Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBGHR: [X.] 22/02vom2. Dezember 2002in dem Verfahrenwegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. Doyé undDr. [X.] am 2. Dezember 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Notarsachen bei dem [X.] 12. Juni 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiterenBeteiligten im [X.] entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 t-gesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller, der seit August 1982 beim [X.] zugelassen ist, bewarb sich um eine vom Antragsgegner im [X.] mit Bewerbungsfrist bis zum 30. September 2001 ausgeschriebene No-tarstelle im [X.]Mit Bescheid vom 16. Februar 2002- 3 -eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, daß seiner Bewerbung nichtentsprochen werden könne, weil er mit 122,45 Punkten erst an dritter Rang-stelle der Mitbewerber stehe, und daß beabsichtigt sei, die ausgeschriebene[X.] mit dem Rangersten, dem weiteren Beteiligten zu 1 126,75 Punkte,zu besetzen. Der weitere Beteiligte zu 2 erreichte mit 126,20 Punkten [X.].Gegen den ablehnenden Bescheid des [X.] hat sich der [X.] mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat in er-ster Linie beanstandet, daß der Antragsgegner es abgelehnt hat, ihm für seineTätigkeiten als Notarvertreter und [X.] über die in der Allgemein-verfügung "Angelegenheit der Notarinnen und Notare" ([X.]) der [X.] vom 1. März 2001 (Nds. [X.]. 2001, 100) vorgeschriebeneHöchstpunktzahl von 20 Punkten hinaus Sonderpunkte gemäß § 3 Abs. 2[X.] hinzuzurechnen. Darüber hinaus sei die Allgemeinverfügung des [X.] verfassungswidrig; danach sei nämlich für die Vergabe der [X.] regelmäßig die Examensnote entscheidend, weil die übrigen Aus-wahlkriterien der Allgemeinverfügung nicht zum Tragen kämen. Der [X.] hat beantragt, den Bescheid des [X.] aufzuheben, [X.] mit dem Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anord-nung aufzugeben, die [X.] bis zur Entscheidung in der Hauptsache frei-zuhalten. Das [X.] ([X.]) hat die Anträge zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.]s, der seine Anträge [X.] 4 -II.Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42Abs. 4 [X.]), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit Recht hat das[X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] vom 16. Februar 2002 als unbegründet zurückge-wiesen.Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] richtet sich die Reihenfolge bei [X.] unter mehreren geeigneten Notarbewerbern nach der [X.] fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildungabschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den [X.] gezeigten Leistungen. Der Senat tritt dem [X.] darin bei, daßder Antragsgegner den weiteren Beteiligten zu 1 auf der Grundlage des § 3[X.] fehlerfrei als Punktbesten ermittelt hat.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die [X.] befugt, den ihnen durch § 6 Abs. 3 [X.] eingeräumten [X.] durch den Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungs-vorschrift in der Weise auszugestalten, daß sie das Maß der fachlichen [X.] nach einem Bewertungssystem ermitteln, das an den im [X.] orientiert ist und weitere Gesichtspunkte nur im [X.] berücksichtigt ([X.], 327; Senatsbeschlüsse vom 16. [X.] - [X.] 27/97 - D[X.] 1999, 248 und vom 16. Juli 2001 - [X.] 1/01 -D[X.] 2001, 963). Das Bewertungssystem des Antragsgegners ist in sich aus-gewogen und steht im Einklang mit § 6 Abs. 3 [X.]. Das gilt insbesondere fürdie in der Allgemeinverfügung vom 1. März 2001 vorgenommene [X.] "Ausbildung" und "Berufserfahrung", also auch zwischen dem [X.] des zweiten Staatsexamens und dem Auswahlkriterium der Beurkundungs-tätigkeit im Rahmen von [X.] und [X.] (vgl.hierzu auch Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 aaO).2.Angesichts dieses ausgewogenen Beurteilungssystems zieht der [X.] ohne Erfolg die Verfassungsmäßigkeit der Allgemeinverfügung [X.] März 2001 im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Zweifel. Es trifft nicht zu, [X.] die Auswahl zwischen den Bewerbern um eine Notariatsstelle in derPraxis durchweg allein anhand der Note des Zweiten Staatsexamens erfolgt.Andererseits hat der [X.] mehrfach betont, daß dem [X.] zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der [X.] nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht, und das von einem finan-ziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistun-gen frei ist, eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich der Be-werber zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 - [X.] 19/93 -Nds. [X.]. 1994, 330, 333 und vom 3. Dezember 2001 - [X.] 20/01 - NJW-RR 2002, 705 = [X.] 2002, 119). Für die vom Antragsteller angeregte Aus-setzung des Verfahrens im Hinblick auf den Beschluß der [X.] des Bun-desverfassungsgerichts vom 11. Juli 2001 (1 BvQ 29/01 - NJW-RR 2002, 57 f.)sieht der Senat, wie schon das [X.], keinen [X.] das [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist es auch nichtzu beanstanden, daß der Antragsgegner dem Antragsteller Sonderpunkte für[X.] bzw. [X.] versagt hat. Nach der Recht-sprechung des Senats ist dann, wenn in einem durch Verwaltungsvorschriftgeregelten Punktesystem bei der Auswahl für Beurkundungstätigkeiten des- 6 [X.] im Rahmen von [X.] oder [X.] eineHöchstpunktzahl - wie vorliegend nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 [X.] - vorgesehen ist,darüber hinaus die Vergabe von [X.] für dieses Leistungskriteriumnicht zulässig (Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 - [X.] 27/97 - D[X.]1997, 248, 250, vom 16. Juli 2001 - [X.] 1/01 - D[X.] 2001, 963 und vom3. Dezember 2001 - [X.] 22/01 - NJW 2002, 970 = D[X.] 2002, 557). [X.] Berücksichtigung der Beurkundungstätigkeit des Bewerberswürde nämlich die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wie-der einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrigeDoppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung andererBewerber führen.Diese Rechtsprechung läßt allerdings unberührt, daß die [X.] dem Bewerber in Ausnahmefällen Sonderpunkte wegen ihn für den [X.] in besonderem Maße qualifizierender Kenntnisse und Leistungen hinzu-rechnen kann, auch soweit diese in Zusammenhang mit der Notarvertretungoder [X.] - über die Beurkundungstätigkeit und die diese [X.] Aufgaben sowie die Durchführung und Abwicklung des Geschäftshinaus - zutage getreten sind (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 - [X.]11/01 - D[X.] 2001, 970 und vom 3. Dezember 2001 aaO). Unter diesem Ge-sichtspunkt liegt im Streitfall entgegen der Ansicht des Antragstellers keine un-gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, soweit der Antragsgegner einem [X.] - der ohnehin insgesamt eine schlechtere Rangstelle als der [X.] erreichte - solche Sonderpunkte zugebilligt hat. Der [X.] im Verfahren vor dem [X.] im einzelnen dargelegt, daß sichdie außergewöhnliche Qualifizierung dieses Mitbewerbers aus zwei umfangrei-chen Notariatsverwesungen ergab, wobei in einem Fall eine besonders an-- 7 -spruchsvolle Notarvertretung vorausging. Insoweit hat der Antragsgegner unteranderem vorgetragen:"... Zunächst habe ich Rechtsanwalt [X.] (den Mitbewerber) unterdem 30. März 1993 mit Wirkung vom 1. April 1993 zum [X.] vorläufig des Amtes enthobenen Notars bestellt. Im [X.] an die Tätigkeit als Vertreter erfolgte mit Verfügung vom19. Juli 1994 die Bestellung zum Verweser desselben Notariats,und zwar bis zum 30. Juni 1995. Neben der Bearbeitung zahlrei-cher neuer Notargeschäfte hat Rechtsanwalt [X.] von Beginn seinerVertretertätigkeit an den umfangreichen laufenden Bestand [X.] aufgearbeitet und im einzelnen überprüft, umdem seinerzeit ermittelnden Staatsanwalt auf dessen Bitte beson-dere Vorkommnisse oder Auffälligkeiten in Zusammenhang mitder Tätigkeit des vorläufig amtsenthobenen Notars zeitnah mit-teilen zu können. Hinzu kam, daß Rechtsanwalt [X.] aus gegebe-nem Anlaß auch in besonderem Maße verpflichtet war, neu ange-tragene [X.] sehr genau zu hinterfragen. In zahl-reichen Fällen sah er sich veranlaßt, die betreffenden Mandatevollständig oder zumindest mit dem gewünschten Inhalt abzuleh-nen, was zum Teil einen erheblichen Begründungsaufwand nachsich zog.... Mit Urkunde vom 5. März 1997 habe ich Rechtsanwalt [X.] zumNotariatsverweser anstelle eines anderen ausgeschiedenen No-tars bestellt. Der ausgeschiedene Notar hatte im Rahmen [X.] mehrfach - in einem Gesamtumfang vonetwa 600.000 DM - Beträge, die auf [X.] eingezahltworden waren, ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet. [X.] fehlenden Beträge waren mit Geldern von Notarander-konten neuer Grundstücksgeschäfte ausgeglichen worden. [X.] war der ausgeschiedene Notar verdächtig, teilweise die Un-terschriften der Beteiligten unter von ihm gefertigten [X.] gefälscht zu haben.Vor diesem Hintergrund hat Rechtsanwalt [X.] auch bereits abge-wickelte Vorgänge geprüft, die Zahlungswege verfolgt und diesdokumentiert. Die betroffenen Geschäfte mußten bereinigt unddie zahlreichen Transferkonten für die unerlaubten [X.] -mußten abgewickelt werden. Daneben war gegenüber den [X.] Mandanten erhebliche Aufklärungsarbeit zu [X.] Recht verweist das [X.] darauf, daß hinsichtlich der[X.] bzw. [X.] des Antragstellers vergleichba-re Schwierigkeiten nicht dargelegt sind. Soweit der Antragsteller mit seiner Be-schwerde anführt, mangels Kenntnis der maßgeblichen Kriterien für eine"schwierige [X.]" sei es ihm, dem Antragsteller gar nicht mög-lich gewesen, dazu Stellung zu nehmen, ob seine [X.] "schwie-rig" gewesen sein könnte oder nicht, kann ihm nicht gefolgt werden. [X.] (zitierten) Vorbringens des Antragsgegners hatte der Antragsteller [X.] die Möglichkeit zu weiterem [X.] die - unberechtigte - Beanstandung, der Antragsgegner habe [X.] des zweiten Staatsexamens des Antragstellers unrichtig umgerechnet,kommt die Beschwerde nicht mehr zurück.[X.] der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (endgültig) unterliegt, istsein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.[X.][X.] [X.] Doyé[X.]
Meta
02.12.2002
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2002, Az. NotZ 22/02 (REWIS RS 2002, 428)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 428
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.