Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 1 StR 307/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5438

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 307/15

vom
15. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer Brandstiftung

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. September
2015
be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 2. September 2015 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. Februar 2015 durch Beschluss vom 2. September 2015 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.
September 2015 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtli-chen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des [X.] verwertet, zu denen dieser nicht ge-hört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen [X.] auf rechtliches Gehör verletzt.
Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durch-greifend erachtet.
Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe er-geben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] (st. Rspr.; vgl. u.a. [X.]sbeschlüsse vom 1. Sep-1
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-
3
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tember 2014 -
1 [X.]; vom 5. Mai 2014 -
1 [X.]; vom 25. Februar 2014 -
1 StR 657/13 und vom 3. Dezember 2013 -
1 StR 521/13).
Auch durch dessen Ausführungen wird das rechtliche Gehör gewährt.
Der [X.] teilt die Auffassung des [X.], dass es sich -
aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe ersichtlich -
um ein Schreibversehen des Tatrichters handelt, so dass weder die diesbezügliche Verfahrensrüge noch die Sachrüge durchgreifen.
Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge er-schöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens. Die Anhörungsrüge dient, wenn -
wie hier -
rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen des [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. No-vember 2014 -
1 [X.]/14).
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der [X.] habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem [X.] kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. [X.]sbeschluss aaO).
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4
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 22. Mai 2015 -
1 [X.]/15).
Raum [X.] Jäger

[X.]er Fischer
8

Meta

1 StR 307/15

15.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 1 StR 307/15 (REWIS RS 2015, 5438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5438

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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