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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILIV ZR 23/01Verkündet am:30. Januar 2002FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________[X.]§ 16, BGB §§ 164, 242 [X.]Evidenz des Vollmachtsmißbrauchs bei der Entgegennahme eines Versi-cherungsantrages durch den Agenten.BGH, Urteil vom 30. Januar 2002 - [X.]- [X.] [X.]-Der IV. Zivilsenat des [X.]hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die RichterinDr. [X.]und [X.]auf die mliche [X.]30. Januar 2002fr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]wird das Urteil des 4. Zi-vilsenats des [X.]vom12. Dezember 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Der Kläger, Beamter im Justizvollzugsdienst, begehrt die [X.]Berufsunfähigkeitsrente.Er unterhielt ab September 1996 bei der [X.]eine Risikole-bensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Letzterer lagen Besondere Bedingungen fr die Be-rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zugrunde; aufgrund [X.]-rer Vereinbarung wurden diese Bedingungen durch eine Dienstunfig-keitsklausel fr Beamte erzt. Am 28. November 1996 erlitt er anlß-lich eines [X.]erhebliche Verletzungen. Ende [X.]wurde er wegen Dienstunfigkeit vorzeitig in den Ruhestand ver-setzt. Nachdem er Versicherungsleistungen beantragt hatte, holte [X.]eine Auskunft seines Hausarztes ein, die nach ihrer Behaup-tung am 31. August 1998 einging. Aus dieser ergab sich, daß der Klrin seinem schriftlichen Versicherungsantrag vom 4. Juli 1996, den [X.]M. aufgenommen hatte, zwar eine Gastritis und eineLungenentzim Jahre 1995, nicht jedoch seit 1992 aufgetretenepsychische und psychosomatische Beschwerden nebst einer psychiatri-schen Behandlung im Januar 1996 angegeben hatte. Deshalb erklrtedie Beklagte mit Schreiben vom 9. September 1998, dem [X.]am 12. September 1998, den Rcktritt von der [X.]. Zwischen den Parteien ist insbesonderestreitig, ob der [X.]den [X.]sein psychischesKrankheitsbild mlich unterrichtet hatte, dieser aber ßerte, dasmsse im Antragsformular nicht vermerkt werden, und ob die im schriftli-chen Antrag nicht aufgefrten [X.]auf den Eintritt [X.]gehabt haben.Das [X.]hat der Klage auf rckstige [X.]von 26.320 DM stattgegeben und festgestellt, daß der [X.]abdem 1. April 1999 Anspruch auf die versicherte Leistung aus der Berufs-unfigkeits-Zusatzversicherung nebst Gewinnanteilen habe. [X.]und vom [X.]nicht beschieden - ha[X.]der [X.]die Feststel-lung der Beitragsfreiheit ab Dezember 1996 begehrt. Auf die [X.]-der [X.]hat das [X.]die Klage abgewiesen. Mit [X.]Revision erstrebt der [X.]die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils.Entscheidungsgr:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.]zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.[X.]Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der [X.]selbstbei umfassender Aufklrung des [X.]bestehendeVorerkrankungen seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verletzt.Denn sein Vorbringen als richtig unterstellt, habe er mit dem Agenten [X.]der [X.]kollusiv zusammengewirkt. Die Erklrung desAgenten, die psychischen Probleme [X.]in den Antrag nicht aufge-nommen werden, sei angesichts der Schwere und Hfigkeit der [X.]handgreiflich falsch gewesen. Die im Januar 1996 aufge-suchte Psychiaterin habe dem [X.]eine geregelte Arbeitszeit ohneNachtschichten angeraten. Ferner tten Kollegen des [X.]aufgrundpsychischer Erkrankungen Probleme mit ihrer Dienstfigkeit gehabt.Ihm sei daher klar gewesen, [X.]es aufgrund seiner Vorerkrankungenzumindest zweifelhaft gewesen sei, ob er seinem Beruf weiterhin ge-wachsen sein werde. Bei diesem Kenntnisstand könne ihm nicht verbor-gen geblieben sein, [X.]der Agent der [X.]etwas habe unter-- 5 -schlagen wollen, als er die ihm offenbarten Umsticht im Antragaufge[X.]habe. Damit sei fr den [X.]dessen pflichtwidriges [X.]evident gewesen, so [X.]es sich verbiete, der [X.]dasWissen ihres Agenten zuzurechnen. Ihr Rcktritt sei innerhalb der [X.]§ 20 VVG erklrt. Ihre Leistungspflicht sei nicht gemû § 21 [X.]geblieben. Der [X.]habe nicht substantiiert dargelegt, daûdie psychischen und psychosomatischen Probleme fr seine Berufsunf-higkeit keine Rolle gespielt tten.I[X.]Das lt der rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punktenstand.1. Richtig ist, [X.]der Rcktritt der [X.]rechtzeitig erfolgtist. [X.]§ 20 Abs. 1 VVG kann er innerhalb eines Monats erklrt wer-den. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer vonder Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Abzustellen ist dabeiauf die Kenntnis des Mitarbeiters, zu dessen Aufgaben es gehört, [X.]der Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten fest-zustellen (Senatsurteil vom 17. April 1996 - [X.]- VersR 1996,742 unter I 2 a). Wann die Rcktrittsfrist in Lauf gesetzt worden ist, hatder Versicherungsnehmer zu beweisen (Senatsurteil vom 28. [X.]- [X.]- VersR 1991, 170 unter 3 a). Hier hat die zusti-ge Sachbearbeiterin der [X.]die fr den Rcktritt maûgeblichenTatsachen aus dem Brief des Hausarztes des [X.]vom 4. [X.]erfahren. Das Schreiben trt den Eingangsstempel der zentralenPoststelle der [X.]vom 31. August 1998. Die Auss Rck-- 6 -trittsrechts mit Schreiben vom 9. September 1998, zugegangen am12. September 1998, ist somit fristgemû erfolgt. [X.]der [X.]noch vor dem 31. August 1998 zugegangen ist, hat der Klrnicht nachgewiesen. Ob er schon am 4. August 1998 zur Post gegebenworden ist, ist unerheblich, da die Aufgabe zur [X.]sich allein nichtsr den Zeitpunkt des Zugangs beim Empfr besagt.2. Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung des Berufungs-gerichts, [X.]die Leistungspflicht der vom Versicherungsvertrag zurck-getretenen [X.]nicht nach § 21 VVG fortbesteht. Der [X.]alsVersicherungsnehmer [X.]darlegen und beweisen mssen, [X.]eineMiturschlichkeit seiner Beschwerden fr den Eintritt des Versiche-rungsfalles nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom [X.]- [X.]- VersR 1990, 297 unter 2 e). Das ist nicht ge-schehen. Vielmehr bestand nach dem amtsrztlichen Bericht vom28. Januar 1998 beim [X.]ein psychisches Krankheitsbild, das entge-gen der Behauptung des [X.]gerade nicht als Folge seines [X.]vom 28. November 1996 einzuordnen war. Bei dieser Sachlageist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die um [X.]nicht erzte Behauptung des Klrs, seine Vorerkrankungentten mit der steren Dienstunfigkeit nichts zu tun, als nicht hinrei-chend substantiiert angesehen hat.3. Rechtsfehlerhaft sind hingegen die Erws Berufungs-gerichts, mit denen es ein Recht der [X.]zum Rcktritt bejaht hat.- 7 -a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der [X.]denVersicherungsagenten M. mlich von seinem psychischen Krankheits-bild in Kenntnis setzte. Fr das Revisionsverfahren ist daher die Richtig-keit seines Vortrags zu unterstellen, er habe alle ihm aus dem Antrags-formular vorgelesenen Fragen wahrheitsgemû beantwortet, so auchdiejenigen nach psychischen Störungen. Er habe dem [X.]geschildert, in der Vergangenheit zuweilen - auch noch im [X.]der Antragstellung - unter erheblichen, nicht selten von Kopf-schmerzen begleiteten Depressionen gelitten zu haben. Er habe aufseelische Probleme verwiesen, die auf die Zerrttung seiner Ehe zurck-zufren seien, und darauf, [X.]er seinen Beruf zeitweise als bedrk-kend empfinde.Dann aber ist der [X.]seiner Anzeigeobliegenheit nachgekom-men (vgl. BGHZ 116, 387, 389). Zu weiteren [X.]muûte er sich nicht [X.]sehen. Wenn der Zeuge M.nach dem Vortrag des [X.]- von dem im Revisionsverfahren auszu-gehen ist - erkennen lieû, [X.]er die ihm geschilderten psychischen [X.]als unerheblich betrachtete, zumal der [X.]inzwischenvöllig gesund und in Ordnung sei, durfte sich der [X.]damit zufriedengeben. [X.]der Agent seine Angaben nicht im Antragsformular ver-merkte, muûte beim [X.]wegen der vorhergehenden [X.][X.]keine Zweifel begr.b) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, [X.]der [X.]der Versicherungsagent zu Lasten der [X.]im Sinne des § [X.]kollusiv zusammengewirkt haben. Eine solche Kollusion liegt [X.]8 -wenn Agent und Versicherungsnehmer arglistig zum Nachteil des [X.]zusammenwirken, was voraussetzt, [X.]der Versicherungsneh-mer von dem treuwidrigen Verhalten des Versicherungsagenten gegen-r dem von ihm vertretenen Versicherer weiû (vgl. BGH, Urteil vom17. Mai 1988 - [X.]- NJW 1989, 26 unter II; Kollhosser inPrlss/Martin, § 43 VVG Rdn. 27). Das Berufungsgericht hat lediglichfestgestellt, [X.]der Versicherungsagent der [X.]die ihm gegebe-nen Informationen vorenthalten wollte. Entsprechende Feststellungen,die auf die Annahme von Arglist auf seiten des [X.]bezogen sind,fehlen. Es ist nichts [X.]ersichtlich, [X.]der [X.]gewollt oder [X.]gebilligt tte, [X.]der Versicherungsagent die ihm offenbartenVorerkrankungen im Antragsformular unberechtigt unerwt lieû. [X.]hat sich der [X.]von der [X.]unwiderlegt dahin eingelas-sen, der Versicherungsagent habe ihn durch seine Äuûerungen davonrzeugt, [X.]die frren Phasen der Niedergeschlagenheit als seeli-sche Tiefs einzuordnen seien, unter denen jeder einmal leide und die frdie Risikoeinsctzung des Versicherers daher unwesentlich seien.c) Ein Miûbrauch der Vertretungsmacht kann - als besondere Aus-gestaltung des § 242 BGB - allerdings ebenso gegeben sein, wenn [X.]von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verchtiger [X.]macht, so [X.]beim Vertragspartner [X.]Zweifel ent-stehen mssen, ob nicht ein Treueverstoû des Vertreters rdem Vertretenen vorliegt. Der Vertretene ist auch dann im [X.]zuseinem Vertragspartner vor den Folgen des [X.]ge-sctzt (BGH, Urteile vom 19. April 1994 - [X.]- NJW 1994,- 9 -2082 unter II 2 a; vom 29. Juni 1999 - [X.]- WM 1999, 1617unter I 2 a, jeweils m.w.[X.]Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Vorausset-zungen eines solchen evidenten Miûbrauchs der Vertretungsmacht [X.]nicht. Es hat die besondere Stellung des Versicherungsagentennicht bercksichtigt, der als "Auge und Ohr" des Versicherers zur [X.]auch mlicher vorvertraglicher Anzeigen des [X.]bevollmchtigt ist. Der Versicherer ist aufgrund des [X.]wrend der Vertragsverhandlungen dem [X.]zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit sie die-ser tigt. Er erfllt diese Pflicht durch Auskfte seines Agenten; derkftige Versicherungsnehmer darf davon ausgehen, [X.]der Agent zurErteilung solcher Auskfte [X.]auch befugt ist. Diese Umstbestimmen zugleich die Erwartungen des kftigen Versicherungsneh-mers an den ihm bei [X.]Agenten. [X.]Agent dem Antragsteller unzutreffende Auskfte und falsche [X.]Zusammenhang mit der Beantwortung von Formularfragen imAntrag, greift demgemû der Vorwurf, der Antragsteller habe [X.]verletzt, nicht durch (vgl. BGHZ 116, 387,391). Nichts anderes gilt, wenn der Agent die zutreffende Beantwortungder vom Versicherer gestellten Formularfragen dadurch unterlft, [X.]durch einschrkende Bemerkungen verdeckt, was auf die [X.]anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist ([X.]10. Oktober 2001 - [X.]- VersR 2001, 1541 unter II 1 d). [X.]hinsichtlich seiner Auskfte, was von den offenbarten Umstn-den in das Formular aufzunehmen ist, zu kontrollieren, ist nicht Sache- 10 -des kftigen Versicherungsnehmers. Das wirkt sich auf die Beurteilungder Frage aus, ob fr den Versicherungsnehmer ein [X.]seitens des Versicherungsagenten offensichtlich werden muû: [X.]§ 242 BGB geforderte Evidenz des [X.]ist einstrenger Maûstab anzulegen, der der besonderen Stellung des [X.]Rechnung trt.II[X.]Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem aufgezeigtenRechtsfehler. Das Berufungsgericht wird erneut tatrichterlich zu wrdi-gen haben, ob der bislang zugrunde gelegte Sachverhalt die Annahmerechtfertigt, das treuwidrige Handeln des Versicherungsagenten sei frden [X.]evident gewesen. Dabei wird es zu erw, ob [X.]zustzlich auf eine Arung des [X.]und eine wieder-holte Vernehmung des Agenten zu sttzen ist. Wird [X.]verneint, wird es darauf ankommen, ob der [X.]dem [X.]seine Vorerkrankungen tatschlich in dem vorgetragenenUmfang offenbarte. Die Beweislast dafr, [X.]er etwas anderes gesagthat, als er behauptet, trifft dabei die Beklagte. Hat nicht der Versiche-rungsnehmer, sondern der Agent das Formular ausgefllt, kann der [X.]allein mit dem Formular nicht beweisen, [X.]der Versiche-rungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser sich [X.]dahin einlût, den Agenten mlich zutreffend unterrichtet zu ha-ben (BGHZ 107, 322, 325).Terno [X.] Seiffert- 11 - Dr. [X.] Felsch
Meta
30.01.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2002, Az. IV ZR 23/01 (REWIS RS 2002, 4781)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4781
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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Arglistige Täuschung bei sog. Versicherungsanfrage; Beantwortung von Gesundheitsfragen durch Versicherungsagent
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