Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. AnwZ (B) 2/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4084

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]([X.]) 2/07 vom 26. April 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 26. April 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 23. Juni 2006 wird unter Zurückweisung des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde ist damit gegenstandslos. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] 1 Mit Verfügung vom 9. März 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser [X.]eschluss ist dem [X.]teller am 12. September 2006 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem am 24. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz sofortige [X.]eschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einge-legt; darüber hinaus beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] 1. Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-tenen [X.]eschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt wer-den, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein [X.] gehindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 22 Abs. 2 [X.]). 2 Der angefochtene [X.]eschluss ist dem Antragsteller in dessen Kanzlei durch Aushändigung an eine dort [X.]eschäftigte zugestellt worden. Das Vorbrin-gen des Antragstellers, der [X.]eschluss sei ihm aus "nicht mehr nachvollziehba-ren Gründen" nicht vorgelegt worden, ist nicht ausreichend, um ein Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung auszuräumen. Da der Antragsteller telefonisch erfahren hatte, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-3 - 4 - rückgewiesen worden war, wusste er, wie er einräumt, dass nach dem 23. Juni 2006 die Zustellung des mit Gründen versehenen [X.]eschlusses erfolgen würde. Er hätte deshalb besondere Vorkehrungen treffen müssen, um sicher zu stellen, dass er von der Zustellung des angefochtenen [X.]eschlusses Kenntnis erlangt (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 [X.] ([X.]) 46/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 79, unter [X.]). Vorkehrungen, die darauf gerichtet waren, dass er von einer Zustellung des [X.]eschlusses in seiner Kanzlei alsbald Kenntnis erlangt, hat er nach seinem eigenen Vorbringen nicht getroffen, weil er der Auffassung war, der [X.]eschluss sei nach § 16 Abs. 6 Satz 6 [X.]RAO nicht anfechtbar, könne aber jederzeit vom [X.] selbst aufgehoben werden. Dieses auf einer irrigen Rechtsauffassung beruhende Versäumnis begründet ein Verschulden des Antragstellers. Das Vorbringen des Antragstellers dazu, wie in der Kanzlei mit Fristen-sachen im Allgemeinen verfahren wird, rechtfertigt schon deshalb keine andere [X.]eurteilung, weil der Antragsteller nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass der ihn persönlich betreffende [X.]eschluss von den Mitarbeitern der Kanzlei ebenso wie die Fristensache eines Mandanten behandelt werden würde; dazu hätte es eines entsprechenden Hinweises des Antragstellers an die Mitarbeiter bedurft, der hier fehlt. Denn der [X.]eschluss des [X.]s betraf kei-nen Mandanten der Kanzlei, sondern eine persönliche Angelegenheit des [X.]tellers. Der Antragsteller hatte in dieser Angelegenheit nicht seinen Sozius, Rechtsanwalt [X.], als Verfahrensbevollmächtigten eingeschaltet, sondern sich selbst vertreten. 4 2. Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-handlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). 5 - 5 - 3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der [X.] [X.]eschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverfügung der [X.]gegnerin aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels [X.]estandskraft [X.]. 6 [X.] [X.] Ernemann Frellesen Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

AnwZ (B) 2/07

26.04.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. AnwZ (B) 2/07 (REWIS RS 2007, 4084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4084

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.