Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2012, Az. 4 StR 179/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4586

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Gegenstand

Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Erneute Anordnung der Maßregel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Gewährleistung der Anrechnungsfähigkeit des Maßregelvollzugs auf zugleich verhängte Freiheitsstrafe


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:

Abgesehen davon, dass die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des [X.] vom 30. September 2009 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bislang nicht widerrufen wurde, war die neuerliche Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB im angefochtenen Urteil deshalb geboten, um zu gewährleisten, dass der Maßregelvollzug auf die zugleich verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 [X.], [X.]St 50, 199). Daran hat sich durch die Entscheidung des [X.] vom 27. März 2012 (2 BvR 2258/09, [X.], 1784), die im Rahmen einer nach § 35 [X.] ergangenen Anordnung bis zu einer Neuregelung des § 67 Abs. 4 StGB durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung von Zeiten des [X.] auf verfahrensfremde Freiheitsstrafe zulässt, nichts geändert.

[X.]                              Roggenbuck                              Schmitt

                        Bender                                     Quentin

Meta

4 StR 179/12

17.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Detmold, 3. Februar 2012, Az: 4 Ks 31 Js 820/11 - AK 52/11

§ 63 StGB, § 67 StGB, § 224 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2012, Az. 4 StR 179/12 (REWIS RS 2012, 4586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4586

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Referenzen
Wird zitiert von

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3 StR 329/14

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