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PDF anzeigen[X.][X.]/06 vom 7. Dezember 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 7. Dezember 2006 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-schluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 10. März 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzu-lässig verworfen. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechts-beschwerde und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zu-rückgewiesen. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 2 - 3 - ZPO). Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde wäre [X.]. a) Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die [X.] Beschwerde voraus ([X.], 78, 82; 158, 212, 214). Soweit das Insol-venzgericht den bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] mit der Prüfung beauftragt hat, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird, sowie ihn zusätzlich [X.] hat, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des [X.] bestehen, handelt es sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - um eine Maßnahme, gegen die ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Dasselbe gilt für die Zulassung des Insolvenzantrags der Gläubigerin durch das Insolvenzgericht nach § 14 [X.]. 3 b) Soweit sich der Schuldner gegen die Anordnung der vorläufigen Insol-venzverwaltung, der Bestellung von Rechtsanwalt [X.]zum vorläufigen Insol-venzverwalter, der Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots und der teilweisen Untersagung bzw. einstweiligen Einstellung von Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen gegen den Schuldner wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 6, 7 [X.]). Die Rechtssache hat aber auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Klärungsbe-dürftige Rechtsfragen sind nicht aufgeworfen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht eine [X.] der Befangenheit des bestellten Insolvenzverwalters verneint hat. Das eigene Verhalten der ablehnenden [X.] begründet als solches regelmäßig 4 - 4 - keinen Ablehnungsgrund (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rn. 29 m.w.[X.]). 3. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, weil die Fristver-säumnis nicht unverschuldet war (§ 233 ZPO). Unterbleibt die rechtzeitige [X.] einer fristwahrenden Handlung - wie hier die Einlegung der Rechtsbe-schwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer [X.], so ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt, sofern die [X.] bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 5 - 5 - 4. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). 6 Fischer [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2005 - 1 IN 206/03 - [X.], Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 T 1525/05 -
Meta
07.12.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZB 67/06 (REWIS RS 2006, 389)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 389
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