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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]00vom22. März 2000in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum Mord- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],von [X.] als [X.],[X.] als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Nebenkläger wird das [X.] [X.] vom 16. Juni 1999,soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.In diesem Umfang wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das [X.] [X.]eil wird verworfen. Der [X.] die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er rügt die Verletzung formellen undmateriellen Rechts; er sei allenfalls wegen versuchter Beihilfe zum [X.] verurteilen. Seine Revision erweist sich als unbegründet. Die Eltern [X.] beanstanden als Nebenkläger die Verletzung materiellen [X.] erstreben - nach neuer Verhandlung - eine Verurteilung des [X.] zum [X.] und Heimtücke-Mord. Ihr Rechtsmittel hat Er-folg.- 4 -I. Den getroffenen Feststellungen zufolge drängte die [X.]über längere Zeit ihren Liebhaber [X.], ihren Ehemann [X.]zu töten. [X.] erklärte sich schließlich bereit, ihn erschießen zu lassen.Er hatte vor, den damals 20jährigen [X.] für die Tötung zu gewinnen. [X.]weihte daraufhin den Angeklagten in diesen Plan ein. Dieser sollte ihm helfen,[X.] zur Tatausführung zu überreden. [X.] wußte um dessen gutes, "brü-derliches" Verhältnis zu [X.] und hoffte, dieser würde auf seinen "großenBruder" hören.Nachdem der Angeklagte den [X.] darauf angesprochen hatte, [X.]wolle ihn sprechen, kam es zu einem Treffen in einem [X.] Eiscafé [X.], bei dem [X.] , die Mitangeklagte, der Angeklagte und[X.] anwesend waren. [X.] erklärte, die Mitangeklagte, die von ihrem [X.] mißhandelt werde, müsse vor diesem geschützt und [X.] getö-tet werden. [X.] fragte [X.] , ob er jemanden kenne, der einen anderen fürGeld zusammenschlagen würde. Als Belohnung stellte er 70.000 [X.] DM sowie seinen [X.] in Aussicht, die sich [X.] dabei verdienenkönne. Außerdem versprach er, sich nach einer [X.] Frau umzusehen,die er heiraten könne, um in [X.] zu bleiben. [X.] ging zunächst aufdiese Angebote nicht ein, sondern antwortete, daß er sich umhören werde.Zu viert fuhr man anschließend zum Wohnhaus der Eheleute [X.],um sich die örtlichen Gegebenheiten näher anzusehen. Auf der Fahrt wieder-holte [X.], daß Sven [X.] getötet werden sollte. Der Angeklagte war [X.] über die Mißhandlungen der Mitangeklagten. Unterwegs entnahm erdem Handschuhfach die spätere Tatwaffe und zeigte sie dem Zeugen [X.] .- 5 -Am Wohnhaus des späteren [X.] angekommen machte sich[X.] einige Notizen und schrieb das von der Mitangeklagten genannte [X.] des [X.] auf. [X.] wies darauf hin, [X.] ein ruhiger Ort sei, hier könne man [X.] der Mitangeklagten nieder-machen.An diesem Nachmittag redete der Angeklagte dem [X.] zu, daß er [X.] doch selbst erledigen sollte, bevor ein anderer soviel Geld verdiene. [X.] doch [X.] und es werde gut für ihn gesorgt werden. [X.] heiraten und in [X.] Arbeiter sein.Später setzte [X.] den Angeklagten und [X.] vor einem Arbeiter-wohnheim ab. Dort legte der Angeklagte seine Hand auf die Schulter des[X.] und sagte, daß er sich auf ihn verlasse. [X.] sagte zu diesem Zeit-punkt weder zu, [X.]zu töten, noch sich deswegen wieder bei [X.] zu melden.Zwei Tage später setzte sich [X.] erneut mit [X.] in Verbindung,holte diesen gegen 19.00 Uhr ab und eröffnete ihm, daß [X.] andiesem Abend unter Ausnutzung des Überraschungsmoments beim [X.] Grundstücks getötet werden sollte. Am Grundstück des späteren [X.]angekommen, kamen [X.] erneut Bedenken. [X.] bestand jedoch darauf,daß Sven [X.] an diesem Tag sterben müsse. [X.] redete er zu, er [X.] [X.] und werde das schon schaffen. Er redete solange auf den [X.] zögernden [X.] ein, bis dieser sich bereiterklärte, Sven [X.] wiegeplant zu erschießen. Dabei dachte [X.] an die Worte des Angeklagten, ersei doch jung und stark und solle sich das viele Geld lieber selbst verdienen,- 6 -bevor es ein anderer bekomme, und erhoffte sich die in Aussicht gestellte fi-nanzielle Belohnung. Außerdem dachte er, [X.] werde auch sein Versprecheneinlösen, ihm die Heirat mit einer [X.] Staatsangehörigen zu vermitteln.Als gegen 22.50 Uhr [X.] mit seinem Fahrzeug die [X.] verließ und auf die am Haus vorbeiführende Straße einbog,wurde er von [X.] , dem [X.] zuvor die Pistole übergeben hatte, erschos-sen.Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] Mord verurteilt. [X.] und [X.] sind wegen [X.] rechtskräftig verurteilt, [X.] zu lebenslanger Freiheitsstrafe, [X.] zu acht Jahren Jugendstrafe. Die Revision der Mitangeklagten [X.] , diein dem angefochtenen [X.]eil wegen gemeinschaftlichen Mordes zu [X.] Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, hat der Senat mit Beschluß vom heuti-gen Tag gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.II. Revision der [X.] auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der [X.] erstrebt - nach neuer Verhandlung - die Verurteilung des [X.] zum [X.] und Heimtücke-Mord.Die Begründung, mit der das [X.] Anstiftung abgelehnt und Bei-hilfe angenommen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. [X.] einer gemeinschaftlich begangenen Anstiftung und zur Abgrenzung [X.] zur Anstiftung [X.] 7 -Das [X.] hat die Verurteilung des Angeklagten wegen [X.] gemeinschaftlichen Mord damit begründet, daß die Worte des Angeklag-ten bei der Entscheidung zur Tat bei [X.] fortgewirkt hätten. Zwar habe sich[X.] erst am Tattag aufgrund weiteren Zuredens durch den Zeugen [X.] endgültig entschlossen. Dennoch hätten ihn dabei die Worte des [X.]. Dieser habe jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da er [X.] für möglich hielt, daß [X.] getötet werden sollte, dies [X.] auch in Kauf genommen. Der Angeklagte habe auch gewußt, daß [X.] ei-ne beträchtliche Geldsumme als Belohnung für die Tat erhalten sollte und in-sofern aus Habgier handelte, wenngleich dieses Merkmal bei dem [X.] gefehlt habe.Eine Anstiftung durch den Angeklagten hat die Kammer dagegen [X.]. Dessen Tatbeitrag sei nicht allein entscheidend gewesen. [X.] es bei dem Angeklagten am eigenen Interesse hinsichtlich des [X.]. Es sei nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte vom Gelingen [X.] irgendwelche Vorteile versprochen habe.Die Bejahung einer Anstiftung setzt indes weder voraus, daß der Tatbei-trag "allein" entscheidend war, noch, daß der Täter ein eigenes Interesse [X.] hat. Mit seiner gegenteiligen Auffassung hat sich das [X.] [X.]ick für die rechtlich zutreffende Beurteilung der Tatbeteiligung des Ange-klagten verstellt.1. Anstiftung im Sinne des § 26 StGB ist die vorsätzliche Bestimmungeines anderen zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Unter [X.] 8 -stimmen ist die Einflußnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, diediesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. In welcher Form unddurch welche Mittel die Einflußnahme erfolgt, ist gleich (st. Rspr.; vgl. [X.],[X.]. vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99; zum Abdruck in [X.]St bestimmt).Der Zeuge [X.] hat [X.] vorsätzlich zur Ermordung des [X.]bestimmt. An der rechtlichen Qualifikation dieser Handlung als [X.] sich nichts dadurch, daß [X.] wegen gemeinschaftlich mit [X.] be-gangenen Mordes verurteilt ist und die Anstiftung in dem Mord als der schwere-ren Tat aufgeht (vgl. [X.]/[X.], StGB 49. Aufl. vor § 25 Rdn. 12).Auch der Angeklagte hat auf den Willen des [X.] Einfluß genommen.Er wußte, daß er aufgrund seines brüderlichen Verhältnisses großen Einflußauf [X.] ausübt. Er hat kurz nach dem Gespräch im Eiscafé und der erstenAnstiftungshandlung durch [X.] zweimal eindringlich auf den erkennbar un-entschlossenen [X.] durch Worte und Gesten eingewirkt und ihn dabei nach-haltig auf die materiellen Vorteile angesprochen. Er hat den Heranwachsenden[X.] an "seiner Ehre gepackt": Dieser sei jung und stark, er verlasse sich [X.]. Während [X.] zunächst [X.] nur gefragt hatte, ob er sich nach einemTäter umsehen könne, hat der Angeklagte ihm nahegelegt, die Tat um ihrerVorteile für ihn selbst willen zu begehen; er war es auch, der [X.] die spätereTatwaffe zeigte. Der Angeklagte hat durch diese [X.] zusammen mit der Einflußnahme durch [X.] - auch in [X.] den [X.] hervorgerufen, so daß eine rechtliche Prüfung unter dem Gesichts-punkt einer gemeinschaftlich begangenen Anstiftung (vgl. [X.] in [X.] 26 Rdn. 104 m.w.Nachw.) vorgenommen werden [X.] 9 -Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte seine Tatbeiträge [X.] in Abwesenheit und ohne sichere Kenntnis des [X.] geleistet hat, [X.] hoffte, daß der Angeklagte ihm helfen werde, [X.] zuzureden und dieserauf den Angeklagten hören würde. Denn der Zeuge [X.] hatte den Ange-klagten nicht nur in den [X.] eingeweiht, sondern auch in Gegenwart [X.] dem [X.] den lukrativen Vorschlag zur Tatbegehung gemacht.Später bei der Fahrt zu viert entnahm der Angeklagte - im Beisein des Zeugen[X.] - dem Handschuhfach die spätere Tatwaffe und zeigte sie dem [X.] .Anschließend fuhren alle weiter zum Wohnhaus des [X.], wo weitere [X.] besprochen und von [X.] notiert wurden. Danach konnte der Ange-klagte davon ausgehen, daß der Zeuge [X.] weiter auf den bis dahin nochnicht zur Tat entschlossenen [X.] einwirken würde, wie auch [X.] dem [X.] des Angeklagten entnehmen konnte, daß dieser ihn weiter unterstützenwürde. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung scheidet Nebentäterschaft (vgl. dazu[X.] aaO Rdn. 106) aus.2. Die Tatbeiträge des Angeklagten waren auch mitursächlich dafür, daßder Zeuge [X.] sich zur Tat entschloß und diese ausführte. Entgegen [X.] des [X.] muß die Willensbeeinflussung nicht die [X.] für das Verhalten des [X.] sein, vielmehr genügt bloße Mitursäch-lichkeit (st. Rspr.; [X.] NStZ 1994, 29, 30). Daß [X.] die Tat erst zwei Tagenach den Tatbeiträgen des Angeklagten und schließlich auf unmittelbaren er-neuten Druck des [X.] begangen hat, ändert nichts an der [X.],da bei der Entschlußfassung das Zureden des Angeklagten noch fortwirkte undihn [X.] hat. Daß [X.] nach den Anstiftungshandlungen des Ange-klagten zunächst noch schwankend war, steht nicht entgegen (vgl. [X.]/[X.], aaO § 26 Rdn. 3; [X.] bei [X.] 1970, 730). Daß [X.] - 10 -noch zur Tat unentschlossen war, nicht aber, daß der Angeklagte den [X.] konnte, dieser lehne es endgültig ab, Sven [X.] zu erschießen,ergibt sich aus den Aussagen aller drei Beteiligten.3. Zur Beurteilung, welche Form der Teilnahme vorliegt, kommt geradein Grenzfällen einer umfassenden Auseinandersetzung mit der subjektivenSeite besondere Bedeutung zu. Nach den getroffenen Feststellungen hättennicht nur die Voraussetzungen der Beihilfe, sondern auch die der [X.] die einer Beihilfe zur Anstiftung unter dem [X.]ickwinkel der [X.] Angeklagten erörtert werden müssen.Eine solche Prüfung hat der Tatrichter nicht vorgenommen. Er hat sichvielmehr auf die Feststellung beschränkt, daß dem Angeklagten ein eigenesInteresse am [X.] gefehlt habe und deshalb Anstiftung ausscheide. [X.] es bei der Anstiftung auf eine solche Motivation nicht an; Anstifter kannauch sein, wer kein ideelles oder materielles Interesse am [X.] hat. [X.] berücksichtigt hat das [X.] insoweit, daß der Angeklagte [X.] mit [X.] ([X.]), dem Bruder seines Arbeitgebers, [X.] deshalb durchaus auch ein eigenes Interesse gehabt haben könnte.Nicht erörtert in diesem Zusammenhang hat das Schwurgericht, ob sichder Tatbeitrag des Angeklagten nur als Beihilfe zur Anstiftung des [X.] dar-stellen könnte (vgl. [X.] NStZ 1996, 562, 563 m.w.Nachw.; [X.] aaO § [X.]. 110; a.[X.] Cramer in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 27 Rdn. 18).Beihilfe zur Anstiftung hätte vorgelegen, wenn der Angeklagte mit seinen [X.] im wesentlichen (nur) die Anstiftungshandlung des [X.] hätte [X.] wollen. Gehilfe zur Anstiftung ist der, dessen Willen von dem des ande-- 11 -ren an der Anstiftung Beteiligten abhängt, der also seinen Willen dem [X.] anderen in einer Weise unterwirft, daß er ihm anheim stellt, ob es zur An-stiftung kommen soll oder nicht (vgl. [X.] MDR 1953, 400). Zwar hat das[X.] in der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis gegeben, daßauch eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Anstiftung in Betracht kommt ([X.]. 38Protokollband). In den [X.]eilsgründen fehlen indes Ausführungen sowohl zuden äußeren als auch insbesondere zu den subjektiven Voraussetzungen.Zwar ist Beihilfe zur Anstiftung als Beihilfe zur Haupttat zu bestrafen. Gleich-wohl war eine umfassende Prüfung der [X.], denn dies war im Hinblick auf die Abgrenzung zur Anstiftung uner-läßlich.Zur Bestimmung der Teilnahmeform kann auch die Vorstellung des Teil-nehmers von der Verwirklichung der Haupttat von Bedeutung sein. [X.] das [X.] aus, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehan-delt, da er für möglich hielt, daß [X.] getötet werden sollte und erdies auch "in Kauf genommen" ([X.], 51) habe. Nicht ausdrücklich wirderwähnt, ob der Angeklagte den Tod des Sven [X.] "billigend" in Kauf ge-nommen hat. Zwar mag die Billigung des Tötungserfolges aus dem Gesamtzu-sammenhang der [X.]eilsgründe naheliegen, gleichwohl hätte sie auch in [X.] Zusammenhang ausdrücklich erörtert werden müssen, da sich daraus [X.] für die subjektive Tatseite ergeben konnten.4. [X.] wird insoweit auch die Feststellungen zum be-dingten Vorsatz erneut überprüfen und gegebenenfalls ergänzen müssen. [X.] wird er in seine Prüfung einzubeziehen haben, daß schon nach den [X.] Feststellungen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dem Angeklag-- 12 -ten auch ein Heimtückemord zugerechnet werden könnte mit der Folge, daßunter diesem [X.]ickwinkel dann eine Strafrahmenmilderung gemäß § 28 [X.] mehr in Betracht käme.III. Revision des [X.] Angeklagte beanstandet die Verletzung formellen und materiellenRechts; allenfalls käme eine Verurteilung wegen versuchter Beihilfe zum [X.] in Betracht.1. Soweit er rügt, die im Rahmen der Schlußplädoyers gestellten [X.] seien rechtsfehlerhaft beschieden worden, die [X.] drei Protokollierungsanträgen, bei denen das Gericht von ihrer inhaltlichenRichtigkeit ausgeht, sei rechtsfehlerhaft gewesen, die [X.] sei nicht nachvollziehbar, die [X.] habe bei der Be-urteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen [X.] die Grenze des ihr einge-räumten Ermessens überschritten und eine offensichtlich fehlerhafte Beweis-würdigung vorgenommen, insbesondere den Grundsatz in dubio pro reo [X.] gelassen und wesentliche Strafzumessungsgründe seien nicht ge-prüft worden, hat die Nachprüfung des [X.]eils aufgrund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senatverweist auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des [X.].Der Erörterung bedürfen - soweit einzelne Beschwerden nicht schon [X.] der Revision der Nebenkläger mitbehandelt worden sind - nur nochfolgende [X.] 13 -2. Die Revision ist der Auffassung, die getroffenen Feststellungen [X.] nicht die [X.] des [X.] des Angeklagten, da [X.] dazu fehlten, mit welcher Intensität der Zeuge [X.] , unmittel-bar bevor [X.] schließlich den Tatentschluß gefaßt hatte, auf diesen [X.] habe. Aufgrund überholender Kausalität läge allenfalls eine versuchteBeihilfe vor.Demgegenüber hat das [X.] festgestellt, daß [X.] den [X.] gegen 19.00 Uhr abholte und bis zur Tat nach 22.50 Uhr mit diesem [X.], die Einzelheiten der Tat mit ihm besprach und solange auf ihn einredete,bis sich dieser zur Tat entschloß. Daß gleichwohl der Tatbeitrag des Ange-klagten noch mitursächlich war, belegt die vom [X.] rechtsfehlerfrei alsglaubhaft gewürdigte Aussage des Zeugen [X.] , er habe bei der Fassung [X.] an die Worte des Angeklagten gedacht.Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte geglaubt haben könnte, [X.] werde - zwei Tage später - nicht mehr fortwirken, liegen nicht vor.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die [X.] nicht erör-tert habe, ob nur eine Beihilfe zur Anstiftung vorgelegen habe. Insoweit ver-weist der Senat auf seine entsprechenden Ausführungen im Rahmen [X.] der Nebenkläger. Beihilfe zur Anstiftung ist als Beihilfe [X.] zu bestrafen; so ist der Angeklagte auch verurteilt worden. Die rechtli-che Qualifizierung der Tatbeiträge des Angeklagten als Beihilfe zur Anstiftungwürde sich im übrigen nicht auf den Strafausspruch auswirken, da der [X.] unverändert [X.] -4. Der Beschwerdeführer trägt vor, daß der Angeklagte bei seinem [X.] auf den Zeugen [X.] noch nicht gewußt habe, wie die Tat genaudurchgeführt werde sollte, da die Tatmodalitäten, insbesondere die Vorberei-tungen für einen Heimtückemord erst unmittelbar vor der Tat zwischen [X.] und [X.] abgesprochen worden seien. Auch habe der Angeklagte nicht [X.], daß [X.] selbst Mittäter des Mordes sein würde. Deshalb habe nur eineVerurteilung wegen (versuchter) Beihilfe zum Totschlag erfolgen dürfen.Der Angeklagte hat [X.] zur Tatbegehung gerade im Hinblick auf [X.] aufgefordert, die dieser erhalten sollte. Deshalb hat die Kam-mer zutreffend das Mordmerkmal der Habgier bei [X.] angenommen, es [X.] zugerechnet und den Strafrahmen gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1StGB gemildert. Ausdrücklich nicht zugerechnet hat es das Mordmerkmal [X.]. An der rechtlichen Bewertung des Tatbeitrags des [X.] sich auch nichts dadurch, daß der Zeuge [X.] entgegen seiner ur-sprünglichen Absicht nicht Anstifter blieb, sondern Mittäter eines Mordes wur-de.5. Soweit der Angeklagte rügt, daß die ausländerrechtlichen Folgen [X.] bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten hätten [X.] werden müssen, verweist der Senat auf seinen Beschluß NStZ1999, [X.] [X.] [X.] [X.] von [X.]
Meta
22.03.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. 3 StR 10/00 (REWIS RS 2000, 2739)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2739
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