Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZB 89/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1906

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[X.][X.] vom 20. September 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 86. Zivilkammer des [X.] vom 26. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Die Anträge des Schuldners, ihm zur Durchführung der [X.] zu bewilligen und einen Notanwalt beizuordnen, werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). 1 2. Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Frist für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Der Schuldner kann die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht mehr nachholen. 2 - 3 - Wenn die rechtzeitige oder formgerechte Vornahme einer fristwahrenden Hand-lung, wie hier bei der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist nur dann [X.] versäumt und der [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts we-gen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 f ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden [X.] auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat ([X.], [X.]. v. 24. November 1999 - [X.] 134/99, [X.], 879; [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; [X.]. v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 10/06, n. v.; st. Rspr.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Schuldner hat erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihm [X.] zu bewilligen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief am 5. Mai 2007 ab. Sie beträgt einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und begann am 5. April 2007 zu laufen. Denn an diesem Tag ist dem Schuldner der [X.]uss des [X.] vom 26. März 2007 zugestellt worden. Der Schuldner hat das [X.] erst nach Ablauf dieser Frist, am 10. Mai 2007, ge-stellt. 3 - 4 - 3. Ein Notanwalt war dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm be-absichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). 4 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.02.2007 - 36n IN 1809/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 86 T 123/07 -

Meta

IX ZB 89/07

20.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZB 89/07 (REWIS RS 2007, 1906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1906

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