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PDF anzeigen[X.]/00vom6. Dezember 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2000 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] [X.] Senat:Auch die Rüge, der Vorsitzende der [X.] habe mit [X.] des Antrags des zweiten ([X.], wegenseiner Verhinderung den auf den 26. Juni 2000 bestimmten [X.] zu verlegen, gegen das Recht des Angeklagtenauf ein faires Verfahren sowie auf freie Verteidigerwahl (§ 137Abs. 1 StPO) verstoßen und damit seine Verteidigung unzulässigbeschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO), ist unzulässig, da sie nicht [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Denn auchinsoweit fehlt es an dem notwendigen umfassenden Sachvortrag.Die Verfahrenstatsachen werden nicht so vollständig angegeben,daß das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründungüber die Rüge entscheiden kann (vgl. hierzu: [X.] StPO4. Aufl. § 344 Rdn. 38, 39 m.w.N.). Insbesondere werden dem [X.] nachteilige Tatsachen übergangen. So teilt die- 3 -Revision nicht mit, daß die Terminierung der [X.] 19. April 2000 ([X.]) auf den 13., 15. und26. Juni 2000 mit dem (Wahl-)Pflichtverteidiger abgesprochenwurde ([X.]. 337), daß dem Angeklagten am 5. [X.] die Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt wurde ([X.]. 339) und er an diesem Tag dem - zusätzlichen -Verteidiger Vollmacht erteilte ([X.]. 353), daß [X.] dieser aber erst am 26. Mai 2000 bei der [X.] alsweiterer Verteidiger meldete - damit beginnt der [X.] - und wegen seiner Beteiligung an einer anderen [X.] bei einer anderen [X.] desselben [X.] Verlegung des dritten [X.] bat. Ob der [X.] versuchte, alternativ eine Umterminierung in der [X.] zu erreichen, sei es an demselben oder an einem an-deren Tag, bleibt ebenso unerörtert wie der Zeitpunkt des Be-ginns und die Dauer der kollidierenden Sitzung. Außerdem teiltdie Revision nicht mit, an welchen Tagen der Verteidiger zurVerfügung gestanden hätte und ob dem [X.]vorsitzendenabgesehen von der Nennung des 21. Januar 2000 [X.] gemacht wurden. Dieser Tag kam aber als [X.]stermin nicht in Betracht kam, da bis dahin das auf [X.] des Beschwerdeführers am 15. Juni 2000 in Auftrag [X.] psychiatrische Gutachten noch nicht fertiggestellt sein konnte.Schließlich verschweigt der Beschwerdeführer den Aktenvermerkvom 15. Juni 2000 ([X.]. 396), in dem der Vorsitzendeder [X.] alle Umstände zusammenfaßte, die ihn [X.], den Fortsetzungstermin zu [X.] 4 -Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Bei Würdigung desgesamten Verfahrensgangs und aller sonstiger, vom Strafkam-mervorsitzenden seiner Entscheidung zugrunde gelegter Ge-sichtspunkte ist aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen eine Verletzung des Rechts [X.] auf wirksame Verteidigung nicht ersichtlich, zumalsich der (zweite) Verteidiger, der nach der - mit dem anderenVerteidiger abgestimmten - Terminierung Mandat erhielt, erst mitdreiwöchiger Verzögerung und damit nur wenig mehr als zweiWochen vor der unmittelbar nach den [X.] begin-nenden Hauptverhandlung bei der [X.] legitimierte undso ein frühzeitiges Reagieren des [X.]vorsitzenden aufden [X.] verhinderte.[X.] Boetticher Schluckebier Hebenstreit
Meta
06.12.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2000, Az. 1 StR 492/00 (REWIS RS 2000, 247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 247
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