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PDF anzeigen [X.][X.]([X.]) 90/05 vom 27. September 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 27. September 2006 beschlossen: Die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] vom 23. [X.] 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 25.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim [X.]
und beim [X.]
zugelassen. Mit Antrag vom 13. Januar 2005 hat er bei dem [X.] die Wiederaufnahme des die Festsetzung einer Abwicklervergütung betreffenden, rechtskräftig abgeschlos-senen Verfahrens 2 [X.] 8/00 beantragt. Mit Schreiben vom 15. März 2005 hat er ergänzend die Wiederaufnahme weiterer Verfahren, die bei dem [X.] (2 [X.] 1/93 - Zulassungsrücknahme; 1 [X.] 22/97 - Abwicklerbestellung, Rücknahme des Antrags vor [X.]; 1 [X.] 23/97 1 - 3 - - Abwicklerbestellung) anhängig gewesen waren, beantragt. Sämtliche [X.] sind rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1997 - [X.]([X.]) 54/96; vom 6. Juli 1998 - [X.]([X.]) 12/98; vom 12 April 1998 - [X.]([X.]) 58/98; vom 19. November 2001 - [X.]([X.]) 74/01). Durch [X.]eschluss vom 23. September 2005 hat der [X.] den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die "sofortige Rechtsbeschwerde" des Antragstellers. I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. 2 Die Unzulässigkeit des nicht nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO zugelassenen Rechtsmittels ergibt sich - soweit es die Verfahren 2 [X.] 8/00, 1 [X.] 22/97 und 1 [X.] 23/97 betrifft - aus den im Schreiben der Vorsitzenden Richterin am [X.]undesgerichtshof Dr. D.
vom 31. März 2006 mitgeteilten Gründen, auf das verwiesen wird. 3 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der [X.]eschluss des [X.] vom 3. Juni 1996 [X.] 2 [X.] 1/93, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 [X.]RAO zurückgewiesen wurde, durch den auf die sofor-tige [X.]eschwerde des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluss vom 3. März 1997 - [X.]([X.]) 54/96 bestätigt wurde. Die gegen diesen [X.]eschluss bereits [X.] beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem [X.]undesgerichtshof hat der Senat durch [X.]eschluss vom 25. Juli 2005 - [X.]([X.]) 47/04 als unzuläs-sig zurückgewiesen. Auch insoweit ist das Rechtsmittel des Antragstellers ge-gen den angefochtenen [X.]eschluss, mit dem auch die Wiederaufnahme dieses 4 - 4 - Verfahrens bei dem [X.] zurückgewiesen wurde, unzulässig. 5 Über die unzulässige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung entscheiden (vgl. [X.]GHZ 44, 25). [X.] [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.] Frankfurt, Entscheidung vom 23.09.2005 - 1 [X.] 7/05 -
Meta
27.09.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. AnwZ (B) 90/05 (REWIS RS 2006, 1628)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1628
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