Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 2 StR 313/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 748

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[X.]/00vom25. Oktober 2000in der [X.] 1.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a. zu 2.: Anstiftung zum versuchten Mord- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 8. November 1999im Schuldspruch dahin geändert, [X.] der Angeklagte [X.] der Beihilfe zum versuchten Totschlag [X.] mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ei-ne halbautomatische [X.] die Angeklagte [X.] der Anstiftung zum versuch-ten [X.] sind.Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] der Beihilfe zum [X.] Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbauto-matische Selbstladekurzwaffe für schuldig befunden und gegen ihn bei [X.] Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1- 3 -StGB auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt. DieAngeklagte [X.] hat es wegen Anstiftung zum [X.] Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. [X.] ist es davon ausgegangen, daß die angestifteten Täter sowohl aus [X.] auch heimtückisch gehandelt haben, das Mordmerkmal der Habgier jedochnicht in der Person der Angeklagten [X.] vorgelegen habe und sieerst bei ihrer späteren Beihilfehandlung von der geplanten heimtückischenAusführung Kenntnis gehabt habe. Bei der Bestimmung der Strafdrohung nach§ 52 Abs. 2 StGB hat es einerseits den nach §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1StGB gemilderten Strafrahmen für die Anstiftung, andererseits den nach §§ 23Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 gemilderten Strafrahmen für die Beihilfe zum - ver-suchten - Mord verglichen.Die Revisionen der Angeklagten führen lediglich zur Berichtigung [X.].Nach den Feststellungen hat die Angeklagte [X.] die [X.], [X.]und [X.]überredet, den Ehemann der Mitange-klagten [X.] [X.]. , [X.], zu töten und ihnen dafür - im [X.] [X.][X.]. - eine größere Geldsumme versprochen. Im weiteren Verlaufder Tatvorbereitung hat sie ihnen eine von [X.][X.]. von dem Angeklagten[X.] käuflich erworbene Schußwaffe übergeben. Entsprechend dem zwischen[X.] [X.]. und den drei Mitangeklagten - teilweise im Beisein der Ange-klagten [X.] - verabredeten [X.] drangen [X.], M. und[X.] in der [X.] in das Schlafzimmer des [X.]ein, schlugenden Schlafenden mit einem Metallrohr und gaben unmittelbar darauf fünf- 4 -Schüsse ab, die diesen zwar trafen, aber keine lebenswichtigen Organe [X.].Da der [X.] nicht eingetreten ist, haben sich der Angeklagte [X.] neben dem tateinheitlich verwirklichten Vergehen gegen das [X.] zum v e r s u c h t e n Totschlag, die Angeklagte [X.] der Anstiftung zum v e r s u c h t e n Mord schuldig gemacht.Neben der Anstiftung zum versuchten Mord kommt eine Verurteilung [X.] [X.] wegen tateinheitlich verwirklichter Beihilfe nichtin Betracht. Jede Anstiftung umfaßt als die intensivere Angriffsart auf [X.] auch alle nachfolgenden vom Anstifter durchgeführten [X.], denn an einer Haupttat kann nur einmal teilgenommen werden.Dabei geht die Beihilfe in der stärkeren Teilnahmeform der Anstiftung auf. [X.] scheidet eine Strafrahmenmilderung nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 [X.]. Zwar hat die Angeklagte, die lediglich der befreundeten [X.] [X.]. helfen wollte, selbst nicht aus Habgier gehandelt, jedoch muß sie sich das tat-bezogene Mordmerkmal der Heimtücke zurechnen lassen, weil sie in Kenntnisdes [X.]s den [X.] die Waffe übergeben hat. Auch eine Strafrahmenmil-derung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der nur subsidiär ver-wirklichten Beihilfe kommt nicht in Betracht. Die Annahme des doppelt gemil-derten Strafrahmens belastet die Angeklagte nicht.Eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe beziehungs-weise Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung ist ebenso wie bei den [X.] wegen der von diesen tateinheitlich verwirklichten mittäterschaftli-- 5 -chen gefährlichen Körperverletzung unterblieben. Durch die [X.] die Angeklagten nicht beschwert.Da die Revisionen keinen Erfolg haben, tragen die [X.] ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der dem Nebenkläger im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auchdessen Revision verworfen worden ist.[X.] Rothfuß Fischer Elf

Meta

2 StR 313/00

25.10.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 2 StR 313/00 (REWIS RS 2000, 748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 748

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