Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. 2 StR 229/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5547

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Nachschlagewerk: ja [X.]R: ja [X.]St: ja [X.]: ja

StGB §§ 211, 212, 26, 28, 30

1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des [X.], der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder [X.] Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.
2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus [X.] neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.
3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mord-merkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus [X.] handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.

[X.], [X.]eil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04 - [X.]

[X.]IM NAMEN DES VOLKES - 2 - [X.] 2 StR 229/04 vom 12. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zum Totschlag
- 3 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. Januar 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] [X.]

und [X.] am [X.] Dr. h.c. Detter, [X.], [X.], Richterin am [X.] Roggenbuck,

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
- 4 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.]eil des [X.] vom 10. November 2003 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Totschlag zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Gene-ralbundesanwalt im Ergebnis vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord und hält bei ihm das Merkmal der [X.] für gegeben. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten "nur" we-gen Anstiftung zum Totschlag und nicht wegen Anstiftung zum Mord hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das [X.] dem Angeklagten die Mordmerkmale Heimtücke, [X.] und sonstige niedrige Beweggründe nicht zugerechnet hat, ist rechtsfehlerhaft ([X.] bis 4). - 5 - Zudem hat das [X.] verkannt, daß sich der Angeklagte auch dann, wenn für ihn selbst die [X.] nicht tatbestimmend war, tateinheitlich zur An-stiftung zum Totschlag auch wegen versuchter Anstiftung zum Mord aus [X.] schuldig gemacht haben kann, wenn er sich bei der Anstiftung vorstellte, der Täter werde aus [X.] handeln ([X.]). [X.] 1. Das [X.] hat im wesentlichen festgestellt:
a) Die Ehe des Angeklagten war 2001 in eine entscheidende Krise gera-ten. Die Eheleute wollten sich trennen. Die damals 7-jährige Tochter [X.]lebte bei der Ehefrau, dem späteren Tatopfer. Nach Ablauf des Tren-nungsjahres beantragte die Ehefrau die Scheidung. Danach kam es zum Streit über ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der Angeklagte erteilte unzutref-fende Auskünfte und verschwieg erhebliches Vermögen, weil er seine Ehefrau hieran nicht beteiligen wollte. Zudem reduzierte er seine Unterhaltszahlungen. Die vom Familiengericht beauftragte Sachverständige kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn die Tochter bei der Mutter bleibe. Der Angeklagte erhielt daher ein Umgangsrecht, wäh-rend das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Ehefrau blieb. b) Der Angeklagte war hiermit unzufrieden. Er wollte daher die mit der Scheidung verbundenen für ihn nachteiligen Folgen dadurch vermeiden, daß er seine Ehefrau töten ließ. Er sprach deshalb im März 2002 den Verlobten seiner Nichte, den Mitangeklagten [X.] sinngemäß darauf an, ob er jemanden wisse, "der sich mit Mord auskenne". Er wollte [X.] veranlassen, eine zur [X.] geeignete Person zu suchen. [X.] fügte er hinzu, er wolle nicht, daß man ihm seine jüngste Tochter [X.]wegnehme. [X.] kannte zwar nieman-- 6 - den, der ihm für die Tat geeignet erschien, er wollte aber die Gelegenheit nut-zen, sich in der Familie seiner Verlobten Anerkennung zu erwerben und sich daher umhören. Der Angeklagte übergab [X.] im April 2002 500 Euro als "An-schubfinanzierung" und machte deutlich, daß er keine Rückzahlung erwarte, wenn die Suche erfolgreich sei. Eine Frist für die Tatbegehung setzte der [X.] nicht, er machte auch keine Vorgaben, wie die Tat auszuführen sei. Später drängte er [X.], die Tat müsse bis zum 20. Juni 2002 begangen sein, weil sie nach der Scheidung keinen Sinn mehr mache. In der Folge fragte der [X.] wiederholt nach, ob [X.] schon Erfolg gehabt habe. Als [X.] für den Angeklagten fertigte [X.] Fotos vom Wohnhaus des [X.] und der Umgebung. Die Anschrift und die Beschreibung hierzu hatte er von dem Angeklagten.
c) Schließlich fragte [X.] den späteren Täter, den 21-jährigen [X.], mit dem er eng befreundet war, ob er jemanden kenne, der sich nebenbei et-was Geld verdienen wolle. [X.] verneinte, war aber selbst an einem Nebenver-dienst interessiert. [X.] lehnte das zunächst ab, weil [X.] an einer Störung der Feinmotorik leidet und er ihn daher nicht für tatgeeignet hielt. Letztlich entschloß er sich aber doch, [X.] zu dieser Tat zu bestimmen. Er ließ ihn wissen, daß es um die Tötung einer Frau gehe, die aus dem Weg geräumt werden müsse, weil sie von [X.] Geld fordere und beim Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind Schwierigkeiten bereite. Der Ehemann habe versprochen, für die Tötung Geld zu zahlen. [X.] gab [X.] zusätzliche Hinweise zur Tatausfüh-rung.
[X.] [X.] ging auf [X.]'s Vorschlag ein und wollte sich das Geld verdienen. Wesentlicher Beweggrund für seine Tatbereitschaft war aber, [X.] zu Hilfe zu kommen und so sein Ansehen bei [X.] zu stärken. Der Angeklagte wollte die Tat - 7 - beschleunigen. Deshalb ließ er [X.] zu einem Treffen in seine Wohnung in der Nähe von [X.] kommen, befragte ihn, ob er endlich erfolgreich gewesen sei und zeigte sein Mißfallen über die bisherige Verzögerung. Wegen der Zusage [X.]'s erklärte [X.], er habe eine Person gefunden, nannte aber [X.]'s Namen nicht. [X.] meinte, der Angeklagte müsse 10.000 bis 15.000 Euro investieren. Der [X.] wollte aber nur 1.000 bis 1.500 Euro zahlen und übergab [X.] 1.000 Euro. Am nächsten Tag erkundigte sich der Angeklagte telefonisch nach dem Stand der Vorbereitungen. [X.] versicherte, alles laufe nach [X.]. Am 5. Juni 2002 traf [X.] nochmals mit [X.] zusammen und besprach Einzelheiten der [X.]. Zur Deckung der Reisekosten ließ er [X.] von einem Bekannten gelie-hene 100 Euro aushändigen.
e) [X.] fuhr zum Wohnort der Ehefrau des Angeklagten bei [X.], wo er am 6. Juni 2002 morgens eintraf. Auf sein Klingeln öffnete Frau [X.], das Tatop-fer, arglos die Haustür und fragte [X.], was er wünsche. [X.] stach sofort mit einem Messer auf Frau [X.] ein und versetzte ihr mit Tötungsabsicht zwölf Stiche in Brust und Hals. Einer der Stiche durchtrennte die Halsschlagader und führte zum Tod. [X.] floh vom Tatort und fuhr nach [X.]. Telefonisch bestätigte er [X.] die Tatausführung. [X.] übergab [X.] alsbald die Belohnung von 1.000 Euro. [X.] zahlte mit dem Geld [X.] und kaufte Lebensmittel sowie ein Mofa. f) Der Haupttäter [X.] wurde nach Abtrennung seines Verfahrens rechts-kräftig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, weil er Frau [X.] heimtückisch getötet hat.
In dem angefochtenen [X.]eil gegen den Angeklagten [X.]

hält das [X.] in bezug auf [X.] weitere tat- oder täterbezogene Mordmerkmale nicht für gegeben. [X.] habe nicht aus [X.] getötet. Die Aussicht auf eine Entlohnung sei für [X.]'s Tatentschluß zwar zumindest mitbestimmend gewesen. - 8 - Bei der Tat seien jedoch weitere Antriebe vorhanden gewesen, die ihr das [X.] einer aus [X.] begangenen Tötung nähmen. g) [X.] wurde durch dasselbe [X.]eil wie der Angeklagte [X.] rechtskräftig wegen Anstiftung zum Totschlag zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das [X.] ging davon aus, daß der [X.] bei [X.] die Heimtücke bei der Tatbegehung nicht umfaßt habe. h) Auch bei dem Angeklagten [X.]hat sich der [X.] nach Ansicht der [X.] nicht auf das Mordmerkmal der Heimtücke erstreckt. Der Angeklagte habe keine detaillierten Vorgaben für die Tatausfüh-rung gemacht. Ihm sei es - nach der Schilderung des Mitangeklagten [X.] - schlichtweg egal gewesen, wie die Tat durchgeführt werde. Der Angeklagte habe sich darum nicht gekümmert und deshalb auch keine Vorstellung von den [X.] gehabt, die die Heimtücke ausgemacht hätten. Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB führt das [X.] ferner aus, in der Person des Angeklagten sei weder das Merkmal der [X.] verwirklicht, noch liege sonst ein niedriger Beweggrund vor. Daß der Angeklagte sich wegen der Belohnung vorgestellt habe, der ihm unbekann-te Haupttäter werde die Tat allein des Geldes wegen, mithin aus [X.], be-gehen, führe nicht dazu, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen sei. [X.] habe weder aus [X.] getötet, noch ein sonstiges täterbe-zogenes Mordmerkmal verwirklicht. I[X.] Die Ansicht des [X.], der Angeklagte habe sich lediglich der Anstiftung zum Totschlag, nicht aber der Anstiftung zum Mord schuldig [X.], begegnet durchgreifenden Bedenken. - 9 - 1. Das [X.] geht zwar zutreffend davon aus, daß Mord und [X.] zwei selbständige Tatbestände sind (st. Rspr. seit [X.]St 1, 368; vgl. hierzu [X.]. § 211 Rdn. 62 ff.; [X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 46 ff.; [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 40 ff.). Danach begründen die Mordmerkmale des § 211 StGB die Strafbarkeit, so daß auf den Teilnehmer nur die Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB an-wendbar ist und eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB von vornherein aus-scheidet. Deshalb kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, wie sich der Tatbeitrag des Teilnehmers in seiner Person darstellt; er ist vielmehr akzesso-risch nach der Haupttat zu verurteilen (vgl. [X.] NJW 1982, 2738; ebenso [X.], 384, von [X.] und [X.] aber dahin mißverstanden, daß es ausreiche, wenn sowohl beim Täter als auch beim Teilnehmer ein niedriger Beweggrund vorliege, ohne daß der Vorsatz des Teilnehmers das Bestehen eines [X.] beim Täter umfassen müsse). Die rechtliche Bewertung der Handlung des Teilnehmers ist dagegen nur für die Strafzumessung erheblich. Ist die Haupttat durch ein vom Täter verwirklichtes täterbezogenes Merkmal (Merkmale der ersten und dritten Gruppe) zum Mord geworden, hat aber der Teilnehmer dieses Merkmal nicht aufzuweisen, kommt es zu einer Strafrahmenmilderung für den Teilnehmer (§§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB). Hat der Teilnehmer das täterbezogene [X.] ebenfalls verwirklicht, trifft ihn die Strafe für Mord, die gegebenenfalls nach § 27 StGB zu mildern ist. Dies hat die Rechtsprechung ausgedehnt auf die [X.], in denen der Täter und Teilnehmer nicht dasselbe, sondern verschiedene Mordmerkmale verwirklicht haben, sofern diese gleichartig sind (vgl. [X.]St 23, 39; zust. [X.] NJW 1970, 1089; [X.]/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil 5. Aufl. S. 660; krit. u.a. [X.] 1973, 681; zu "gekreuzten [X.]" bei Täter und Teilnehmer vgl. auch [X.] aaO Rdn. 54; [X.]/[X.] - 10 - aaO Rdn. 43; [X.] JA 2004, 410; Arzt/[X.], Strafrecht Besonderer Teil § 2 Rdn. 41; [X.] 1991, 865 f.). Hat allein der Teilnehmer ein Mordmerk-mal verwirklicht, ist er lediglich wegen Teilnahme am Totschlag zu bestrafen; das Mordmerkmal ist dann bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Soweit ein tatbezogenes Merkmal der zweiten Gruppe vorliegt, bleibt es dagegen bei der streng akzessorischen Bestrafung des Teilnehmers, für eine Akzessorietätslockerung nach § 28 Abs. 1 oder 2 StGB ist hier kein Raum (vgl. [X.], [X.] und [X.]/[X.] jeweils aaO). Der Anstifter wird daher nach §§ 211, 26 StGB bestraft, wenn der Täter ein tatbezogenes Merkmal verwirk-licht und der Vorsatz des [X.] sich hierauf erstreckt. Fehlt ihm dieser [X.], kommt nur Teilnahme am Totschlag in Betracht.
2. Die Begründung, mit der das [X.] bei dem Angeklagten einen [X.] in bezug auf das tatbezogene Merkmal der Heimtücke (vgl. [X.]St 23, 103, 105; 25, 287, 289; 35, 347, 351) verneint hat, ist jedoch lü-ckenhaft und läßt besorgen, daß das [X.] insoweit einen unzutreffen-den Maßstab zugrundegelegt hat. Nach den vom Schwurgericht nicht ange-zweifelten Angaben des Mitangeklagten [X.] hatte der Angeklagte keine [X.] Vorgaben zur Tatausführung gemacht. Ihm sei es schlichtweg egal ge-wesen, wie die Tat ausgeführt werde. Er habe sich hierum nicht gekümmert. Der Angeklagte habe mithin keinerlei Detailkenntnisse von der Tatausführung und den Umständen der heimtückischen Tatbegehung durch [X.] haben können. Der [X.] des Angeklagten habe somit nicht das tatbezogene [X.] der Heimtücke umfaßt.
Bei diesen Erwägungen verkennt das [X.], daß für den Anstifter auch bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. [X.]St 44, 99 = NStZ 1998, 616 m. Anm. [X.]). Der Angeklagte mußte daher die tatbezogenen Umstände, die die - 11 - in Auftrag gegebene Tötung zum Mord machten, nicht positiv kennen, es ge-nügte vielmehr, daß er sie billigend in Kauf nahm. Bedingten Vorsatz in diesem Sinn hat ein Straftäter aber auch dann, wenn er aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. [X.]St 40, 304, 306 f.; [X.], [X.]. vom 6. November 2002 - 2 [X.]). Das lag hier nahe, denn dem [X.]n war es "egal", wie die Tat durchgeführt würde. Auch wenn es um die Tötung einer Frau ging, war es höchst unwahrscheinlich, daß die Tötung in einer offenen Konfrontation vollzogen würde. Vielmehr mußte es sich auch dem Angeklagten aufdrängen, daß der Täter in irgendeiner Weise heimtückisch vor-gehen werde, wie dies bei einer Auftragstötung in aller Regel geschieht. Da der [X.] die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen muß, besteht die naheliegende Möglichkeit, daß das [X.] bei Berücksichtigung des zutreffenden Maßstabs einen bedingten [X.] des Angeklagten auch in bezug auf die heimtücki-sche Tatbegehung bejaht hätte. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte we-gen Anstiftung zum Mord zu verurteilen wäre.
3. Auch die Begründung, mit der das [X.] bei dem Haupttäter [X.] das täterbezogene Merkmal der [X.] verneint hat, hält der rechtlichen [X.] nicht stand, weil sie in sich widersprüchlich und lückenhaft ist. Zunächst stellt das [X.] fest, [X.] habe selbst Interesse an dem von [X.] für die [X.] in Aussicht gestellten Nebenverdienst gehabt und nach der Ableh-nung des [X.] nicht locker gelassen in seinem Bemühen, die Nebenverdienst-möglichkeit wahrzunehmen. Deshalb habe er [X.] von sich aus nochmals hierauf angesprochen ([X.]). Später dagegen nennt das [X.] als wesentli-chen Beweggrund für die Tatbereitschaft des [X.], er habe [X.] zu Hilfe kommen und beweisen wollen, daß auch er etwas zustande bringen könne, um so sein Ansehen bei [X.] zu stärken ([X.]). Bei der rechtlichen Würdigung der Tat - 12 - des [X.] hält das [X.] [X.] nicht für gegeben, weil bei [X.] an der [X.] weitere Antriebe mitgewirkt hätten, die der Tat das Gesamtgepräge einer aus [X.] begangenen Tötung nähmen. [X.] liege bei einem Mo-tivbündel nur dann vor, wenn das Gewinnstreben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war. Die Vorstellung des erstrebten Gewinns habe [X.] aber nicht entscheidend beeinflußt. Für ihn sei weniger die Aussicht auf die Belohnung entscheidend gewesen als vielmehr der Umstand, daß er erstmals von [X.] um Hilfe gebeten worden sei und daß er [X.] einen Gefallen haben tun wollen, um sich seiner Freundschaft zu versichern ([X.]). Diese Erwä-gungen zur Tatmotivation des [X.] sind nicht miteinander zu vereinbaren, [X.] hätte es einer näheren Erläuterung bedurft, warum die Motivation des [X.] einerseits auf den Nebenverdienst fixiert war, dieser aber dann keine wesentli-che Rolle mehr gespielt haben soll. Dies gilt um so mehr, als sich [X.] in beeng-ten finanziellen Verhältnissen befand ([X.] und die Belohnung alsbald nach der Tat zur Begleichung von [X.] und für persönliche An-schaffungen ausgegeben hat ([X.]).
4. Das [X.] hat des weiteren übersehen, daß die Tat des geson-dert verurteilten [X.] auch dann, wenn die [X.] für ihn nicht bewußtseinsdo-minant gewesen sein sollte, sonstige niedrige Beweggründe nahelegt, die das Handeln des [X.] als Mord qualifizieren. Bei der Tat vom 6. Juni 2002 handelt es sich um eine "Auftragstötung", bei der sich Opfer und Täter bis zum Beginn des Tatgeschehens nicht begegnet waren und die dem Zweck diente, eine Verbin-dung ihres Initiators zum Tatgeschehen zu verschleiern. Wer aber in Kenntnis dieser Umstände den Auftrag zur Tötung einer ihm unbekannten Person [X.], handelt auf sittlich niedrigster Stufe stehend und verachtenswert, wenn - wie hier - ein "nachvollziehbarer" Grund für die Tat nicht vorliegt. Die Feststel-lung des [X.], der Haupttäter [X.] habe das Tatopfer getötet, um dem - 13 - von ihm vormals idealisierten Angeklagten zu Gefallen und zu Hilfe zu sein ([X.]) kann an diesem niedrigen Beweggrund nichts ändern. Vielmehr ist [X.] die Tötung eines Menschen aus "Gefälligkeit" Ausdruck einer besonders verachtenswerten Gesinnung. Auch die Gründe, die der Anstifter [X.] dem Täter [X.] für den Tötungsauftrag genannt hatte (Geldforderungen der Ehefrau und Schwierigkeiten beim Umgangsrecht mit dem Kin[X.] sind nicht geeignet, die Niedrigkeit des Tatmotivs in der Person des [X.] auszuräumen. Die [X.], die die Tat des [X.] zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen machen, waren dem Angeklagten als Initiator der Auftragstötung auch bekannt. Er [X.], daß die die Tat ausführende Person wenn nicht aus Gewinnstreben, dann jedenfalls ohne persönlichen Anlaß und ohne billigenswertes Motiv seine Ehe-frau töten würde. Das [X.] hätte daher das täterbezogene Merkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe (vgl. [X.]St 22, 375, 378; 25, 287, 289; 35, 347, 351; [X.] StV 1984, 69; Senatsurteil vom 13. Oktober 2004 - 2 [X.]) sowohl bei dem Haupttäter [X.] als auch beim Angeklagten näher prüfen und erörtern müssen und nicht ohne weitere Begründung ausschließen dürfen. Dem steht nicht entgegen, daß das [X.] den früheren Mitange-klagten [X.] in dem gegen ihn ergangenen [X.]eil wegen [X.] [X.] hat und nicht auch [X.] oder sonstige niedrige Beweggründe [X.] hat. Das gegen [X.] ergangene [X.]eil besitzt [X.] nur in bezug auf jenen Angeklagten und bindet bei der Beurteilung der von [X.] ver-wirklichten Mordmerkmale in bezug auf den Angeklagten [X.]

im vorliegen-den [X.]eil nicht.
Eine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB kommt bei dem [X.]n nicht in Betracht, wenn bei ihm ebenfalls ein niedriger Beweggrund vorliegt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die niedrigen Beweggründe beim - 14 - Täter und beim Teilnehmer in vollem Umfang übereinstimmen. Es genügt viel-mehr, daß die verwirklichten täterbezogenen [X.] gleichartig sind (vgl. [X.]St 23, 39, 40; [X.] in [X.]. § 211 Rdn. 62; [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 54; [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 43 jeweils m.w.[X.]). Hier liegt es nahe, daß der Angeklagte ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte, als er zur Tötung seiner Ehefrau anstif-tete. Zur Tatmotivation des Angeklagten hat das [X.] im Rahmen der Strafzumessung u.a. ausgeführt, die Auffassung des Angeklagten, seine Ehe-frau sei zur Erziehung der Tochter [X.] nicht in der Lage und er müsse Ge-genmaßnahmen ergreifen, um das Kind nicht schlechtem Einfluß auszusetzen, entbehre einer tatsächlichen Grundlage und entspringe offensichtlich einem übersteigerten Selbstwertgefühl und langjährigen Animositäten gegenüber [X.] Ehefrau. Der Angeklagte habe die Ansicht der gerichtlichen Sachverständi-gen, daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn [X.]

bei ihrer Mutter aufwachse, nicht akzeptieren und seine vermeintlich besseren pädagogischen Fähigkeiten mit Gewalt durchsetzen wollen, nachdem er vor dem [X.] kein Gehör gefunden habe. Sein Motiv, seine Ehefrau töten zu lassen, um seine eigene Lebensplanung mit seiner Tochter [X.]unter Negierung ele-mentarster Bedürfnisse anderer durchzusetzen, insbesondere dem 9-jährigen Kind die Mutter zu nehmen, um das Kind für sich allein zu haben, sei als Aus-druck seines Egoismus zu werten ([X.]). Daß der Angeklagte möglicher-weise glaubte, durch die Tat auch "zum Wohle des Kindes zu handeln", steht der Bewertung des Tatmotivs als niedrig nicht entgegen. Es ist nach den bishe-rigen Feststellungen schon zweifelhaft, ob es für das Handeln des Angeklagten bestimmend war.
Danach drängt es sich auf, daß sowohl der Haupttäter [X.] als auch der Angeklagte als Anstifter gleichermaßen aus niedrigen Beweggründen gehan-- 15 - delt haben. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord hätte schuldig gesprochen werden müssen und eine Strafrahmenver-schiebung nach § 28 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wäre.
5. Soweit das täterbezogene Merkmal der [X.] in Betracht kommt, ist das [X.] bei der rechtlichen Würdigung der Tat des gesondert verfolg-ten Haupttäters [X.] zwar zu dem Ergebnis gelangt, daß bei ihm [X.] als be-wußtseinsdominantes Mordmerkmal nicht vorlag ([X.] f.). Fehlt das tä-terbezogene Merkmal jedoch beim Täter und wird es lediglich vom Anstifter verwirklicht, scheidet nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. oben [X.]) eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord aus. Der Angeklagte wäre dann "lediglich" der Anstiftung zum Totschlag schuldig.
Das [X.] hat aber übersehen, daß der Angeklagte zu der ausge-urteilten Anstiftung zum Totschlag tateinheitlich auch eine versuchte Anstiftung zum Mord (§§ 30, 211 StGB) begangen hätte, weil er sich - wovon auch das [X.] ausgeht ([X.]) - vorstellte, daß die von ihm veranlaßte [X.] allein wegen der ausgelobten Belohnung und somit aus [X.] begangen werde. Die tateinheitliche Verwirklichung dieses zweiten Straftatbe-stands hätte im Schuldspruch ihren Niederschlag finden müssen und sich auch bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken können. II[X.] Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil von einem Tatrichter nochmals geprüft werden muß, ob und welche Mordmerkmale dem Angeklagten als Anstifter zuzurechnen sind. Rissing-van Saan Detter

Bode - 16 -

[X.]

Roggenbuck

Meta

2 StR 229/04

12.01.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. 2 StR 229/04 (REWIS RS 2005, 5547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5547

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