Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2007, Az. AnwZ (B) 115/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 5672

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[X.][X.]([X.]) 115/05 vom 19. Januar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.], den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsan-walt Dr. [X.] am 19. Januar 2007 beschlossen: Die Rüge der Antragstellerin, durch den [X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2006 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, und die Gegenvorstellung der Antragstellerin ge-gen den [X.]sbeschluss werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: [X.] Die nach § 29 a [X.] in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO zuläs-sige Gehörsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat den Anspruch der Antragstelle-rin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). 1 Zu Recht hat der [X.] seinen [X.]eschluss vom 18. Oktober 2006 auf die Verspätung des [X.] vom 4. Mai 2006 gestützt. Auf den Wiedereinsetzungsantrag, den die Antragstellerin bereits am 12. Dezember 2005 in ihrem (verspäteten) Rechtsmittel "hilfsweise" gestellt hatte, kam es 2 - 3 - nicht an. Dieser Antrag war wegen fehlender Glaubhaftmachung der die [X.] begründenden Tatsachen unzulässig (st.Rspr.; [X.]sbeschluss vom 15. August 2000 - [X.]([X.]) 40/00, [X.]RAK-Mitt. 2000, 305 unter II; [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 40 Rdnr. 56). Zwar hatte die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2005 angekündigt, ihr [X.] werde die notwendige Glaubhaftmachung selbständig vornehmen; dies ist aber, wie im [X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2006 ausgeführt, nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.], sondern erst mit dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 - somit ver-spätet - geschehen. I[X.] Die Gegenvorstellung der Antragstellerin hat aus den unter [X.] dargelegten Gründen keinen Erfolg. 3 II[X.] Dem (erneuten) Antrag auf "Aufhebung des Sofortvollzugs" kann eben-falls nicht entsprochen werden. Mit dem [X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2006 und dem vorliegenden [X.]eschluss ist das [X.]eschwerdeverfahren abge-schlossen. Wegen der damit eingetretenen [X.]estandskraft der Widerrufsverfü- 4 - 4 - gung ist der Antrag, wie bereits im [X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2006 ausgeführt (unter [X.]), gegenstandslos. [X.] Ernemann Frellesen [X.] Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.11.2005 - [X.] 20/03 (I) -

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AnwZ (B) 115/05

19.01.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2007, Az. AnwZ (B) 115/05 (REWIS RS 2007, 5672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5672

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