Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. IV ZR 30/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3706

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 30/03
vom 4. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.]

am 4. Mai 2005

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. Januar
2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

[X.]: bis 30.000 •

Gründe:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat we-der grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.].

1. Das Berufungsgericht hält bei der [X.], ob ein Kausalzusammenhang zwischen den verschwiegenen Ge-sundheitsbeeinträchtigungen und den zur Berufsunfähigkeit führenden - 3 -

Beschwerden gegeben ist. Damit weicht es zwar von der Rechtspre-chung des [X.] ab und hätte - von seinem Standpunkt aus - die Revision zulassen müssen. Auf dieser Abweichung beruht das Berufungsurteil aber nicht, wie die Beschwerdeerwiderung zu-treffend ausführt. Nach Auffassung des [X.] hat die Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger [X.] ausnahmsweise nur dann keine Rückwirkung, wenn evident oder unstreitig ist, daß zwischen dem arglistig verschwiegenen Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles kein ursächlicher Zusammenhang besteht ([X.], 1368 und [X.], 437). Diese Voraussetzun-gen liegen hier nicht vor, weil das Fehlen des Kausalzusammenhangs streitig und nicht evident ist. Auf die vereinzelt gebliebene und in Litera-tur und Rechtsprechung einhellig abgelehnte Ansicht des [X.] kommt es deshalb nicht an. Die Beschwerde legt auch nicht dar, daß eine darüber noch hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung der [X.] in Literatur oder Rechtsprechung ver-treten wird.

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht das Verschweigen der Gastritis- und Bronchitiser-krankungen mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit als Anfechtungsgrund mitberücksichtigt hat.

a) Zum einen trifft der Vorwurf der Beschwerde nicht zu, das [X.] habe die Rechtsprechung des [X.] zum Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht beachtet ([X.], Urteile vom 19. Februar 1993 - [X.] - NJW-RR 1993, 948 unter [X.] und vom 11. Oktober 1965 - [X.] - - 4 -

NJW 1966, 39). Das Berufungsgericht hat die zuverlässige Kenntnis vom Anfechtungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 BGB der schriftlichen [X.] des Hausarztes [X.]vom 9. Februar 2000 und dessen schrift-licher Zeugenaussage vom 23. Juni 2002 entnommen. Der Beklagte hat vorgetragen, das wahre Ausmaß der Beschwerden und Behandlungen erst durch die [X.] vom 9. Februar 2000 erfahren zu haben. Demgegenüber hätte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen darlegen und beweisen müssen, daß der Beklagte - wie sie jetzt geltend macht - bereits durch den Bericht des Arztes [X.]vom 5. Dezember 1999 zuverlässige Kenntnis von der arglistigen Täuschung und nicht nur einen entsprechenden Verdacht hatte (vgl. dazu [X.], Urteile vom 11. März 1992 - [X.] - NJW 1992, 2346 unter [X.] und vom 26. April 1973 - [X.] - [X.], 750 unter [X.]). Das ist nicht geschehen. Die knappen Angaben im Arztbericht vom 5. Dezember 1999 legen eine solche Kenntnis auch nicht nahe. Deshalb hat der Beklagte sich in der [X.] vom 20. Dezember 2000 noch innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 BGB zur Begründung der [X.] auch auf die im [X.] vom 5. Mai 2000 nicht genannten Gastritis- und Bronchitiserkrankungen mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit berufen.

b) Abgesehen davon hat das Berufungsgericht für die Arglistan-fechtung in erster Linie auf die verschiedenen Wirbelsäulenbeschwerden abgestellt und dies erkennbar für ausreichend gehalten.

3. Der Streitwert liegt innerhalb der [X.] bis 30.000 •. Die Herabsetzung gegenüber der Festsetzung durch das Berufungsge-richt ergibt sich daraus, daß es nach Klagerhebung fällig gewordene, im [X.] 1a enthaltene Beträge von 9.123 DM (4.664,52 •) streit-- 5 -

werterhöhend berücksichtigt hat, ohne sie vom Wert des [X.] abzuziehen (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 25. November 1998 - [X.] - NVersZ 1999, 239 und vom 28. September 1993 - [X.] - [X.]R ZPO § 9 Schadensrente 1).

[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

[X.]

[X.]

Meta

IV ZR 30/03

04.05.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. IV ZR 30/03 (REWIS RS 2005, 3706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3706

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