Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2004, Az. XII ZB 67/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 439

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[X.][X.]/00
vom 1. Dezember 2004 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1587b Abs. 1, 2, 5; [X.] 76 Abs. 2 Satz 3 Für die Übertragung oder Begründung von [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) auf der Grundlage des aktuellen [X.] ([X.]) zu ermitteln, wenn der [X.] Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte in der [X.] erworben hat. [X.], Beschluß vom 1. Dezember 2004 - [X.]/00 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die weiteren Beschwerden des Antragsgegners und der [X.] zu 2. wird der Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 15. März 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 511 • (= 1.000 DM)

Gründe: [X.] Die am 14. April 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 3. Februar 1999 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts [X.] - vom 9. Dezember 1999 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 16. März 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt. - 3 - Während der Ehezeit (1. April 1979 bis 31. Januar 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils angleichungsdynamische Rentenanwart-schaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., [X.]), und zwar die am 17. November 1953 geborene Ehefrau in Höhe von 1.120,45 DM und der am 18. Februar 1953 geborene Ehemann in Höhe von 683,08 DM, jeweils monat-lich und bezogen auf den 31. Januar 1999. Daneben begründete der Ehemann in der Ehe angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften bei der Stadt W. , vertreten durch den [X.] ([X.] zu 2., [X.]), deren Höhe der Versorgungsträger in seiner [X.] vom 4. November 1999 mit 1.628,25 DM monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1999 beziffert hat; außerdem erwarb der Ehemann in der Ehezeit Versorgungsanrechte bei der Sparkassenversicherung [X.] ([X.] zu 3., SV [X.]). Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei dem [X.] bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der [X.] in Höhe von 500,72 DM begründet hat. Dabei hat es einen der Ehefrau im Wege des [X.] an sich gutzu-bringenden Ausgleichsbetrag von (683,08 + 1.628,25 = 2.311,33 [X.] 1.120,45 = 1.190,88 : 2 =) 595,44 DM zugrundegelegt, der jedoch durch den Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.]) begrenzt werde. Die-sen Höchstbetrag hat das Amtsgericht ermittelt, indem es die in der Ehezeit erreichbare Höchstzahl an Entgeltpunkten mit dem zum Ehezeitende maßge-benden aktuellen Rentenwert ([X.]) multipliziert hat (238 Ehemonate : 6 = 39,6667 Entgeltpunkte x 40,87 DM = 1.621,18 DM). Von dem Produkt hat es den Wert der in der Ehe von der Ehefrau selbst erworbenen [X.] abgezogen (1.621,18 [X.] 1.120,45 = richtig: 500,73 DM) . Die bei der [X.] [X.] begründeten Versorgungsanrechte des Ehemannes hat das Amtsge-richt durch Begründung von Anrechten bei der [X.] "real geteilt". Auf die gegen die Realteilung gerichtete Beschwerde der [X.] und der SV [X.] hat das [X.] im Wege des [X.] für die Ehe-frau Rentenanwartschaften bei der [X.] in Höhe von 583,80 DM begründet. [X.] hat es den Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) - abweichend vom Amtsge-richt [X.] unter Heranziehung des aktuellen [X.] (West) bestimmt. [X.] des Teils des [X.], der zusammen mit den von der Ehefrau selbst erworbenen Anrechten den Höchstbetrag übersteigt, sowie wegen der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der SV [X.] hat das Oberlan-desgericht die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich [X.]. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wenden sich der Ehemann und der [X.] gegen die [X.] nach ihrer Auffassung überhöhte [X.] Bestimmung des [X.]. I[X.] 1. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 962 veröffentlicht ist, geht zutreffend davon aus, daß die für die Ehefrau gemäß § 1587b Abs. 2 BGB in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anrechte [X.] zusammen mit den von der Ehefrau in der Ehe erworbenen Anrech-ten in der gesetzlichen Rentenversicherung [X.] den Höchstbetrag (§ 1587 Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 2 [X.]) nicht übersteigen dürfen. Da die Ehe-frau in der Ehe [X.] aufgrund der von ihr selbst begründeten Anrechte in der [X.] [X.] bereits 27,4149 Entgeltpunkte ([X.]) erworben - 5 - habe, könnten für sie im Wege des [X.] [X.] nur noch in Höhe von (238 Ehemonate : 6 = 39,6667 Entgeltpunkte [X.] 27,4149 [X.] =) 12,2518 Entgeltpunkten begründet werden. 2. Der Nominalbetrag der Anrechte, die danach für die Ehefrau im Wege des [X.] noch begründet werden könnten, wird nach Auffassung des [X.]s errechnet, indem man die Zahl der für das [X.] noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen [X.] (West) multipliziert (hier: 12,2518 x 47,65 = 583,80 DM). Zum Teil [X.] zwar die Ansicht vertreten, der in Geld ausgedrückte Höchstbetrag für die Übertragung oder Begründung von [X.] sei zu ermitteln, indem man die Zahl der (gemäß § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.]) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem [X.] ([X.]) multipliziere (mit der Folge, daß im vorliegenden Fall für die Ehefrau [X.] nur noch in Höhe von [12,2518 x 40,87 =] 500,73 DM begründet werden könnten). Eine solche Vorgehensweise verbiete sich jedoch, weil weder das [X.] noch das [X.] eine für den Höchstbetrag bei [X.] geltende Übergangsvorschrift enthielten und mangels Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 264a Abs. 2 Satz 1 [X.] - betr. die Ermittlung von Entgeltpunkten ([X.]) - kein Raum sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung keine höhere Rente erlangen, als sie den Beitragsbemessungsgrenzen entspricht. Der nach § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung (nämlich auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr) erreichen ([X.]/[X.]/[X.] - 6 - Eherecht 4. Aufl. § 1587b [X.]. 49). Dies wird dadurch bewirkt, daß die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis ist die Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen (§ 76 Abs. 2 Satz 3 [X.]); multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert ergibt er den in Geld ausgedrückten Höchstbetrag (i.S. des § 1587b Abs. 5 BGB). Sinn dieser Regelung ist es sicherzustellen, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höheren Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen kann als dieje-nigen, die er hätte erwerben können, wenn er während der gesamten Ehezeit zu [X.] selbst versichert gewesen wäre ([X.]. § 1587b [X.]. 61; [X.]/[X.]/[X.] a.a.[X.]). In Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausgleichsberechtigte [X.] in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, ist der Höchstbetrag auf der Grundlage des aktuellen [X.] ([X.]) zu [X.] (wie hier [X.] FamRZ 2002, 397; [X.] [X.] 20. ZS [X.] FamRZ 2002, 398; [X.] FamRZ 2002, 1256 m.Anm. [X.]; [X.]/[X.] BGB 63. Aufl. [X.]. 49; [X.] Versorgungsausgleich 2004 [X.]. 189; [X.] FamRZ 2003, 889, 893; [X.]/Künkel/[X.] Handbuch des [X.] 2001 [X.]. [X.]; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 1992 K § 264a [X.]. 20; a. A. MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl. § 1587b [X.]. 207; [X.] FamRZ 2002, 1235, 1243). Dies folgt zum einen aus § 264a Abs. 3 [X.]. Danach treten - bei Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - in Ansehung angleichungsdynamischer An-rechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte ([X.]) an die Stel-le der Entgeltpunkte; dem entspricht es, bei der Ermittlung des Geld- (hier: [X.]) - 7 - Betrags angleichungsdynamischer Anrechte die für diese Anrechte ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert ([X.]) zu multiplizieren. Das gilt folgerichtig auch für die Ermittlung des [X.], bis zu dem anglei-chungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begrün-det werden können. Zum anderen folgt diese Vorgehensweise aus dem darge-stellten Ziel der [X.]regelung: Nur bei Heranziehung des aktuellen [X.] ([X.]) ist hier sichergestellt, daß der Geld- (hier: [X.]) Betrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Versorgungsausgleich gutge-brachten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Betrag der von ihm selbst erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geld- ([X.]) Betrag angleichungsdynamischer Anrechte, die dieser [X.] hätte erlangen können, wenn er während der Ehe im Beitrittsgebiet zu [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre. b) Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 1587b Abs. 5 BGB ergibt sich - entgegen der Auffassung des [X.]s [X.] nichts Gegenteiliges. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, daß das Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 ([X.]) dieser Vorschrift einen Absatz 6 angefügt, deren Absatz 5 aber unverändert gelassen hat, nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe es für die Übertragung oder Begründung dynamischer und angleichungs-dynamischer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem ein-heitlichen, am aktuellen Rentenwert (West) ausgerichteten Höchstbetrag [X.] wollen. Gegen eine solche Folgerung spricht bereits die Systematik des § 1587b Abs. 5 BGB, der für die Ermittlung des [X.] auf § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] verweist. Eine ausdrückliche Regelung über den für die Übertra-gung oder Begründung angleichungsdynamischer Anrechte geltenden [X.] hätte folglich nicht in § 1587b Abs. 5 BGB eingestellt, sondern dem § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] zugeordnet werden müssen. Einer solchen [X.] 8 - lung zu § 76 Abs. 2 Satz 3 [X.] bedurfte es indes nicht, da die Behandlung angleichungsdynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich in § 264a [X.] geregelt ist. Nach dieser Regelung sind für die Anwendung versorgungsaus-gleichsrechtlicher Vorschriften auf angleichungsdynamische Anrechte nicht nur die Entgeltpunkte ([X.]) als Entgeltpunkte im Sinne dieser Vorschriften anzuse-hen; vielmehr wird [X.] wie dargelegt - damit für die Umrechnung von [X.]n ([X.]) in Geldbeträge zwangsläufig auch der aktuelle Rentenwert ([X.]) mit dem aktuellen Rentenwert im Sinne dieser Vorschriften gleichgesetzt. c) Die vom [X.] erörterte Frage, wie der Höchstbetrag in Fällen zu ermitteln ist, in denen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten sowohl dynamische wie angleichungsdynamische Anrechte zustehen oder ihm über den Versorgungsausgleich gutzubringen sind, wird in der Literatur unterschied-lich beantwortet. Zum Teil wird eine Quotierung befürwortet ([X.]/Künkel/ [X.] a.a.O); z. T. wird eine mit Hilfe des [X.] (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) vorzunehmende Umrechnung empfohlen ([X.] a.a.[X.] 1257). Die Frage kann hier dahinstehen, da eine solche Fallgestaltung hier nicht vor-liegt und sich aus ihrer Beantwortung jedenfalls nicht auf die Notwendigkeit schließen läßt, auch für Fälle der hier vorliegenden Art an einen Höchstbetrag anzuknüpfen, der - für dynamische wie angleichungsdynamische Anrechte glei-chermaßen - auf der Grundlage des aktuellen [X.] (West) zu ermitteln wäre. 3. Das [X.] hat die Ehefrau wegen der bei der SV [X.] begründeten Versorgungsanrechte des Ehemannes auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, weil diese Anrechte nicht real teilbar seien und ein Ausgleich dieser nicht-angleichungsdynamischen Anrechte durch He-ranziehung der für den Ehemann bestehenden angleichungsdynamischen An-rechte gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 [X.] ebensowenig in Betracht komme wie - 9 - ein Ausgleich durch Begründung angleichungsdynamischer Anrechte im Wege der Beitragszahlung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Das ist schon deshalb richtig, weil auch die Begründung von Anrechten nach § 3b Abs. 1 [X.] durch den Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) begrenzt wird ([X.]sbeschluß vom 13. September 1989 [X.] IVb ZB 196/87 [X.] FamRZ 1989, 720), der [X.] hier aber bereits durch die Begründung von Anrechten für die Ehefrau nach § 1587b Abs. 2 BGB ausgeschöpft ist. Auch die weiteren Beschwerden erinnern hiergegen nichts. 4. Die angefochtene Entscheidung kann wegen des unter 2. dargestell-ten Rechtsfehlers nicht bestehen bleiben. Der [X.] vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Feststellungen zur Höhe der von den [X.]n in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte beruhen auf Auskünften vom 16. Juli und 7. September 1999; diese Auskünfte berück-sichtigen nicht die zwischenzeitlichen Versorgungsänderungen, wie sie sich etwa für die Ehefrau durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 2. März 2001 BGBl. [X.]) und durch das 2. Gesetz zur Änderung des An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (vom 27. Juli 2001 BGBl. I S. 1939) ergeben können. Hinsichtlich der vom Ehemann beim [X.] begründeten Anrechte hat der Versorgungsträger am 26. Mai 2004 von sich aus eine neue - 10 - Auskunft erteilt, welche zwischenzeitliche Rechtsänderungen berücksichtigt. Die Sache war deshalb zurückzuverweisen, damit das [X.] bei der [X.] neue Auskünfte einholt und die bereits übermittelte neue Auskunft des [X.] in tatrichterlicher Verantwortung überprüft. [X.]
[X.] [X.]

Wagenitz

[X.]

Meta

XII ZB 67/00

01.12.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2004, Az. XII ZB 67/00 (REWIS RS 2004, 439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 439

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