Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. IX B 110/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 10509

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Gegenstand

(Verfall eines Knock-out-Terminkontrakts kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)


Leitsatz

NV: Wird ein Terminkontrakt durch die bloße Überschreitung der sog. "Knock-out-Schwelle" wertlos, erfüllt dies nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) liegen nicht vor.

2

1. Soweit die Kläger die Frage, ob ein bei Optionsscheinen vor (End-)Fälligkeit durch die bloße Überschreitung der sog. "[X.]" eingetretener Verlust den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes i.d.[X.] (EStG) erfüllen könne, für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O grundsätzlich bedeutsam halten, haben sie die Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum vor dem Hintergrund der zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des [X.] --[X.]-- vom 19. Dezember 2007 [X.], [X.], 574, [X.], 519; vom 9. Oktober 2008 [X.], [X.], 152) weiter umstritten ist und deshalb eine --erneute-- höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des [X.] hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Hierzu reicht es nicht aus vorzutragen, der [X.] habe über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden.

3

Im Übrigen ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung geklärt. Wie der Senat in seinen Entscheidungen in [X.], 574, [X.], 519 und in [X.], 152 bereits ausgeführt hat, ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nur erfüllt, wenn der [X.] durch die Beendigung des erworbenen Rechts auf [X.] tatsächlich einen [X.] erlangt. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen. Hieran fehlt es, wenn der [X.] von seinem Recht auf [X.] keinen Gebrauch macht und die Option verfallen lässt.

4

Diese Grundsätze sind entsprechend auf [X.]e anzuwenden. [X.] sind spezielle Terminkontrakte, die mit begrenzter oder unbegrenzter Laufzeit angeboten werden. Der Anleger kann sowohl auf steigende als auch auf fallende Kurse von Aktien, Indizes, Branchen, Länderregionen, Zinsen, Rohstoffen oder Währungen setzen. Wegen der ausgeprägten Hebelwirkung von [X.] kann der Anleger überproportional an der Entwicklung des Basiswertes partizipieren; die Hebelwirkung ergibt sich daraus, dass das [X.] wesentlich weniger kostet als der Basiswert. Wird ein solches [X.] vorzeitig fällig, weil [X.] des Basiswertes die jeweilige [X.] berührt oder unter- bzw. überschreitet, verfällt das Wertpapier als wertlos. In diesem Fall kann der Wertpapierinhaber indes einen "Vorteil", der auf dem Termingeschäft beruht, nicht mehr i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG "erlangen"; der Tatbestand der maßgeblichen Vorschrift ist dann nicht erfüllt. Ob der Wertverfall des Wertpapiers auf ein bewusstes "Auslaufen-lassen" der Laufzeit oder das Über- bzw. Unterschreiten der [X.] beruht, ist insoweit ohne Bedeutung.

5

2. Soweit die Kläger auf Grund einer vermeintlichen Divergenz eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. [X.]O) für erforderlich halten, sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidungen schon nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird.

6

Im Übrigen liegen die behaupteten Abweichungen nicht vor. Eine Abweichung vom [X.]-Urteil vom 3. Mai 2007 [X.] ([X.]E 218, 118, [X.], 647) ist schon dem Grunde nach nicht gegeben, da dieses einen mit dem Streitfall nicht zu vergleichenden Sachverhalt betraf: Der [X.] hatte in dem benannten Urteil über den Zeitpunkt des Abzugs von [X.] bei Nichtausübung des Optionsrechts als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu entscheiden. Auch die Urteile des Finanzgerichts ([X.]) [X.] vom 19. Mai 2005  4 K 1678/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2005, 1701) und des [X.] Baden-Württemberg vom 5. Juni 2003  14 [X.]/02 (E[X.] 2004, 907) betrafen andere Sachverhalte; sie befassten sich mit der steuerlichen Anerkennung von [X.] aus der Veräußerung von [X.] vor dem 1. Januar 1999 und mithin vor Geltung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die (abweichenden) Urteile des Niedersächsischen [X.] vom 12. September 2007  2 K 252/05 (E[X.] 2008, 299) und des [X.] Münster vom 7. Dezember 2005  10 K 5715/04 F (E[X.] 2006, 669) schließlich wurden durch die [X.]-Urteile in [X.], 152 und in [X.], 574, [X.], 519 aufgehoben.

Meta

IX B 110/09

13.01.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 30. April 2009, Az: 15 K 971/07 F, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. IX B 110/09 (REWIS RS 2010, 10509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10509

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