Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. 1 StR 657/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7610

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 657/13

vom
25. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Februar
2014
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. Juli 2013 mit Beschluss vom 5. Februar 2014 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Februar 2014 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat
hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungser-hebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen
Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Senat hat bei
seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durch-greifend erachtet.
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der
Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz 1
2
3
4
-
3
-
der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent-scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der [X.] (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3.
Dezember 2013 -
1 StR 521/13 mwN).
Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche,
mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.] NJW 2006, 136; StraFo
2007, 463).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 -
1 [X.] mwN).
Wahl Rothfuß Jäger

Radtke Mosbacher
5
6
7

Meta

1 StR 657/13

25.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. 1 StR 657/13 (REWIS RS 2014, 7610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7610

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 207/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 595/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 307/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 207/15 (Bundesgerichtshof)

Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision in Strafsachen: Inhaltliche Überprüfung der Entscheidung durch das Revisionsgericht


1 StR 351/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.