Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2006, Az. AnwZ (B) 115/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 1285

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[X.][X.]([X.]) 115/05 vom 18. Oktober 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] und [X.]asdorf, [X.] Ernemann und [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsan-walt Dr. [X.] am 18. Oktober 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 23. November 2005 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzu-lässig verworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde ist damit gegen-standslos. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Die Antragstellerin wurde am 21. September 1999 zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwältin beim [X.]

und beim [X.]zugelassen. Mit Verfügung vom 4. April 2003 [X.] die Antragsgegnerin die Zulassung unter [X.]erufung auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde der Antragstelle-rin. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. 3 1. Die Antragstellerin hat die [X.] für die Einlegung der [X.] [X.]eschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO) versäumt. Der angefochtene [X.]eschluss des [X.]s wurde sowohl dem Verfahrensbevollmäch-tigten der Antragstellerin als auch deren [X.]etreuer am 24. November 2005 zu-gestellt. Die Frist für die Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde lief damit am 8. Dezember 2005 ab. Die Antragstellerin hat das Rechtsmittel jedoch erst mit Schreiben vom 12. Dezember 2005, eingegangen am folgenden Tag, eingelegt. 4 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann der Antragstellerin nicht gewährt werden. Der erst mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 gestellte [X.] war seinerseits verspätet. Er hätte gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] innerhalb einer Frist 5 - 4 - von zwei Wochen nach der [X.]eseitigung des Hindernisses unter [X.] der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gestellt werden müssen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 15. August 2000 - [X.]([X.]) 40/00, [X.]RAK-Mitt. 2000, 305 unter II; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1998 - [X.]([X.]) 22/98, nicht veröffentlicht; [X.]/Weyland, [X.]RAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 56; vgl. auch [X.]GHZ 150, 390, 392). Diese Frist ist hier jedenfalls mit der Kenntnis der Antragstellerin von der Fristversäumung in Gang gesetzt worden. Die Verfristung ihres persönlich eingelegten Rechtsmittels war der Antragstelle-rin nach ihrem eigenen Vorbringen im Schreiben an ihren Verfahrensbevoll-mächtigten vom 19. April 2006 ([X.], 126) bewusst geworden, als sie selbst am 23. Dezember 2005 in die Hauptakten des vorinstanzlichen Verfahrens Ein-sicht genommen hatte ([X.], 441). Zur Akteneinsicht hatte sich die Antragstel-lerin, wie sie in dem genannten Schreiben selbst ausführt, veranlasst gesehen, nachdem sie von der Geschäftsstelle des [X.] des [X.]un-desgerichtshofs am 20. Dezember 2005 auf eine mögliche Verfristung ihres Rechtsmittels und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung aufmerksam gemacht worden war. Die Antragstellerin hätte deshalb spätestens zwei Wochen nach der am 23. Dezember 2005 erfolgten Akteneinsicht und nicht erst mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 Wiedereinsetzung [X.] müssen. 3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-handlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). 6 - 5 - 4. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der [X.] [X.]eschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverfügung der An-tragsgegnerin aus den vorstehend dargelegten Gründen [X.]estandskraft erlangt. 7 [X.] [X.]asdorf [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2005 - [X.] 20/03 (I) -

Meta

AnwZ (B) 115/05

18.10.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2006, Az. AnwZ (B) 115/05 (REWIS RS 2006, 1285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1285

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