Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. 2 StR 68/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2288

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[X.] DES [X.]/03vom16. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zum versuchten [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. Juli 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.],[X.],Prof. Dr. [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] vom 24. Juli 2002, soweit es die [X.] betrifft, mit den Feststellungen - mit Ausnahme dererzum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine Schwurgerichtskammer des [X.] Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechts-mittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:[X.] Das [X.] hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum versuchtenTotschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisi-onen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Angeklagte rügt dieVerletzung formellen und materiellen Rechtes. Die Staatsanwaltschaft [X.] mit der Sachrüge, daß eine Verurteilung wegen versuchten Mordes (in- 4 -Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) mit [X.] worden sei.Das Rechtsmittel der Angeklagten hat keinen Erfolg. Die vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nicht gegendie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen wendet, greift in vollem Umfangdurch.I[X.] Das [X.] hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:Die Angeklagte und der Nebenkläger heirateten 1983 in [X.]. 1987siedelten sie in die [X.] über, wo in demselben Jahrihr [X.]zur Welt kam. Im Laufe der Jahre verschlechterte sich daseheliche Klima. Das Zusammenleben nahm immer mehr den Charakter einesEhekrieges an. Die Angeklagte, die selbst berufstätig war, gönnte sich einenbürgerlichen Lebensstil, der Nebenkläger dagegen lebte äußerst sparsam. [X.] 1996 erwarben sie gemeinsam eine Doppelhaushälfte. Bereits 1997wurde über eine Ehescheidung gesprochen. 1999 trat die Angeklagte dem [X.] einer Scheidung erneut näher. Ihr war allerdings bewußt, daß der [X.] erbittert um das Eigentum am Haus kämpfen und sich einen Verzichtauf das gemeinsame Sorgerecht für den [X.] teuer bezahlen lassen würde. [X.] klar, daß bei einer Scheidung ihr aufwendiger Lebensstil in Gefahr geratenwürde. Die Angeklagte lernte im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten denZeugen [X.] kennen, von dem sie auch vom Zeugen [X.] erfuhr, der mehrmals imJahr nach [X.] fuhr. Ihr kam der Gedanke, die Fahrten des [X.] nach [X.] fürihre Interessen auszunutzen. Sie beschloß, ihren Ehemann in [X.] beseitigenzu lassen, da sie die Mühen eines Scheidungsverfahrens und die zu [X.] erheblichen finanziellen Einbußen nicht in Kauf nehmen wollte. [X.] erklärtesich etwa Mitte 2000 bereit, bei seiner nächsten Reise nach [X.], die er An-fang Oktober 2000 plante, den Auftrag der Angeklagten auszuführen. Dazu, obdie Angeklagte ihre Vorstellung nur mit [X.] erörterte oder ob sie durch Vermitt-lung des [X.] unmittelbar Kontakt mit [X.] aufnahm, hat die Kammer keine Fest-stellungen getroffen. Die Angeklagte mußte nun dafür Sorge tragen, daß [X.] sich zum selben [X.]punkt in [X.] aufhalten würde wie [X.] [X.] versprach dem Nebenkläger Erstattung von Unkosten, eine Geldprä-mie und Übereignung ihres Hausanteils, wenn er - was frei erfunden war - eineäußerst wichtige geschäftliche Angelegenheit in [X.] für sie erledige. Sie be-sorgte für den Nebenkläger, der sich letztlich dazu [X.], ein [X.]. Am [X.] brachte sie den Nebenkläger zum [X.] undteilte ihm mit, daß er ihren Geschäftspartner am [X.] an einem Schild mitder Aufschrift "[X.]" erkennen würde. [X.] war bereits am 10.10.2000 in [X.]eingetroffen und hatte sich am Morgen eine Pistole Kaliber 7,65 mit fünfscharfen Patronen besorgt und diese in einem Gebüsch an einem einsamenOrt versteckt. Mit einem Papier mit der Aufschrift "[X.]" machte er am Flug-hafen den Nebenkläger auf sich aufmerksam. Als [X.] vom Nebenkläger die [X.] erbat, begann dieser mißtrauisch zu wer-den. [X.] nahm den Nebenkläger in seinem Auto mit, um ihn angeblich ins [X.] bringen. Als [X.] in eine dunkle Seitenstraße abbog und dort anhielt unterdem Vorwand, er müsse "austreten", stieg auch der erneut mißtrauisch [X.] aus. [X.], der seine Pistole aus dem Gebüsch geholt und inseiner Jackentasche versteckt hatte, kam zurück und lief hinten um das [X.] auf die Beifahrerseite zu. Das Mißtrauen des [X.] war jetzt"vollends geweckt". [X.] zog die Pistole heraus und schoß zweimal in den Kopfdes [X.]. Der Nebenkläger konnte trotz seiner schweren [X.] 6 -zungen fliehen und sich in Sicherheit bringen. [X.] war zunächst hinter dem flie-henden Nebenkläger hergelaufen. Als ihm aber bewußt wurde, daß sein Opferentkommen war, versteckte er die Pistole. Er konnte aber kurze [X.] späterfestgenommen werden.[X.] wurde durch Urteil des Berufungsgerichts der Stadt [X.] rechtskräftigwegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.II[X.] Revision der Staatsanwaltschaft:Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verurteilung nur wegen Anstiftung zumversuchten Totschlag (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) hältrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon bei der Verneinung der Mordmerk-male "Heimtücke" und "Habgier" weisen die Urteilsgründe [X.] auf.Der Tatrichter hat zu seiner Ansicht, die Angeklagte habe den [X.] nur zueinem versuchten Totschlag angestiftet, folgende Ausführungen gemacht:"Das Mordmerkmal der Heimtücke, von dem die Anklage ausgeht, [X.] verwirklicht, da der Nebenkläger zur [X.] des Angriffs nicht arglos war.Wie aufgrund der Angaben des [X.] festzustellen war, hatte [X.] Verhalten des [X.] am [X.] dessen Argwohn geweckt; die Fahrt zu deralten Tankstelle und erst recht das Anhalten in der dunklen [X.] straßezum Zwecke des 'Austretens' hatten ihn wachsam und abwehrbereit gemacht.[X.] hat insoweit angegeben, daß er in beiden Fällen deshalb aus dem [X.] sei, weil er das Gefühl gehabt habe, außerhalb des [X.] auf etwaige Gefahren reagieren zu können. Die Tatsache, daß [X.], als er- 7 -aus dem Gebüsch zurückkam, nicht zur Fahrer- sondern zur Beifahrerseite ge-kommen sei, habe ihn alarmiert. [X.] rechnete also mit einem Angriff und warreaktionsbereit, so daß nicht von [X.] und Wehrlosigkeit des Opfers [X.] werden kann. Da es sich bei dem Mordmerkmal der Heimtücke um eintatbezogenes Merkmal handelt, ist das Fehlen dieses Merkmals auch der [X.] zugute zu halten. Die Mordmerkmale der Habgier oder 'sonstigeniedrige Beweggründe' können ebenfalls nicht als verwirklicht angesehen wer-den. Zwar handelte die Angeklagte in der Absicht, eine Verschlechterung ihrerwirtschaftlichen Verhältnisse durch die Folgen der Scheidung zu verhindern,jedoch kann dieses Motiv nicht einem über die Gewinnsucht hinaus gesteiger-ten Gewinnstreben um jeden Preis gleichgesetzt werden. Entscheidend war [X.] der Wunsch, für sich und ihren [X.] eine angenehme [X.] erhalten. Der Umstand, daß auch die Sorge um das Wohl des Kindes Be-standteil ihrer Motivation war, verhindert auch die Annahme des [X.]der 'sonstigen niedrigen Beweggründe'."1. Die Verneinung des [X.] "Heimtücke" begegnet rechtlichenBedenken.Es kann dahinstehen, ob objektiv keine Heimtücke vorlag oder ob - wiedie Staatsanwaltschaft meint -, ein heimtückisches Handeln des [X.] gegeben ist,weil der Nebenkläger in einen Hinterhalt gelockt wurde (vgl. hierzu u.a. [X.]/[X.] StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 11 m.w.[X.]). Denn für die [X.] als versuchter Mord würde es genügen, daß der Haupttäter [X.]glaubte, heimtückisch zu handeln (vgl. u.a. [X.]R StGB § 211 Abs. 2Heimtücke 19).Die [X.] hat aber die aufgrund des festgestelltenGeschehensablaufs gebotene Würdigung des Umstandes unterlassen, daß [X.] -- 8 -was durch Verbergen der Waffe in der Jacke belegt ist - ersichtlich nach wievor davon ausging, der Geschädigte rechne nicht mit einem Angriff gegen sich,und daß er dies zur Begehung seiner Tat ausnützen wollte.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß die [X.] unterBeachtung dieser Grundsätze bei [X.] zur Annahme eines [X.] gelangt wäre. Es kann weiter nicht ausgeschlossen werden,daß die Angeklagte den entsprechenden [X.] hatte. Dieser muß diefremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in [X.] erfassen. Ob entsprechende Merkmale der Tat dem[X.] zuzurechnen sind, hängt davon ab, ob die Rahmenvorstellungdes Anstifters vom nachfolgenden Tatgeschehen dies umfaßt (vgl. u.a. [X.] 1996, 434, 435). Da die Angeklagte den Nebenkläger unterVerschleierungsmaßnahmen zum Tatort [X.] gelockt hatte, liegt nicht fern,daß sie den [X.] vorsätzlich zu einer heimtückischen Tötung des [X.]bestimmt hat.2. Auch die Ablehnung des [X.] "Habgier" läßt [X.].Der Tatrichter stellt zur Verneinung einer "Habgier" ausschließlich aufdie Angeklagte ab, die aber nicht als Täterin, sondern als Anstifterin verurteiltwurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] [X.] des § 211 StGB zu § 212 StGB (vgl. u.a. [X.], 375; vgl. dazuauch [X.]/[X.] StGB § 211 Rdn. 4 und 40 jeweils m.w.[X.]) kommt es fürdie Bejahung des täterbezogenen [X.] der Habgier auf die Persondes [X.] und nicht auf den Teilnehmer an. Für letzteren sind [X.] und Kenntnisse von der Motivation des [X.] maßgebend.Das [X.] hätte deshalb prüfen müssen, ob der Haupttäter [X.] habgierig- 9 -handelte und die Angeklagte dies wußte. Das lag hier nahe. Denn die Tat ei-nes für Geld gedungenen "[X.]" stellt sich regelmäßig als eine typischeErscheinungsform der Tötung aus Habgier dar (vgl. dazu [X.]R StGB § 211Abs. 2 - Habgier 1 m.w.[X.]). Die Angeklagte, die zum Nebenkläger einmal ge-sagt hat, sie kenne [X.], der für Geld Leute beseitige ([X.]), [X.] eigenen Angaben ([X.]) "eine finanzielle Belohnung nach [X.] zugesagt". Die Einlassung der Angeklagten, [X.] habe die Tat nuraus Freundschaft zu [X.] begehen wollen ([X.]), hat sie anschließend dahinkorrigiert, "[X.], der nach [X.] gefahren sei, habe etwas dafür habenwollen, daß er den Auftrag übernommen habe" ([X.] Im übrigen drängten schon die bisherigen Feststellungen zur Erörte-rung einer Mittäterschaft der Angeklagten. Die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft zur Anstiftung hat der Tatrichter in wertender Betrachtung der Ge-samtumstände vorzunehmen (vgl. hierzu u.a. [X.], 289, 291; [X.], [X.] 12. Dezember 1995 - 1 [X.]). Da der Tatrichter nach den [X.] die Abgrenzungsfrage nicht bedacht hat, fehlen bereits Feststellungenzu bedeutsamen Umständen. Der Tatrichter hat zum Beispiel offen gelassen,ob die Angeklagte den geplanten Tatablauf in [X.] kannte und ob sie jemalsselbst Kontakt mit [X.] hatte. Entsprechende Feststellungen wird der neue [X.] zu treffen und dann die gebotene Wertung vorzunehmen haben. Er wirdhierbei zu beachten haben, daß Mittäterschaft auch bei [X.] nur imVorfeld der Tatausführung in Betracht kommen kann.4. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils. [X.] auch hinsichtlich der - für sich rechtsfehlerfrei festgestellten - gefährlichenKörperverletzung, die mit dem versuchten Tötungsdelikt in Tateinheit steht (vgl.- 10 -[X.], [X.]. vom 11. Februar 2003 - 4 StR 25/03; auch [X.]R StPO § 353Aufhebung 1).Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von den [X.] jedoch nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende,nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich.5. Im Hinblick auf die Nähe zur Tatvollendung ist im übrigen auch recht-lich bedenklich, daß der Tatrichter ohne jede Begründung von der Möglichkeit,wegen Versuch zu mildern (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB), Gebrauch gemachthat ([X.] 118).6. In Anbetracht des bisherigen [X.] hat der [X.] die Sa-che - im Umfang der Aufhebung - an eine Schwurgerichtskammer eines ande-ren [X.]s zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).IV. Revision der Angeklagten:Die Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Sachrüge und [X.] bis [X.] der [X.] vom9. Dezember 2002 sind unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Aus-führungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom [X.] Bezug genommen.Einer Erörterung bedarf aber die Verfahrensrüge [X.], mit der [X.] wird, § 338 Nr. 2 StPO sei verletzt, weil an der Entscheidung [X.] [X.] hätten, die von der Ausübung des [X.]amtes kraft Gesetzes ausge-schlossen gewesen [X.] Dieser Rüge liegt folgender Verfahrensgang [X.] den Zeugen [X.] lief parallel zur hiesigen Sache ein eigenes Ver-fahren zum nämlichen Sachverhalt. Die Vorsitzende [X.]in ([X.]) im [X.] gegen [X.] und der Beisitzer [X.] im dortigen Verfahren waren als Beisitzer imhiesigen Verfahren tätig. Da [X.] in der hiesigen Hauptverhandlung die Aussageunter Berufung auf § 55 StPO verweigerte, sollte Beweis erhoben werden dar-über, wie sich [X.] im eigenen Verfahren als Angeklagter eingelassen hatte.Hierzu wurde am 30. Verhandlungstag der zweite berufsrichterliche Beisitzer(Fa.) des Verfahrens gegen [X.] als Zeuge vernommen. Am 31. [X.] beantragte die Verteidigung die Vernehmung der beiden [X.] ([X.] und [X.]), des Rechtsanwalts D. sowie des Staatsanwalts Fr. [X.] bezüglich der Einlassung des [X.] In dem Beweisantrag wurde u.a. [X.] unter Beweis gestellt, [X.] habe sich in seinem Verfahren dahineingelassen, daß "er Frau [X.]angeboten habe, als diese sich über ih-ren Ehemann beklagte, sich ihrem Ehemann als neuen [X.] Freund vor-zustellen und Frau [X.]es abgelehnt habe." Zur Begründung wurde [X.], daß der Zeuge Fa. sich daran nicht mehr erinnern konnte und [X.] beiden beisitzenden [X.] ([X.] und [X.]) in der Lage seien, "die [X.] gesondert verfolgten [X.] vollständig zu erinnern und die unter Beweis ge-stellte Tatsache zu bestätigen." Rechtsanwalt D. berief sich auf seine anwaltli-che Schweigepflicht; Staatsanwalt Fr. konnte sich erinnern und die Beweisbe-hauptung insoweit bestätigen, als [X.] bekundet habe, er habe zu Frau [X.] gesagt, daß er zu ihr nach Hause kommen und [X.] erschreckenkönne.Auf Befragen erklärte die Verteidigerin, daß ihr Beweisantrag damit nichterledigt sei, und sie auf der Vernehmung der benannten beisitzenden [X.]bestehe. Beide [X.] äußerten sich dahingehend dienstlich, daß sie die [X.] aufgestellte Behauptung nicht bestätigen können. Diese dienstli-chen Erklärungen wurden verlesen.Nachdem hierzu keine Erklärungen abgegeben wurden, wies das [X.] durch [X.]uß den Antrag auf Vernehmung der Zeugen [X.] und [X.] ab.Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei insoweit unzulässig, "da [X.] dienstlich erklärt haben, die aufgestellte Behauptung nicht [X.] können. Soweit auf dem Antrag beharrt wird, offenbart dies, daß der Antragnur den Zweck verfolgt, die als Zeugen benannten [X.] auszuschalten unddas Gericht an der Ausübung seines Amtes zu [X.] Verteidigung beantragte daraufhin zum Beweisthema die Verneh-mung der Dolmetscherin des Verfahrens gegen [X.] Diese wurde vernommen.Am 32. Verhandlungstag beantragte die Verteidigung zum Beweisthema dieVernehmung der ehrenamtlichen [X.] und des Protokollführers des [X.]s gegen [X.] Diese wurden am 33. Verhandlungstag vernommen. Am34. Verhandlungstag beantragte die Verteidigung festzustellen, daß die beidenBeisitzer [X.] und [X.] von der Ausübung des [X.]amtes kraft Gesetzes aus-geschlossen seien (§ 22 Nr. 5 StPO). Die [X.] hätten in ihren dienstlichenErklärungen nicht lediglich erklärt, nichts sagen zu können, sondern bekundet,die Beweisbehauptung nicht bestätigen zu können. Dies komme einer Zeugen-vernehmung gleich.Dieser Antrag wurde durch [X.] zurückgewiesen, da die[X.] nicht zur Sache vernommen worden seien. Zur Begründung wurdeweiter [X.] Erklärungen der genannten Art, die sich zu der Frage ver-halten, ob der als Zeuge benannte [X.] die in sein Wissen gestellten Be-- 13 -weisbehauptungen über Vorgänge aus einer früheren Hauptverhandlung bes-tätigen kann, erfüllen nicht ohne weiteres die Voraussetzungen einer Zeugen-aussage im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO. Soweit sie allein dem Bedürfnis nachZurückweisung [X.] Zeugenbenennung erkennender [X.]Rechnung tragen, sind sie nicht dazu bestimmt, Gegenstand der Beweiswürdi-gung zu sein, sondern sie sollen lediglich der Vorbereitung einer gerichtlichenEntscheidung darüber dienen, ob über Vorgänge, die für die Schuld- [X.] von Bedeutung sein können, Beweis zu erheben ist. Der [X.], dereine solche Erklärung abgibt, gerät damit noch nicht in die Zwangslage, seineeigenen Angaben im Vergleich mit anderen Zeugenaussagen einer Bewertungunterziehen zu müssen, so daß seine vom Gesetzgeber mit der Regelung des§ 22 Nr. 5 StPO angestrebte kritische Distanz erhalten bleibt ([X.] StV 2002,294, 296). Es ist selbstverständlich, daß die Kammer ihrem Urteil nur [X.] darf, die im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß erho-ben wurden."2. Die Verfahrensweise des [X.]s ist aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO liegt [X.] vor.Bei dem angefochtenen Urteil hat kein ausgeschlossener [X.] mitge-wirkt. Die beiden berufsrichterlichen Beisitzer wurden in der Sache nicht [X.] vernommen. Die dienstlichen Erklärungen (vgl. hierzu auch [X.]St 44,4 ff.) sind keine Zeugenaussagen im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO.Es kann dahinstehen, ob dem [X.] darin zu folgen ist,die Berufsrichter wollten mit ihren dienstlichen Erklärungen lediglich zum Aus-druck bringen, daß sie sich an die Beweisbehauptung nicht erinnern und siedeshalb nicht bestätigen können. Denn selbst wenn man die dienstlichen [X.] -rungen dahin versteht, daß die beiden [X.] sich daran erinnern, aber geradedeshalb das Beweisthema nicht bestätigen konnten, führt dies hier nicht dazu,daß deswegen von einer Zeugenvernehmung im Sinne des § 22 Nr. 5 [X.] ist.Der [X.]ausschluß kraft Gesetzes ist an abschließend [X.] geknüpft, denen objektivierbare Tatsachen und Vorgänge zugrun-deliegen, die jederzeit zuverlässig und eindeutig nachprüfbar sind (vgl. [X.], 34, 37). Diese auch als Konkretisierung des verfassungsrechtlichenGrundsatzes des gesetzlichen [X.]s zu verstehenden Vorschriften sind engauszulegen (vgl. u.a. [X.]St 44, 4, 7). § 22 Nr. 5 StPO setzt voraus, daß der[X.] in der Sache als Zeuge vernommen ist. Eine Zeugenvernehmung [X.] des § 22 Nr. 5 StPO erfordert allerdings nicht stets eine persönliche An-hörung durch ein Organ der Rechtspflege; es kommen auch schriftliche Erklä-rungen in Betracht. Dienstliche Erklärungen sind jedoch nicht ohne weiteressolchen schriftlichen Zeugenerklärungen gleichzusetzen. Diejenigen dienstli-chen Erklärungen eines [X.]s, die nicht dazu bestimmt sind, [X.] Beweiswürdigung zu sein, sondern sich lediglich zu prozessual erheblichenVorgängen und Zuständen verhalten, etwa wenn sie der freibeweislichen Auf-klärung der Frage dienen, ob ein [X.] überhaupt als Zeuge zu den in [X.] gestellten Tatsachen in Betracht kommt, führen nicht zum [X.] nach § 22 Nr. 5 StPO ([X.] a.a.[X.]).Der Verfahrensgang belegt hier, daß die dienstlichen Erklärungen nurder Vorbereitung der Entscheidung der Frage dienten, ob die beiden berufs-richterlichen Beisitzer als Zeugen vernommen werden sollten oder ob mit [X.] prozeßfremde Zwecke verfolgt [X.] 15 -Beweisanträge, mit denen prozeßfremde Ziele verfolgt werden, sind ge-mäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Ein [X.] wird auch dann verfolgt, wenn ein erkennender [X.] durch [X.] Zeuge ausgeschaltet werden soll, obwohl in Wirklichkeit keine Sachaufklä-rung erstrebt wird (vgl. hierzu u.a. [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzuläs-sigkeit 4, 9; [X.]St 7, 330, 331; 44, 4 ff.; 45, 354, 362; [X.] StV 2002, 294,296; zur Problematik insgesamt auch [X.] MDR 1993, 310).Ein deutliches Indiz für diesen sachfremden Zweck ist das Beharren aufeiner Zeugenvernehmung, wenn der als Zeuge benannte [X.] bereitsdienstlich erklärt hat, daß er die Behauptung, für die er als Zeuge benanntwurde, nicht bestätigen könne (vgl. u.a. [X.]St 7, 330, 331; [X.]R StPO § 244Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4). Es ist unerheblich, ob er die Behauptung nichtbestätigen kann, weil er sich nicht mehr erinnert oder weil er das Gegenteil [X.] in Erinnerung hat (vgl. hierzu auch [X.] StV 2002, 294, 296 und2003, 315).Ein Beweisantrag ist darauf gerichtet, daß ein Zeuge eine bestimmteTatsache bekundet. Wenn nun der als Zeuge benannte [X.] dienstlich er-klärt, daß er die Beweisbehauptung nicht bestätigen könne, und gleichwohl [X.]steller mit der Behauptung, der Zeuge werde das Beweisthema bestäti-gen, auf der Zeugenvernehmung des erkennenden [X.]s beharrt, legt [X.] Vorgehen nahe, daß prozeßfremde Zwecke verfolgt werden.Bei der gegebenen Sachlage konnte das [X.] davon ausgehen,daß der Verteidigung bewußt war, daß die beantragte weitere Beweiserhebungmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine anderen Erkenntnisseerbringen würde und daß der aufrechterhaltene Beweisantrag nur noch [X.] diente (vgl. [X.] StV 2003, 315). Allein noch nicht ge-- 16 -klärt war nämlich die behauptete Bekundung des [X.], er habe angeboten, sichals neuer [X.] Freund der Angeklagten vorzustellen. Die [X.] Antrags als unzulässig durch das [X.] war daher rechtlich nicht zubeanstanden.Die Vorgehensweise der Kammer belegt zugleich, daß sie sich [X.] der Problematik bewußt war, und daß deshalb die dienstlichen [X.] nicht als Zeugenaussagen über Tatsachen und Vorgänge [X.] und Straffrage dienen, sondern nur im Freibeweisverfahren die Ent-scheidung vorbereiten sollten, ob mit dem Beweisantrag Sachaufklärung er-strebt wird oder lediglich prozeßfremde Zwecke verfolgt werden. Eine Bestäti-gung findet dies im [X.] vom 34. Verhandlungstag, mit dem [X.] auf Feststellung, daß die beiden Berufsrichter ausgeschlossen seien,zurückgewiesen wurde. Das bringt das Gericht unter Bezugnahme auf [X.]StV 2002, 294 ff. eindeutig zum Ausdruck.3. Eine Verletzung des § 261 StPO in Verbindung mit § 250 StPO liegtebenfalls nicht vor.Äußert sich ein erkennender [X.] in einer dienstlichen Erklärung überWahrnehmungen, die er in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat, darfder Inhalt der dienstlichen Erklärung nicht für die Beurteilung der Schuld- [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden (vgl. [X.] StV2002, 294). Das ist hier aber nicht der Fall. Das [X.] hat sich daraufbeschränkt, in den dienstlichen Erklärungen einen Anknüpfungspunkt für [X.] prozeßfremder Zwecke durch die Verteidigung zu sehen. [X.] der schriftlichen Urteilsgründe wurde der Inhalt der dienstlichen Erklärun-gen nicht verwertet, wie im [X.] vom 34. Verhandlungstag bereitsangekündigt worden war.- 17 -[X.] Detter Bode [X.] [X.]

Meta

2 StR 68/03

16.07.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. 2 StR 68/03 (REWIS RS 2003, 2288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2288

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