Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. 4 StR 506/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4579

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[X.]/04

vom 10. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2005 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 [X.] beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Rüge der Verlet-zung der §§ 141 ff. [X.] zu gewähren, wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2004 wird [X.]. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-ziehung zweier früherer Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der [X.] das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge zu gewähren, mit der er der die Ablehnung seines vor Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrages vom 7. Mai 2004 beanstandet, ihm anstelle von Rechtsanwalt [X.]. seinen - 3 - Wahlverteidiger Rechtsanwalt [X.]als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist un-zulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer [X.] nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge kommt, wenn die [X.] - wie hier - jedenfalls mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. [X.]R [X.] § 44 Verfahrens-rüge 4, 7; [X.], Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 [X.]; [X.], Beschluß vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden (vgl. [X.] [X.] 47. Aufl. § 44 Rdn. 7a m. zahlr. N.), etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der [X.] trotz mehrfacher Mahnung keine Akten-einsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfü-gung gestellt wurde (vgl. [X.] NStZ 1984, 418; [X.] aaO m. w. N.) und er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge gehindert war. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nach dem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen (vgl. [X.]R [X.] § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 10; [X.], Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 [X.] m.w.N.) Beschwerdefüh-rers nicht vor. Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht, weil die Revisionsbegründung die den geltend gemachten Verfah-rensmangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben hat, sondern lediglich —der Einfachheit halber auf die [X.]riftsätze in den Akten verwiesen und Bezug genommenfi hat (vgl. [X.] in KK-[X.] 5. Aufl. § 344 Rn. 39 m. w. N.). Der Beschwerdeführer hat sich aber nur, soweit es den von ihm handschriftlich verfaßten Antrag vom 7. Mai 2004 betrifft, darauf berufen, daß - 4 - der —konkrete Wortlautfi in der Revisionsbegründung nicht habe mitgeteilt wer-den können, weil seinem Wahlverteidiger [X.] obwohl von diesem beantragt [X.] —keinerlei Akteneinsichtfi gewährt worden sei. Im übrigen ist auch nicht dargetan, daß sich der Wahlverteidiger vor Ab-lauf der [X.] in angemessener Weise um eine umfas-sende Einsichtnahme in die Akten bemüht hat. Dieser hatte Gelegenheit in die Bände I bis [X.] der [X.] am 13. Mai 2003 Einsicht zu nehmen (Vermerk Bd. [X.] Bl. [X.]) und sandte sie mit [X.]riftsatz vom gleichen Tage an das [X.] zurück ([X.]. 2310 d. A.). Sofern die [X.] zu die-sem Zeitpunkt unvollständig gewesen sein sollten, hätte es einer nochmaligen Einsicht in die Akten bedurft. Mit seiner [X.] vom 10. Juli 2004 hat der Wahlverteidiger jedoch lediglich die Überlassung des [X.] beantragt, "in dem sich die Sitzungsniederschriften befinden", und die-sen zur Einsicht erhalten ([X.]. [X.]). 2. Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 11. November 2004: a) Die unzulässige Rüge der Verletzung der §§ 141 ff. [X.] hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hält die Ablehnung des vom Angeklagten zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrags, ihm [X.]als Anwalt seines Vertrauens anstelle von Rechtsanwalt [X.]. beizuordnen, durch den Vorsitzenden der [X.] rechtlicher Nachprü-fung stand. - 5 - Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und An-geklagtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, daß die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. [X.] NJW 2001, 3695, 3697; [X.]St 39, 310, 314 f; [X.] StV 2004, 302). Diese Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den beigeordneten Pflichtverteidiger gilt allerdings nur dann, wenn zuvor im Rah-men des [X.] dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtli-ches Gehör und [X.] regelmäßige [X.] Beiordnung des von ihm bezeichneten [X.] Genüge getan worden ist (vgl. [X.] aaO; [X.] NJW 2001, 237, 238). Das war hier jedoch der Fall. Rechtsanwalt [X.]. wurde am 25. November 2003 zum Beistand be-stellt ([X.]. 642 d.A.). Dieser hatte seine Bestellung zum Pflichtverteidiger ausweislich der Akten, deren Inhalt die Revision insoweit jedoch nicht vorge-tragen hat, mit dem Einverständnis auch des Angeklagten beantragt, den er zuvor bereits in einem anderen Strafverfahren vor dem [X.] ver-teidigt hatte. Nach seiner Festnahme in dieser Sache hatte der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22. November 2003 erklärt, an der Vorfüh-rung beim Haftrichter solle sein Rechtsanwalt, dessen Name er allerdings —[X.] nicht wisse, teilnehmen, und den Vernehmungsbeamten gebeten, dies seinem Vater mitzuteilen ([X.]. 58/59 d.A.). An der Vorführung des Angeklagten nahm Rechtsanwalt [X.]. ([X.]. 473 d.A.) aufgrund ausdrücklicher Bitte des [X.] und auch auf Wunsch des Anklagten teil (Stel-lungnahme des Pflichtverteidigers vom 10. Mai 2004, Bd. [X.] Bl. 2129). Der Pflichtverteidiger suchte den Angeklagten danach mehrfach in der [X.] auf und verteidigte den Angeklagten in zwei Hauptverhandlungen - 6 - und verteidigte den Angeklagten in zwei Hauptverhandlungen vor dem Amtsge-richt [X.] (Bd. [X.] Bl. 2129 d.A.). Konkrete Umstände, aus denen sich ein wichtiger Grund für die [X.] seines Pflichtverteidigers ergeben könnte, hat der Angeklagte im Ent-pflichtungsverfahren nicht vorgetragen. Die Ablehnung der Entpflichtung des Pflichtverteidigers war daher nicht ermessens- und damit auch nicht rechtsfeh-lerhaft (vgl. [X.] StV 1997, 564, 565 m. w. N.), zumal der Wahlverteidiger, der an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, noch mit [X.]riftsatz vom 8. Mai 2004 (Bd. [X.] Bl. 2123) die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers ange-regt hatte. b) Auch die Rüge, der Wahlverteidiger habe am Nachmittag des 21. Juni 2004 nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen können, weil die Termine nur mit dem Pflichtverteidiger abgesprochen worden seien, kann keinen Erfolg ha-ben. Dem [X.] lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Wahl-verteidiger unter Hinweis auf seine Verhinderung eine Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt und [X.] gegebenenfalls [X.] darüber einen Gerichts-beschluß herbeigeführt hat. Zudem ermöglicht die Revisionsbegründung weder die nach § 337 [X.] erforderliche Prüfung des Beruhens des Urteils auf der von der Revision nicht näher bezeichneten Gesetzesverletzung noch die im Falle einer Rüge nach § 338 Nr. 8 [X.] gebotene Prüfung, ob die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist. [X.] läßt sich im übrigen der Sitzungsniederschrift nichts entnehmen. 3. Die Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; daß er we-- 7 - gen Totschlags und nicht wegen [X.] verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. 4. Für den beim [X.] am 18. Oktober 2004 eingegangenen [X.] vom 14. Oktober 2004, ihm zur Durchführung des [X.] [X.]als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - [X.] als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. [X.] aaO § 350 Rdn. 11 m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil ange-fochten worden ist, zuständig (vgl. [X.]R [X.] § 141 Bestellung 3; [X.] aaO § 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines [X.] mit der Entscheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzli-chen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort. Zudem ist die Revision des Angeklagten sowohl von seinem Pflichtverteidiger als auch von seinem Wahl-verteidiger form- und fristgerecht mit der Sachbeschwerde begründet worden. VRi'in[X.] Dr. Tepperwien [X.] Athing ist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben.

[X.]

Ernemann

Sost-[X.]eible

Meta

4 StR 506/04

10.03.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. 4 StR 506/04 (REWIS RS 2005, 4579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4579

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