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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22. November 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 4. Januar 2023, mit der er Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet und einen abweichenden Sachverhalt schildert.
Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a [X.] enthält das Schreiben des Verurteilten nicht, denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern behauptet unter Hinweis auf eine fehlerhafte Übersetzung in erster Instanz und unter eigener Würdigung einzelner Beweismittel einen anderen Ablauf der Tat. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch verfristet.
Der Gegenvorstellung bleibt der Erfolg versagt. Gegen den angegriffenen Beschluss, mit dem der Senat die Revision des Verurteilten verworfen hat, ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 StR 499/21; Beschluss vom 20. Mai 2021 ‒ 3 [X.]/20 mwN).
Bartel |
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Rommel |
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Maatsch |
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Scheuß |
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Momsen-Pflanz |
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Meta
19.01.2023
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 22. November 2022, Az: 4 StR 430/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2023, Az. 4 StR 430/22 (REWIS RS 2023, 535)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 535
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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