Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.06.2021, Az. 2 BvQ 63/21

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 4711

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag bzgl der Entziehung einer Fahrerlaubnis - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da der Antrag unzulässig ist. Der Antragsteller hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft (1.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass angesichts der insoweit strengen Maßstäbe (2. a)) dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung unzumutbar wäre (2. b)).

2

1. Der Antragsteller hat in Bezug auf die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO den Rechtsweg noch nicht erschöpft, da er weder die Abhilfe- beziehungsweise Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts (vgl. § 306 Abs. 2 StPO) noch die Beschwerdeentscheidung des [X.] (vgl. § 309 StPO) abgewartet hat. Für eine ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung sind grundsätzlich auch im Verfahren des verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzes die Entscheidungen der Fachgerichte über den eingelegten Rechtsbehelf abzuwarten. Denn § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten, dadurch das [X.] zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen (vgl. [X.] 4, 193 <198>). Der fachgerichtliche Rechtschutz bietet dem Antragsteller auch eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit als das verfassungsgerichtliche Verfahren, da das Beschwerdegericht eine umfassende Rechtsprüfung vornimmt und nach § 308 Abs. 2 StPO zur Amtsaufklärung verpflichtet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 -, Rn. 46 f.).

3

2. Im vorliegenden Fall ist eine Entscheidung des [X.]s vor der ([X.] und vor der Beschwerdeentscheidung auch nicht deshalb geboten, weil das Verfahren von allgemeiner Bedeutung oder dem Antragsteller das Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidungen unzumutbar im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] wäre.

4

a) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] und auch bei der Frage, ob dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung unzumutbar ist, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil drohte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]), ist ein strenger Maßstab zugrunde zu legen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem [X.] ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten. Erst recht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 [X.] nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvQ 93/20 -, juris, Rn. 4).

5

b) Nach diesen Maßstäben ist eine Unzumutbarkeit des [X.] nicht ersichtlich. Das [X.] sowie das [X.] sind gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst raschen und sachgerechten Abschluss des Verfahrens führen. Dies hat der Antragsteller grundsätzlich abzuwarten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 3). Nach der [X.] des § 306 Abs. 2 StPO entscheidet das Amtsgericht über die ([X.] grundsätzlich binnen drei Tagen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fachgerichte nicht innerhalb einer vertretbaren [X.] eine Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers treffen werden. Dabei ist es in Bezug auf die eigenständige Beschwerdeentscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unerheblich, wie viel [X.] die Fachgerichte üblicherweise für den Erlass eines Strafbefehls oder für die Terminierung einer Hauptverhandlung benötigen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 63/21

23.06.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend AG Gera, 1. April 2021, Az: 5 Gs 946/21, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 111a Abs 1 S 1 StPO, § 306 Abs 2 StPO, § 309 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.06.2021, Az. 2 BvQ 63/21 (REWIS RS 2021, 4711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4711

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvQ 60/23

Zitiert

2 BvQ 87/20

2 BvQ 93/20

1 BvQ 9/14

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