Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. NotZ 38/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 4573

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[X.] [X.] vom 26. März 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 -

Der [X.], [X.], hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule am 26. März 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 26/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 -

Gründe: [X.] Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte auf eine im Justizministerialblatt für [X.] vom 15. Februar 2005 ([X.]. [X.]) für den Amtsgerichtsbezirk R.

ausgeschriebene [X.]. Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des [X.] über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 ([X.]. [X.]) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 ([X.]. [X.]; im Folgenden: [X.] 2004) durch. Für den weiteren Beteiligten wurde die höchste Gesamtpunktzahl (182,90 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der hinter dem weiteren [X.] die vierte [X.] einnimmt, wurde mit Verfügung vom 3. August 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunktzahl von 143,60 nicht entsprochen werden könne. 1 Das [X.] hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung der am 15. Februar 2005 ausgeschriebenen [X.] neu zu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 2 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die [X.] erweist sich insgesamt als rechts-fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum 3 - 4 -

([X.], 327) auf der Grundlage der [X.] 2004 zutreffend und er-schöpfend angewandt.
1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304 = NJW 2004, 1935 = [X.] 2004, 560 = [X.] 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat das [X.] die durch Ver-wal[X.]svorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 [X.] normierten [X.] für die Besetzung freier [X.]n für verfassungswidrig erklärt mit der [X.], die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleis[X.] der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen Überprüfung standen die Niedersächsischen [X.] vom 1. März 2001 ([X.]. S. 100), die Regelung in [X.] (Runderlass des [X.] vom 25. Februar 1999, Buchstabe A., Abschnitt I[X.], [X.] S. 222) sowie die [X.] Baden-Württemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-[X.]svorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in § 17 [X.] in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen. 4 Das [X.] hat zwar die gesetzlichen [X.] des § 6 Abs. 3 [X.] gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher [X.] und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-wendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwal[X.]s-vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-wälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang 5 - 5 -

desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten ([X.] 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte [X.] über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffent-liche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Bewer[X.] der fachlichen Leis[X.]en des Bewerbers [X.]. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewer[X.], bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorberei[X.] auf das angestrebte Amt ge-zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als [X.] im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des St[X.]tsex-amens einfließen ([X.] [X.]O S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - [X.] 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - [X.] 2005, 942, 945).
2. Das [X.] in [X.] hat mit Blick auf die Entscheidung des [X.]s § 17 [X.] geändert, um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-cher Praxis ([X.] 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-fassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die [X.] für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-währung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-ben worden. Das [X.] ([X.]O) hatte in diesem Zu-sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die theoretische und praktische Vorberei[X.] auf das angestrebte Notaramt mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges Übergewicht der im zweiten St[X.]tsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 6 - 6 -

multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der Dauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-den konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht zukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. [X.] war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezi-fischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte die Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden.
Die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsan-walt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkun-dungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 4 [X.] 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und praktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leis[X.]en für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 [X.] 2004). 7 3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidungen vom 20. April 2004 und vom 8. Oktober 2004 bereits in sei-nen Beschlüssen vom 22. November 2004 ([X.] 16/04 - [X.] 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 ([X.] 29/04 - [X.] 2005, 942) Stellung ge-nommen. Erforderlich ist eine Bewer[X.] der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorberei[X.] auf den angestrebten Zweitberuf als [X.] gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfah-rungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an ei-8 - 7 -

nem ausdifferenzierten Bewer[X.]ssystem noch fehlt, ist eine individuel-le Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Ge-wicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden St[X.]tsexamens einfließen müssen.
Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem [X.] wird. Auch das [X.] ([X.]O) hat ein [X.] Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-lichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 [X.] gedeckt ([X.], 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objekti-ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewer[X.]skriterien ([X.], Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf [X.] der [X.] 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verläss-liche Sich[X.] des [X.]. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen [X.]n in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-gegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leis[X.]en und sons-9 - 8 -

tigen [X.]e gewährleistet. Dieser Vergleich mit den [X.] anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-heitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwal[X.] zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).
4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwal[X.]svorschriften in [X.] ([X.] vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392; [X.] 7/06; [X.] 11/06 - [X.] 2006, 435 und [X.] 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbe-schwerde erhoben haben, sind diese vom [X.] durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-dung angenommen worden; vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - [X.] 2007, 70; [X.] 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-legenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne [X.]; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und [X.] gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - [X.] 4/06 - [X.] 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner zugrunde gelegten [X.] 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des [X.] erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. 10 11 a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die [X.] juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden St[X.]ts-- 9 -

prüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 2004); Weiteres sieht § 6 Abs. 3 [X.] für dieses [X.] nicht vor. Durch die ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen [X.] erhal-ten die Examensnoten - wie vom [X.] gefordert - zudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom [X.] aufgestellten Zugangskriterien zum [X.] ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrich[X.] an der Notar-funktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeu[X.] der [X.] - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - [X.]O S. 436 Rn. 8). Wenn der Antragsteller auf seine überdurch-schnittliche Examensnote verweist, die der Antragsgegner - bei [X.] mit dem Faktor 5 - mit 58,10 Punkten berücksichtigt hat, und sich dagegen wendet, dass der weitere Beteiligte über ein schwächeres Ex-amen verfüge (33,60 Punkte), dennoch aber an die erste [X.] ge-setzt worden sei, so verkennt er, dass es gerade der Zielsetzung des [X.]s entspricht, der Examensnote nicht mehr den bisherigen Stellenwert einzuräumen. Im Übrigen wird ihrer Bedeu[X.] immer noch angemessen dadurch Rechnung getragen, dass durch den notarspezifischen Vorberei[X.]saufwand maximal so viele Punkte (120) erzielt werden können, wie sie über die Examensnote und die bisherige anwaltliche Tätigkeit zu erreichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punk-te). Da dem weiteren Beteiligten und dem Antragsteller für ihre bisherige anwaltliche Tätigkeit jeweils 30 Punkte gutgeschrieben worden sind, ist die bessere Leis[X.] im St[X.]tsexamen mit einem daraus resultierenden Punktevorsprung von 24,50 Punkten (88,10 Punkte gegenüber 63,60 Punkten) für den Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation ausreichend berücksichtigt. - 10 -

b) Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben eine annä-hernd gleiche Anzahl von Fortbildungen absolviert. Der Antragsteller kann insgesamt 52 Halbtage geltend machen und erlangt damit 26 Punkte, während dem Antragsteller dies für 51 Halbtage und demge-mäß 25,5 Punkte gelingt. Auf die vom [X.] einge-forderte Qualitätssicherung durch Bewer[X.] fachspezifischer Leis[X.]en kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstal[X.]en besucht zu haben, bei denen strengere Leis[X.]skon-trollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen; statt dessen verweist er selbst darauf, dass für ihn bislang keine Möglichkeit bestanden hat, benotete Leis[X.]s-nachweise zu erlangen. Der Antragsteller erhebt - wie auch im [X.] - lediglich pauschale Beanstandungen, führt aber nicht aus, in [X.] Bezug sie zum konkreten Auswahlverfahren stehen, welche der von ihm erbrachten, gegenüber dem weiteren Beteiligten vorzugswürdi-gen Leis[X.]en keinen Eingang bei der Auswahlentscheidung des [X.] gefunden haben und inwieweit dies auf den Ausgang des [X.] hat Einfluß nehmen können. 12 c) Allerdings hat der weitere Beteiligte ein deutlich höheres Beur-kundungsaufkommen nachgewiesen und in diesem Bereich 92,60 Punkte erzielt, von denen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 [X.] 2004 90 Punkte ange-rechnet worden sind; der Antragsteller hat es im Bereich der praktischen Vorberei[X.] auf den angestrebten Zweitberuf des [X.] nur auf 29,5 Punkte gebracht. Soweit er gegen die Art und Weise, wie die [X.] innerhalb des vom Antragsgegner verwende-13 - 11 -

ten Punktesystems berücksichtigt werden, Bedenken geäußert und sich in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Notarsenats des [X.]ischen [X.]s (OLG Report 2006, 537) zu eigen gemacht hat, vermochte sich der Senat bereits in seinem Be-schluss vom 20. November 2006 ([X.] 4/06 - [X.] 2007, 109) den Ausführungen dieses [X.]s nicht anzuschließen.
[X.]) Die [X.] werden nicht lediglich nach ihrer Anzahl gewertet, sondern erhalten das ihnen zukommende spezifische Gewicht, wenn der Antragsgegner zusätzlich zwischen ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarvertre[X.] von mindestens zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der [X.] kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorberei[X.]seffekt bei der [X.] mit der Zahl der [X.] abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der [X.] mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertre[X.]en von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschie-ben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von [X.] zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zu-gewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Die vom [X.]ischen [X.] ([X.]O) angesprochene vergleichende Sich[X.] der einzelnen [X.] aller Bewerber nach [X.] - 12 -

[X.], Ausarbei[X.] und Vollzug überschritte zum einen ersichtlich die Leis[X.]sgrenzen der Justizverwal[X.], wie auch der Antragsgegner plausibel dargelegt hat. Sie böte zum anderen - nicht zuletzt angesichts nie auszuschließender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite - gegenüber der festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich verlässlichere Qualifizierungsprognose. [X.] und Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu ga-rantieren (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 [X.]O [X.] Rn. 19). Das gilt umso mehr, als es sich bei den [X.] 2004 in ihrer jetzigen Fassung lediglich um eine Übergangsregelung handelt, bis die gesetzli-chen Grundlagen für eine - vom Antragsteller geforderte - notarielle Fachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag u.a. des Landes [X.] zur Neuordnung des Zugangs zum [X.]iat vom 8. Dezember 2006, [X.]. 895/06).

bb) Wenn der Antragsteller sich weiter dagegen wendet, dass nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 [X.] 2004 auch Niederschriften nach § 36 BeurkG und - vor allem - auch nach § 38 BeurkG einbezogen werden, so ist ihm zuzugeben, dass es sich jedenfalls häufig um einfachere [X.] handelt, durch die keine größere notarielle Erfahrung gewonnen werden kann; die in anderen Bundesländern erlassenen [X.] nehmen daher zumindest notarielle [X.] nach § 38 BeurkG von der Bewer[X.] aus (z.B. Abschnitt A I[X.] Nr. 3 Buchst. d des [X.] in seiner Fassung vom 10. August 2004, [X.]. S. 323); aber auch derartige notarielle Geschäfte können im Einzelfall - im Unterschied zu einfachen Zeugnissen nach § 39 BeurkG und [X.] nach § 40 BeurkG - durchaus rechtlich an-spruchsvoll sein, wie sich aus der Stellungnahme der [X.] - 13 -

[X.] ergibt. Dennoch kann offen bleiben, ob durch ihre Einbezie-hung in den Leis[X.]snachweis angehender Notare durch den Antrags-gegner die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsgestal[X.]en nicht sichergestellt ist, weil sich ein hoher Punktwert auch ohne beson-deren Arbeitsumfang für Vorberei[X.], Ausarbei[X.] und Abwicklung von Urkunden erzielen ließe (vgl. [X.] 110, 304, 331). Denn der [X.] wendet sich nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des von ihm angegriffenen Beschlusses, derartige [X.] hätten am notariellen Geschäftsaufkommen in [X.] einen selten 25% übersteigenden Anteil. Für die vom Antragsteller gesehene Gefahr, dass ein Bewerber seine Punkte ganz oder zumindest überwiegend aus der Abnahme eidesstattlicher Versicherungen erzielt, ist daher nichts er-sichtlich. Der Antragsteller legt überdies auch hier nicht dar, inwieweit sich eine Nichtberücksichtigung solcher [X.] in seinem Fal-le auf die Ermittlung der Punktezahl ausgewirkt und im Gesamtergebnis das Punkteverhältnis zum weiteren Beteiligten zu seinen Gunsten ver-schoben hätte. Seinem Angriff, Bewerber aus Sozietäten mit einem "großen" Nota-riat seien gegenüber als Einzelanwälten tätigen Bewerbern bevorzugt, wenn es darum gehe, umfassende Beurkundungserfahrung zu sammeln, war ebenfalls nicht nachzugehen. Sowohl der Antragsteller als auch der weitere Beteiligte üben ihren Beruf nicht als Einzelanwälte aus. Der [X.] ist mit einer Sozia verbunden, die zugleich den Zweitberuf der Anwaltsnotarin ausübt. Er macht nicht deutlich, weshalb sich der weitere Beteiligte, in dessen Sozietät zeitweise ein Rechtsanwalt zugleich [X.] war, in einer Situation befindet, die ihm hinsichtlich des Beur-kundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu Notarvertre[X.]en einen 16 - 14 -

unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren [X.] verschafft. 5. Die Ausrich[X.] auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete [X.] bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leis[X.]svergleich zu stellen sind, nicht genü-gen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. [X.] vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.] 2006, 392, 394 Rn. 14 und vom 20. November 2006 - [X.] 4/06 - [X.] 2007, 109, 112 Rn. 21). Darauf verweist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht. 17 Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Um-stände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang 18 - 15 -

gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die [X.] und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu [X.]. Folgerichtig sehen die [X.] 2004 in § 17 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" Sonderpunkte für beim Bewerber vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen vergeben wer-den können. Dadurch erhalten herausragende Leis[X.]en - wie vom [X.] ([X.]O) gefordert - das ihnen gebührende Ge-wicht (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - [X.] 4/06 - [X.]O Rn. 22). Insbesondere den über ein hohes Beurkundungsaufkommen hi-nausgehenden Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter sowie einer besonderen "[X.]" der bisheri-gen anwaltlichen Tätigkeit kann auf diese Weise Rechnung getragen werden.
a) Der Antragsteller beansprucht zwar Sonderpunkte mit der [X.], dass er seit dem Jahre 1997 etliche notarielle Angelegenhei-ten - mit einer Vielzahl von schwierigen Vertragsgestal[X.]en - vorberei-tet und bearbeitet habe. Durch die Vergabe von [X.] ließe sich der zum weiteren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende [X.] jedoch nicht überbrücken; denn es sind keine Umstände er-sichtlich, die Sonderpunkte in dieser Größenordnung rechtfertigen könn-ten. Der weitere Beteiligte hat einen Punktevorsprung von 35,5, der sich durch die Vergabe von 3,8 [X.] an ihn auf 39,3 erhöht, wobei seine aus den Bewerbungsunterlagen erkennbare zusätzliche [X.] als Fachanwalt für Familienrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 11/06 - [X.] 2006, 435, 436 f. Rn. 15 ff.) noch nicht einmal Berücksichtigung gefunden hat. 19 - 16 -

b) Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise des Antragsgegners bei der Vergabe der Sonderpunkte zu beanstanden ist; denn mögliche Fehler hätten sich für das Verhältnis des Antragstellers zum weiteren Beteiligten nicht ausgewirkt. Aus dem gleiche Grunde kann offen bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zur Ausgestal[X.] seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, auf die sich in der Bewerbung kein Hin-weis findet, hinreichend substantiiert ist und mit Blick auf § 6b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 [X.] nach Ablauf der Bewerbungsfrist berücksichti-gungsfähig wäre (vgl. [X.], 39, 50; Senatsbeschluss vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - [X.] 2005, 155). 20 6. Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten [X.] durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung nach alledem zugunsten des weiteren Beteiligten treffen; der [X.] nimmt demgegenüber nur die vierte [X.] ein. Umstände, die im Hinblick auf eine bessere persönliche und fachliche Eignung des [X.] für ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen könnten 21 - 17 -

und vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschlie-ßende Prognose über die Befähigung der Antragstellerin für das von ihr erstrebte Amt hätten einbezogen werden müssen, sind nicht ersichtlich.
[X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 26/05 -

Meta

NotZ 38/06

26.03.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. NotZ 38/06 (REWIS RS 2007, 4573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4573

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