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PDF anzeigen[X.]/01vom5. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2002durch [X.]:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom16. August 2001 wird als unzulässig verworfen, soweitsie den Klageantrag zu 1. b) der Berufungsbegrün-dung vom 23. Mai 2001 betrifft.Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 166.534,01 • (= 325.712,21 DM)[X.] Die Revision der Kläger ist unzulässig, soweit sie ihren Antragweiterverfolgen, gegenüber der Beklagten zu 2) die [X.] des [X.] 2... festzustellen. Insoweit fehlt es unterVerstoß gegen § 554 a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F. an einer Begrün-dung der Revision. Die Revisionsbegründung befaßt sich mit diesem- 3 -Konto nicht, sondern nur mit den beiden [X.]. Da sichdie Revisionsbegri mehreren Streitgegenstf alleTeile des angefochtenen Urteils erstrecken [X.] ([X.], 272, 278;BGH, [X.] vom 29. November 1990 - [X.], BGHR ZPO § 554Abs. 3 Nr. 3 [X.] 2), war die Revision teilweise als unzu-lssig zu verwerfen (§ 554 a ZPO a.F.).2. Im rigen war sie nicht anzunehmen, da die Rechtssache keinegrundstzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf [X.]. Das Berufungsgericht hat auf die beiden [X.] vom5./12. September 1997 unter Hinweis auf die Entscheidung des erken-nenden [X.]s vom 18. April 2000 ([X.], [X.], 2352 ff.)zu Recht § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG angewandt.a) Mit diesem Urteil hat der [X.] entschieden, [X.] es [X.], ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den "lichenBedingungen" gewrt worden ist, entscheidend auf die Zinshöhe unddie sonstigen Kreditkonditionen ankommt und die Einhaltung einer be-stimmten [X.] nicht zu diesen Bedingungen zlt. [X.] Ansicht, die der [X.] in seinem Urteil vom 7. November 2000(XI ZR 27/00, [X.], 20, 21 f.) bekrftigt hat und die in der oberge-richtlichen Rechtsprechung ([X.], 1223,1226 f.; [X.] WM 1999, 1230, 1233; OLG Mchen WM 2000,130, 132 f.; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 300, 303; OLG [X.] 2000, 133, 136; [X.] WM 2000, 1381, 1387; [X.] WM 2000, 2135, 2137) einhellig und in der Literatur (Staudin-ger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 3 VerbrKrG [X.].33; [X.] 4 -gel/[X.], BGB 12. Aufl. § 3 VerbrKrG [X.]. 29; [X.]/[X.],[X.]. § 3 VerbrKrG [X.]. 27; [X.]/[X.], [X.]. § 3VerbrKrG [X.]. 8; [X.] WuB I G 1.-10.97; a.[X.] ZBB 1996, 304,305; [X.]. [X.], 699, 700) ganz rwiegend vertreten wird, [X.] sich die Revision nicht.b) Sie macht unter Berufung auf Blow (VerbrKrG 4. Aufl. § 3[X.]. 80) lediglich geltend, die beiden Kredite vom 5./12. [X.] seien nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht iggemacht worden, weil der Kreditvertrag auch noch andere Sicherheitenvorsehe, insbesondere die Abtretung von [X.] aus einer Kapital-lebensversicherung und einem Bausparvertrag. Dieser Ansicht [X.] gefolgt werden.Sie steht schon mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrGnicht im Einklang. Diesem ist nichts [X.] zu entnehmen, [X.] dasGrundpfandrecht den Kreditbetrag allein voll absichern [X.]. [X.] ist nach dem Wortlaut vielmehr, [X.] die Vertragsparteien den [X.] von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht ig gemacht ha-ben, d.h. der Kredit ohne die grundpfandrechtliche Sicherheit nicht ge-wrt worden wre. Eine solche Aigkeit kann auch dann gegebensein, wenn der Darlehensbetrag den Beleihungswert des [X.] ersichtlicrschreitet (Soergel/[X.], BGB 12. Aufl. § 3VerbrKrG [X.]. [X.] einer von den Parteien gewollten Aigkeit des Kredits vonder Bestellung eines Grundpfandrechts rt sich in einem [X.] auch dann nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten ver-einbaren. Nichts spricht [X.], [X.] dem Gesetzgeber die in der Praxisfige Abtretung von [X.] aus anzusparenden [X.] und Kapitallebensversicherungen in [X.] des Kaufpreises von [X.]n oder Eigentumswohnungen, wiesie die Parteien hier vereinbart haben, unbekannt gewesen wre und ersolche Kreditvertricht als Realkreditvertrim Sinne des § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG behandelt wissen wollte. Nicht anzuwenden istdiese Vorschrift danach erst, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kreditsgrundpfandrechtlich abgesichert ist. Davon kann hier keine Rede sein;die von den [X.] bestellte [X.] 241.000 DM lastet aufeiner Eigentumswohnung, die sie fr 170.000 DM gekauft haben. [X.] Kaufpreis nicht dem Verkehrswert der Wohnung entsprach, ist nichtvorgetragen, geschweige denn festgestellt.Ohne jede Bedeutung fr die Aigkeit des Kredits von einemGrundpfandrecht und damit die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG ist, an[X.] als Blow ([X.], 2225, 2226) meint, schlieû-lich, ob und wie die kreditgebende Bank den [X.] refinanziert. Auch wenn sie einen solchen langfristig aus-gereichten Kredit [X.] nur kurzfristig am Geldmarkt refinanziert, [X.] weil sie von einem alsbald sinkenden [X.] ausgeht, oder wenn sie- 6 -von einer Refinanzierungsmaûnahmrhaupt absieht, weil sirausreichende Einlagen von Kunden [X.], liegt im [X.] zum [X.]nehmer selbstverstlich ein Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2Nr. 2 VerbrKrG vor.[X.] Siol Bungeroth Mller Wassermann
Meta
05.02.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. XI ZR 327/01 (REWIS RS 2002, 4702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4702
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