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PDF anzeigen[X.][X.]([X.]) 2/07 vom 26. April 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 26. April 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 23. Juni 2006 wird unter Zurückweisung des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde ist damit gegenstandslos. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] 1 Mit Verfügung vom 9. März 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dieser [X.]eschluss ist dem [X.]teller am 12. September 2006 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem am 24. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz sofortige [X.]eschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einge-legt; darüber hinaus beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] 1. Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-tenen [X.]eschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem Antragsteller nicht gewährt wer-den, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein [X.] gehindert war, die Frist zu wahren (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO [X.]. § 22 Abs. 2 [X.]). 2 Der angefochtene [X.]eschluss ist dem Antragsteller in dessen Kanzlei durch Aushändigung an eine dort [X.]eschäftigte zugestellt worden. Das Vorbrin-gen des Antragstellers, der [X.]eschluss sei ihm aus "nicht mehr nachvollziehba-ren Gründen" nicht vorgelegt worden, ist nicht ausreichend, um ein Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung auszuräumen. Da der Antragsteller telefonisch erfahren hatte, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-3 - 4 - rückgewiesen worden war, wusste er, wie er einräumt, dass nach dem 23. Juni 2006 die Zustellung des mit Gründen versehenen [X.]eschlusses erfolgen würde. Er hätte deshalb besondere Vorkehrungen treffen müssen, um sicher zu stellen, dass er von der Zustellung des angefochtenen [X.]eschlusses Kenntnis erlangt (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 [X.] ([X.]) 46/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 79, unter [X.]). Vorkehrungen, die darauf gerichtet waren, dass er von einer Zustellung des [X.]eschlusses in seiner Kanzlei alsbald Kenntnis erlangt, hat er nach seinem eigenen Vorbringen nicht getroffen, weil er der Auffassung war, der [X.]eschluss sei nach § 16 Abs. 6 Satz 6 [X.]RAO nicht anfechtbar, könne aber jederzeit vom [X.] selbst aufgehoben werden. Dieses auf einer irrigen Rechtsauffassung beruhende Versäumnis begründet ein Verschulden des Antragstellers. Das Vorbringen des Antragstellers dazu, wie in der Kanzlei mit Fristen-sachen im Allgemeinen verfahren wird, rechtfertigt schon deshalb keine andere [X.]eurteilung, weil der Antragsteller nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass der ihn persönlich betreffende [X.]eschluss von den Mitarbeitern der Kanzlei ebenso wie die Fristensache eines Mandanten behandelt werden würde; dazu hätte es eines entsprechenden Hinweises des Antragstellers an die Mitarbeiter bedurft, der hier fehlt. Denn der [X.]eschluss des [X.]s betraf kei-nen Mandanten der Kanzlei, sondern eine persönliche Angelegenheit des [X.]tellers. Der Antragsteller hatte in dieser Angelegenheit nicht seinen Sozius, Rechtsanwalt [X.], als Verfahrensbevollmächtigten eingeschaltet, sondern sich selbst vertreten. 4 2. Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-handlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). 5 - 5 - 3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der [X.] [X.]eschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverfügung der [X.]gegnerin aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels [X.]estandskraft [X.]. 6 [X.] [X.] Ernemann Frellesen Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
26.04.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. AnwZ (B) 2/07 (REWIS RS 2007, 4084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4084
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