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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2023 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. April 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner nicht mit einer Begründung versehenen Eingabe vom 5. Mai 2023, durch die er „Einspruch“ gegen „das Urteil“ des [X.], „angekommen am 4. Mai 2023“ einlegt.
Das Schreiben des Verurteilten vom 5. Mai 2023 ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist der Eingabe nicht zu entnehmen.
Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 15. November 2022 – 1 StR 196/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20 Rn. 2 mwN).
Quentin |
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Maatsch |
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Scheuß |
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Momsen-Pflanz |
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[X.] |
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Meta
14.09.2023
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 26. April 2023, Az: 4 StR 1/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2023, Az. 4 StR 1/23 (REWIS RS 2023, 7530)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7530
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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