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PDF anzeigen [X.][X.] vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechts-beschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 19. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den genannten [X.] wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.999,99 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des [X.]usses vom 19. Dezember 2005 beim [X.] (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der vom Kläger selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] ist gemäß § 236, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO unzu-lässig ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2002 - [X.] ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721). Ganter [X.] [X.] [X.] [X.]
- 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2005 - 3 [X.] - [X.], Entscheidung vom 19.12.2005 - 7 S 256/05 -
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZB 43/06 (REWIS RS 2006, 2865)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2865
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