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Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mangels Ausschöpfung fachgerichtlichen Rechtsschutzes gem § 119a Abs 2 S 2 StPO
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen - unabhängig davon, dass die vorgelegte Vollmacht nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 [X.] entspricht - nicht vor.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. [X.] 102, 197 <207>) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen [X.] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, juris; Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris, und vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen [X.] zu erlangen, ausgeschöpft hat. An den entsprechenden Darlegungen in dem Antrag fehlt es hier; es ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin nach § 119a Abs. 2 Satz 2 StPO im Hinblick auf den begehrten Telefonkontakt mit ihrem Rechtsanwalt um [X.] nachgesucht hätte. Sie hat mit Schreiben vom 20. Mai 2014 zwar einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dieser betrifft jedoch zum einen nicht das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren und zum anderen hat das Amtsgericht über diesen Antrag - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.
2. Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
30.07.2014
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 119a Abs 2 S 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.07.2014, Az. 2 BvQ 26/14 (REWIS RS 2014, 3669)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3669
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