Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. IX ZB 200/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5088

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[X.][X.] vom 9. Februar 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 9. Februar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 11. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 7.033,90 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Das Insolvenzgericht ordnete am 26. Juni 2003 die vorläufige Insolvenz-verwaltung an. Mit [X.]uss vom 20. Juli 2004 hat es die Vergütung des vor-läufigen Insolvenzverwalters auf 10.562,70 Euro brutto festgesetzt. Die [X.] - 3 - gen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] zu-rückgewiesen. Hiergegen hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 [X.], 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 2 1. Der [X.]uss des [X.]s kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht mit ausreichenden Gründen versehen ist. [X.]üsse, [X.] der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des [X.] sind Grundlage der Entscheidung des [X.] (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 29/03, [X.], 1686 f; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246). Der angefochtene [X.]uss genügt den dargestellten Anforderungen an eine Be-schwerdeentscheidung nicht. Er teilt keinen Sachverhalt mit. Das Gleiche gilt für die vom [X.] in Bezug genommenen [X.]üsse des Insolvenzgerichts vom 20. Juli 2004 und vom 3. August 2004. 3 2. Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das Beschwerdegericht auch die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Einwände gegen die [X.] - 4 - setzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 zu berücksichtigen haben. Soweit dieser geltend gemacht hat, der Schuldner sei seinen Mitwirkungspflich-ten nur ungenügend nachgekommen, und die Vorinstanzen deswegen den Re-gelbruchteil von 25% erhöht haben, verweist der Senat auf seinen [X.]uss vom 24. Juli 2003 ([X.] ZB 607/02, [X.], 1757, 1758 f); danach kann auch dieser Umstand Teil der Gesamtwürdigung des Tatrichters sein. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2004 - 903 IN 115/03 -0- [X.], Entscheidung vom 11.08.2004 - 20 T 50/04 -

Meta

IX ZB 200/04

09.02.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. IX ZB 200/04 (REWIS RS 2006, 5088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5088

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