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. 1 StR 351/13 (REWIS RS 2014, 7520)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7520
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Revision in Strafsachen: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung
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