Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. VIII ZR 94/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9171

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BUNDES[X.]RICHTSHO[X.]

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V[X.]I ZR 94/12
Verkündet am:

9. Januar 2013

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 253
Zur Zulässigkeit einer "[X.]klage",
mit der Mietrückstände aus einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum geltend gemacht werden.

[X.], Urteil vom 9. Januar 2013 -
V[X.]I ZR 94/12 -
LG [X.]/Main

AG [X.]/Main

-
2
-

Der V[X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger sowie
die Richter Dr.
Achilles,
Dr.
Schneider und Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts [X.] am Main vom 23. [X.]ebruar 2012 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich der [X.] (17.948,28

der Kläger erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Zwischen den Parteien
bestand ab dem Jahr 1999 bis Ende 2003 ein be-fristeter
Mietvertrag über eine Wohnung der Kläger in [X.].

. Die Beklagten bewohnten die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Rückgabe am 31. März 2010 weiter. Bis November 2009
zahlten sie als
Grundmiete
weiterhin den ursprünglich vereinbarten Betrag von 1.t-1
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lich, ferner im Dezember 2009 Beträge in Höhe von 2.170,46

sowie im März 2010 in Höhe von

Die Kläger
begehren, soweit für das Revisionsverfahren noch von [X.],
für den Zeitraum Januar 2007 bis März 2010 Nutzungsentschädigung in Höhe von 17.948,machen unter Berufung auf ein von ihnen vorgelegtes
Privatgutachten geltend, dass die ortsübliche Vergleichsmie-te für die Wohnung seit Beendigung des Mietverhältnisses 1.918

atlich betrage
und
die Beklagten nach §
546a Abs. 2 ZPO zum
Schadensersatz ver-pflichtet seien,
soweit die von ihnen
gezahlte
Miete
dahinter
zurückbleibe. Die Beklagten
verlangen
widerklagend Auszahlung
der
Guthaben aus den von den Klägern erteilten Betriebskostenabrechnungen
für die Jahre 2007 bis 2009,
ins-. Gegen diese [X.]orderung haben die Kläger mit der
von ihnen
für
die Jahre 2005 und 2006 beanspruchten (restlichen) [X.] aufgerechnet.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und die Kläger auf

Landgericht hat die
hiergegen gerichtete
Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die auf t Zinsen gerichtete Klage
und den Antrag auf Abweisung der Widerklage
weiter.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die auf Nutzungsentschädigung gerichtete Klage sei unzulässig, weil sie den Anforderungen des §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der erhobenen [X.]orderungen
nicht genüge. Es reiche nicht aus, dass die Kläger den Rückstand aus dem [X.] mit 5.5.836,80

,
angegeben [X.]. Vielmehr sei die Verteilung der Beträge auf die einzelnen Monate mitzutei-len; ohne diese Informationen sei die Klage nicht hinreichend bestimmt oder zumindest
bestimmbar. Selbst wenn man annehmen wolle, dass die Kläger die Differenz zwischen der behaupteten
ortsüblichen Vergleichsmiete

monatlich und den tatsächlichen Zahlungen verlangen wollten, ergebe sich
nur . Hinzu komme noch, dass
der im Vorprozess vom Gericht beauftragte Sachver-n-gegeben habe.
Das neue Vorbringen der Kläger zur
Berechnung und Auf-schlüsselung der begehrten
Nutzungsentschädigung könne gemäß §
531 Abs.
2 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt werden, weil davon auszugehen sei, dass das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung auf die [X.] des Vorbringens hingewiesen habe und die
Ergänzung des Sachvor-trags aus
Nachlässigkeit unterblieben sei.
Die Widerklage sei in vollem Umfang begründet.
Die von den Beklagten insoweit erhobenen
[X.]orderungen auf Auszahlung der Guthaben aus den Be-triebskostenabrechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 seien
nicht durch die 4
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von den Klägern erklärte Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung sei unzuläs-sig und damit wirkungslos, weil die zur Aufrechnung gestellten [X.]orderungen mangels Angabe der auf jeden Monat entfallenden Einzelbeträge nicht hinrei-chend bestimmt seien.

[X.].
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
auf Zahlung restlicher Nutzungsentschädigung gerichtete Klage
ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
zulässig. Anders als das Berufungsge-richt meint, ist auch die
von den Klägern gegenüber der [X.] erklärte Aufrechnung nicht wegen Unbestimmtheit der zur Aufrechnung gestell-ten Gegenforderungen
unwirksam.
1.
Bezüglich der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Klage bean-standet die Revision jedenfalls im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsge-richt den in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag der Kläger zur Aufgliede-rung der Klageforderung gemäß
§ 531 ZPO zurückgewiesen hat. Dabei ist
es unerheblich, ob die Kläger in der ersten Instanz auf die erforderliche Aufschlüs-selung ihrer [X.]orderung hingewiesen worden sind und ob eine
lediglich in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils erfolgte Dokumentation des Hinweises ausreicht (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22. September 2005
-
V[X.] ZR 34/04, [X.]Z 164, 166, 172 f.). Denn eine im Hinblick auf § 253 Abs. 2 ZPO vorgenommene nähere Aufgliederung der Klageforderung ist nach der Rechtsprechung des [X.] kein neues Angriffs-
und Verteidi-gungsmittel, sondern
gehört zum Angriff selbst ([X.], Urteile vom 14. Januar 1993
-
V[X.] [X.], NJW 1993, 1393 unter [X.]
1; sowie vom 21. November 8
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1996
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V[X.] ZR 187/95, NJW 1997, 870
unter [X.]
1, 2, jeweils zu § 528 ZPO a[X.]) und bedarf
daher nicht der Zulassung nach § 531 ZPO.
2. Dem Berufungsgericht kann aber auch schon insoweit nicht gefolgt werden, als es angenommen hat, die Klage genüge mangels Aufschlüsselung des für jeden einzelnen Monat geltend gemachten Rückstands nicht den Be-stimmtheitsanforderungen des § 253
Abs. 2 ZPO und sei deshalb unzulässig.
a) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der mietrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, dass eine Klage, mit der für einen bestimmten Zeitraum (restliche)
Mietrückstände eingeklagt werden, nur zulässig sei, wenn der für jeden einzelnen Monat
begehrte Rückstand beziffert werde; eine sogenannte [X.]klage werde dem
Bestimmtheitserfordernis des §
253 Abs. 2 ZPO nicht gerecht und sei deshalb unzulässig
([X.] 2006, 1169 und [X.] 2007, 444;
LG [X.], [X.] 2009, 717; [X.], [X.], 676, 677;
Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. [X.]; [X.] in
Kin-ne/Schach/[X.], Miet-
und Mietprozessrecht, 6. Aufl., [X.] Rn. 122; vgl. auch Bub/[X.]/[X.],
Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete, 3. Aufl., V[X.]I Rn. 25; aA wohl [X.], [X.], 943, das nur die Schlüssigkeit einer "[X.]klage"
erörtert). Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
b) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthal-ten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die
Grundlage für eine
etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran [X.] ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtli-chen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der [X.] Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauig-10
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keit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine [X.]ortsetzung des Streits im [X.] lässt
([X.], Urteil vom 14. Dezember 1998
-
[X.] ZR 330/97,
NJW 1999, 954
unter I 2 a mwN).

Werden in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben, sind deshalb grund-sätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbeson-dere ist bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen ([X.], Urteile vom 22. Mai 1984 -
VI [X.]/82,
NJW 1984, 2346 unter [X.] 1 a
aa; vom 27. No-vember 1996 -
V[X.]I ZR 311/95,
NJW-RR 1997, 441
unter [X.] 1 a;
vom 17. Juli 2008 -
IX ZR 96/06, [X.], 3142 Rn. 7).
c) Den so beschriebenen Anforderungen sind die Kläger indes -
entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts -
gerecht geworden. Denn sie haben ihre [X.]orderung damit begründet, dass ihnen für den
gesamten streitigen Zeit-raum eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der von ihnen auf 1.918

süblichen Vergleichsmiete zugestanden habe und die Beklagten von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag einen Betrag in [X.] der Klageforderung schuldig geblieben seien. Sie haben damit keine Teilforderung geltend gemacht, sondern die gesamte von ihnen noch be-anspruchte Nutzungsentschädigung für den streitigen Zeitraum eingeklagt.
Die-ser einheitliche (Gesamt-)Anspruch ist hinreichend bestimmt. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts
sind
diese Angaben nicht deshalb ungenügend, weil die Kläger nicht für
jeden einzelnen Monat aufgeschlüsselt haben, welcher Betrag
unter Berücksichtigung der von den Beklagten geleisteten
Zahlungen jeweils noch als restliche Nutzungsentschädigung begehrt wird. Diese Angaben 13
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sind
nicht erforderlich, weil sie weder für den Entscheidungsumfang des [X.] (§ 308 ZPO) noch zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtli-chen Entscheidung oder eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung sind.
Denn für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt
es allein darauf an, ob den Klägern, wie von ihnen geltend gemacht, für den streitigen Zeitraum als
Nutzungsentschädigung
ein Betrag in Höhe

monatlich zusteht
und inwieweit die von den Beklagten erbrachten Zahlungen dahinter zurückbleiben. Das
Interesse
der Beklagten, nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten mit dem Risiko des Unterliegens belastet zu werden, sind schon deshalb nicht be-troffen, weil es für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits
ohne Bedeu-tung ist, wie die erbrachten Zahlungen auf einzelne Zeitabschnitte innerhalb des streitigen Zeitraums zu verteilen sind.

d) Anders als
das Berufungsgericht offenbar meint, ist es für die Zuläs-sigkeit der Klage ohne Bedeutung, ob sich
bei Zugrundelegung der von den Klägern beanspruchten ortsüblichen Vergleichsmiete von monatlich 1.918

nach Abzug der -
unstreitigen
-
Zahlungen
der Beklagten ein geringerer als der
von den Klägern
geforderte
Gesamtbetrag ergibt, denn dies ist eine [X.]rage der
Begründetheit
der Klage.
Das gleiche gilt für die unterschiedlichen Angaben der Parteien zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete als Grundlage der Berech-nung der
von den Klägern begehrten Nutzungsentschädigung.
3. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die von den Klägern gegenüber der [X.] erklärte Aufrechnung mangels Aufschlüs-selung der begehrten restlichen Nutzungsentschädigung
für die Jahre 2004 und 2005
auf die
einzelnen Monate
unwirksam sei, ist von [X.] beein-flusst. Denn
die Kläger haben vorgetragen, dass die Beklagten für diesen
Zeit-und hierauf im Jahr 2004 und 2005 jeweils Beträge
in Höhe von 5.836,80

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schuldig geblieben seien.
Der so ermittelte [X.] genügt
zur Individualisierung der zur Aufrechnung gestellten [X.]orderungen. Dass diese
die Hauptforderung übersteigen, ist unschädlich; soweit die Kläger eine Erklärung, in welcher [X.] die Aufrechnung erfolgen sollte, nicht abgegeben
haben, ergibt
sich die [X.] aus § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB
in Verbindung mit § 366 Abs. 2 BGB
(vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19. November 2008
-
X[X.] [X.], [X.]Z 179, 1 Rn. 15).

[X.]I.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit hinsichtlich der
Nutzungsentschädigung und der
Widerklage zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungs-gericht -
vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Auffassung folgerichtig -
keine [X.]eststellungen zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete
beziehungs-weise der Nutzungsentschädigung
für die Wohnung der Beklagten im streitigen Zeitraum
getroffen hat.
Der Rechtsstreit ist daher im Umfang der Aufhebung zur

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neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 18.08.2011 -
33 [X.] -
26 -

LG [X.]/Main, Entscheidung vom 23.02.2012 -
2-11 S 248/11 -

Meta

VIII ZR 94/12

09.01.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. VIII ZR 94/12 (REWIS RS 2013, 9171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9171

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 94/12

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