Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. I ZR 51/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9659

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 4. Februar 2010 Führin[X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3 Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner [X.]seite, von der es weiß, dass eine [X.] (hier: [X.]) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: [X.]), die mit der Marke eines [X.] (hier: [X.] [X.]) ver-wechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die [X.] die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt. [X.], Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.]/08 - [X.]- 2 - Der I. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4. Februar 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-[X.]ichts München vom 10. Januar 2008 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Klä[X.] ist Inhaber der Wortmarke Nr. 301 51 977 "[X.] [X.]". Diese ist für "Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, nämlich Trai-nings[X.]äte für Fin[X.]-, Hand- und Armmuskulatur auf dem physikalischen Prinzip des Gyroskopes" eingetragen. Unter der Marke vertreibt der Klä[X.] ein Trainings[X.]ät zur Kräftigung der Hand- und Armmuskulatur. 1 Die Beklagte unterhält im [X.] unter der Adresse "www.pearl.de" ei-nen Online-Vertrieb. Sie bietet unter der Bezeichnung "[X.]" ebenfalls ein Produkt zum Trainieren der Hand- und Armmuskulatur an. 2 Auf ihrer Homepage betreibt die Beklagte eine interne Suchmaschine, mit der Produkte aufgefunden werden können. Gab der Nutzer dieser [X.] - 3 - ne den Begriff "Powerball" ein, öffnete sich die nachfolgend dargestellte [X.], die den Hinweis "Suchanfrage erfolgreich: Powerball 88 Produkte mit [X.] gefunden" enthielt (Anlage [X.] [X.]seite 1): Unter den Produkten fand sich auch der von der [X.] vertriebene "[X.]". Nach Anklicken dieses Produkts öffnete sich die [X.] Homepage der [X.] zum [X.] (Anlage [X.] [X.]sei-te 2): 4 - 4 - 5 Dort fanden sich in der Kopfzeile die Bezeichnungen "Powerball", "[X.]" und "[X.]". 6 Bei Eingabe des Begriffs "[X.]" in die Suchmaschine [X.] wurde die nachstehende Trefferliste eingeblendet ([X.]seite Anlage [X.]): - 5 - 7 Diese enthielt an zweiter Stelle einen Eintrag mit dem Domainnamen "pearl.de" der [X.], der mit "Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Ball-twister/[X.]" überschrieben war. Nach Anklicken erfolgte eine Weiterlei-tung zur [X.]seite der [X.] mit dem Angebot des [X.]. Der Klä[X.] sieht den [X.]auftritt der [X.] und das Ergebnis der Suchmaschine [X.] als eine Verletzung seines Markenrechts und als wett-bewerbswidrig an. 8 Der Klä[X.] hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung "Power Ball" auf ihren [X.]seiten, insbesondere www.pearl.de, auf dem ein Trainings[X.]ät zur - 6 - Kräftigung der Fin[X.]-, Hand- und Armmuskulatur angeboten wird, zu verwen-den. Die Beklagte ist der Auffassung des Klä[X.]s entgegengetreten, sie ver-wende den Begriff "Powerball" als Herkunftshinweis. 10 Das Land[X.]icht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä[X.]s hat das Berufungs[X.]icht die Beklagte antragsgemäß verurteilt ([X.]. 2008, 559). 11 Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der [X.], mit der sie die Wiederherstellung des land[X.]ichtlichen Urteils begehrt. Der Klä[X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen. 12 Entscheidungsgründe: 13 I. Das Berufungs[X.]icht hat den Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] für begründet erachtet. Dazu hat es ausge-führt: Die Beklagte benutze den Begriff "Powerball" auf ihren [X.]seiten [X.]. Der Verkehr habe keinen Anlass, die Bezeichnung als etwas anderes als einen Herkunftshinweis aufzufassen, wenn nach der Eingabe in die interne Suchmaschine eine größere Zahl [X.] bezeichneter Produkte einschließlich des [X.] angezeigt werde. Das Suchergebnis könne die Beklagte durch Unterdrückung des Begriffs "Powerball" beeinflussen. Für das Ergebnis der Suchmaschine [X.] sei die Beklagte spätestens seit der Abmahnung als Störerin verantwortlich. 14 - 7 - 15 Zwischen der [X.] und der angegriffenen Bezeichnung bestehe Verwechslungsgefahr. Die sich gegenüberstehenden Waren seien identisch. Die [X.] sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig und es bestehe hochgradige Zeichenähnlichkeit. [X.] Die Revision der [X.] ist unbegründet. 16 1. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. 17 a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstre-ckungs[X.]icht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem [X.] verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisi-onsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. [X.] 156, 1, 8 f. - Paperboy). 18 b) Nach dem Unterlassungsantrag soll der [X.] verboten werden, die Bezeichnung "Power Ball" auf ihren [X.]seiten zu verwenden, auf denen ein Trainings[X.]ät zur Kräftigung der Fin[X.]-, Hand- und Armmuskulatur ange-boten wird. Inhalt und Reichweite des beantragten und vom Berufungs[X.]icht ausgesprochenen Verbots stehen aufgrund des zu seiner Auslegung heranzu-ziehenden Klagevortrags und des in Bezug genommenen [X.]auftritts der [X.] hinreichend fest. Danach wendet sich der Klä[X.] ausschließlich ge-gen eine [X.]e Verwendung der Bezeichnung "Powerball" in Groß- und Kleinschreibung und in Getrennt- und Zusammenschreibung. Was der [X.] - 8 - [X.] in diesem Zusammenhang als [X.]e Verwendung ansieht und verboten wissen will, ist dem beanstandeten [X.]auftritt der [X.] un-zweideutig zu entnehmen. Danach beanstandet der Klä[X.] zum einen, dass nach Eingabe der Bezeichnung "Powerball" in der internen Suchmaschine der [X.] sich nach Anklicken eines [X.]s auf der ersten [X.]seite (Anlage [X.] [X.]seite 1) eine weitere [X.]seite mit der Werbung für den [X.] öffnete, in deren Kopfzeile sich die Bezeichnungen "Powerball" und "[X.]" fanden. Zum anderen greift der Klä[X.] als Verletzung seiner Marke an, dass nach Eingabe der Bezeichnung "[X.]" in der Suchmaschine von [X.] die sich öffnende [X.]seite einen Eintrag mit dem Domainnamen "pearl.de" der [X.] und den Bezeichnungen "[X.]" und "Powerball" enthielt und beim Anklicken eine Weiterleitung zur [X.]seite der [X.] mit dem Angebot des [X.] (Anlage [X.] [X.]seite 2) erfolgte. Dagegen ergibt sich aus dem Klageantrag und dem zu seiner Auslegung he-ranzuziehenden Vorbringen des Klä[X.]s kein isoliertes Unterlassungsbegehren dagegen, dass sich nach Eingabe der Bezeichnung "Powerball" in die interne Suchmaschine der [X.] die in der Anlage [X.] Seite 1 wiedergegebene [X.]seite mit dem Hinweis auf 88 aufgeführte Produkte öffnete, unter denen auch der [X.] der [X.] angeführt war. Auf dieser [X.]-seite war die Bezeichnung "Powerball" nur im Zusammenhang mit der [X.] wiedergegeben. Die Suchanfrage stellt aber keine Verwen-dung der Bezeichnung durch die Beklagte auf ihren [X.]seiten dar, auf die im Klageantrag allein abgestellt wird. Der Klageantrag umfasst daher nicht den Umstand, dass nach Eingabe des Begriffs "Powerball" in die Suchmaschine der [X.] unter den dort aufgeführten Produkten auch der [X.] der [X.] aufgeführt wurde. 2. Dem Klä[X.] steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] zu. 20 - 9 - 21 a) Das Berufungs[X.]icht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Verwendung der Bezeichnungen "Powerball" und "[X.]" in der Kopf-zeile der [X.]seite der [X.] (Anlage [X.] [X.]seite 2) die Marke des Klä[X.]s verletzt und die Beklagte hierfür verantwortlich ist. [X.]) Das Berufungs[X.]icht hat die Voraussetzungen eines markenmäßi-gen Gebrauchs der Bezeichnungen "Powerball" und "[X.]" auf der der Anlage [X.] entsprechenden [X.]seite der [X.] bejaht. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 22 (1) Eine [X.]e Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Wa-ren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. [X.], Urt. v. 12.11.2002 - [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] = [X.], 55 [X.]. 51 ff. - [X.]; [X.], Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, [X.], 793 [X.]. 15 = [X.], 1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke nach der eine Verwechslungsgefahr voraussetzenden Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen [X.] die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (zu Art. 5 Abs. 1 lit. b [X.] [X.], Urt. v. 12.6.2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 698 [X.]. 57 - [X.][X.]; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] [X.] 171, 89 [X.]. 22 - Pralinenform; [X.], Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, [X.], 484 [X.]. 60 = [X.], 616 - [X.]). 23 - 10 - (2) Die Beurteilung der Frage, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als [X.] verstanden wird, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter ([X.], Urt. [X.] - [X.], [X.], 414, 415 = [X.], 610 - [X.] Schaumgebäck). Dem Berufungs[X.]icht ist bei seiner Beurtei-lung kein Rechtsfehler unterlaufen. 24 Für eine [X.]e Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer [X.] zu beeinflussen und den Nutzer zu der [X.]seite des Verwenders zu führen ([X.], Urt. v. 7.10.2009 - [X.], [X.], 1167 [X.]. 14 = [X.], 1520 - Partnerpro-gramm). Diese Voraussetzungen einer [X.]en Benutzung hat das Be-rufungs[X.]icht vorliegend festgestellt. Danach wurden nach Eingabe der Be-zeichnung "Powerball" in die Suchmaschine der [X.] näher bezeichnete Produkte einschließlich des [X.]s angeführt. Über einen [X.] wurde der Verkehr zu der [X.] der [X.] mit dem [X.] geführt, auf der sich die Bezeichnungen "Powerball" und "[X.]" in der Kopfzeile fanden. Dass es sich um eine interne Suchmaschine der [X.] handelt, hat auf die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen als Marke keinen Einfluss. 25 Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, die interne Suchmaschine zerlege den eingegebenen Begriff "Powerball" in die Bestandteile "Power" und "Ball" und weise als Treffer Produkte auf, die diesen Begriffen zugeordnet wer-den könnten. Die Suchmaschine verwende die Wortbestandteile, für die der Klä[X.] keinen Schutz beanspruchen könne. Der Nutzer des [X.]s verbinde mit dem Ergebnis der Suchanfrage auch nicht die Erwartung, die aufgelisteten Treffer passten zum Begriffsinhalt der verwendeten Suchworte. Dementspre-26 - 11 - chend erwarte der Verbraucher auch nicht, die aufgelisteten Produkte seien solche, die unter dem Suchbegriff als Marke vertrieben würden. 27 Zu Recht hat das Berufungs[X.]icht nicht auf die Funktionsweise der [X.] Suchmaschine der [X.] abgestellt, weil diese dem Verkehr nicht bekannt ist und sie deshalb das Verkehrsverständnis nicht beeinflussen kann. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend. Soweit die Revision eine [X.]e Benutzung unter Hinweis auf das Verkehrsverständnis bei Eingabe des Suchbegriffs verneint, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass auf der Produktseite der [X.] zum [X.] die angegriffenen, mit der [X.] verwechselbaren Bezeich-nungen "Powerball" und "[X.]" in der Kopfzeile angeführt sind. Dadurch kann die Hauptfunktion der Marke, die Herkunft der Waren oder Dienstleistun-gen gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten, beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist von einer [X.]en Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnungen auszugehen. 28 [X.]) Zu Recht hat das Berufungs[X.]icht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwischen der [X.] und den bean-standeten Bezeichnungen "Powerball" und "[X.]" in der Kopfzeile der In-ternetseite der [X.] (Anlage [X.] [X.]seite 2) bejaht. 29 Nach den Feststellungen des Berufungs[X.]ichts besteht zwischen den Waren, für die die [X.] Schutz genießt, und dem [X.] [X.]. 30 Ob die [X.] - wie das Berufungs[X.]icht angenommen hat - über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt oder die [X.] - wegen der Anlehnung an einen warenbeschreibenden Begriff unterdurchschnitt-lich ist (vgl. [X.], Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 777 = [X.], 1037 - [X.]; Beschl. v. [X.] - I ZB 54/05, [X.], 905 [X.]. 16 = [X.], 1349 - [X.]), kann im Streitfall offenbleiben. 32 Zwischen der [X.] "[X.] [X.]" und den beanstandeten [X.] in Kleinschreibung oder in der Zusammenfassung zu einem Wort besteht wegen der schriftbildlichen Unterschiede zwar keine Zeichenidentität (vgl. zum Unternehmenskennzeichen [X.], Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, [X.], 898, 899 = [X.], 1066 - defacto; zur Markenähnlichkeit In[X.]l/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 Rdn. 219; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 [X.] Rdn. 134; weitergehend Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 14 Rdn. 215 für Zeichenidentität bei Unterschieden nur in Groß- und Kleinschreibung im An-fangsbuchstaben). Es liegt aber so hochgradige Zeichenähnlichkeit vor, dass in Anbetracht der [X.] auch bei unterdurchschnittlicher Kennzeich-nungskraft der [X.] [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist. cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem markenrechtlichen Un-terlassungsanspruch des Klä[X.]s stehe die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] entgegen. 33 (1) Nach der Vorschrift des § 23 Nr. 2 [X.], die Art. 6 Abs. 1 lit. b [X.] umsetzt, gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem [X.] zu verbieten, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, insbesondere ihrer Art oder Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu [X.], sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. 34 - 13 - 35 (2) Diese Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] sind im Streitfall nicht erfüllt. 36 Das Berufungs[X.]icht hat nicht festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften des von der [X.] vertriebenen [X.] auffassen. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungs[X.]icht habe den Vortrag der [X.] nicht berücksichtigt, dass im unteren Bereich ihrer [X.]seite (An-lage [X.] [X.]seite 2) in Fettdruck blickfangmäßig herausgehoben der [X.] erfolgte, Kunden, die das präsentierte Produkt gekauft hätten, hätten sich auch für diejenigen Produkte interessiert, die in der Kopfzeile mit den weiter genannten Begriffen bezeichnet seien. Dieser Hinweis sei auf dem vom Klä[X.] vorgelegten Ausdruck der [X.]seite abgeschnitten. 37 Der Ausdruck der [X.]seite der [X.] mit der Werbung für den [X.], auf den sich die Revision dabei bezieht, enthält die [X.] Kunden, die [X.] gekauft haben, haben sich auch für Folgendes interessiert TOP Seller aus Ball, FITNESS, Fitness Ball, RotaDyn, [X.], twister. Es findet sich dort weder der von der Revision behauptete Hinweis, die in der Kopfzeile angegebenen Produkte seien solche, für die sich Kunden interes-siert hätten, noch werden die Bezeichnungen "Powerball" und "[X.]" in dieser Zeile, auf die sich die Revision beruft, überhaupt angeführt. Der Verkehr hat deshalb keine Veranlassung zu der Annahme, die fraglichen Bezeichnun-gen "Powerball" in Groß- und Kleinschreibung auf der [X.]seite der [X.] - 14 - ten erfolgten als Hinweis darauf, dass Kunden sich für dieses Produkt interes-siert hätten. 40 [X.]) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Angabe der [X.] Bezeichnungen sei als vergleichende Werbung zulässig. Zwar ist der Inhaber einer Marke nicht dazu berechtigt, die Benutzung ei-nes mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen [X.] in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die sämtliche Zulässigkeitsvor-aussetzungen der vergleichenden Werbung i.S. von Art. 4 der Richtlinie 2006/114/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung erfüllt (zu Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/[X.]: [X.] [X.], 698 [X.]. 45 - [X.][X.]). Die von der [X.] verwendeten Begriffe erfüllen aber nicht sämtliche Bedingungen einer zulässigen vergleichenden Werbung, weil zwischen den [X.] Verwechslungsgefahr im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG be-steht, durch die Art. 4 lit. h der Richtlinie 2006/114/[X.] in das [X.] Recht umgesetzt wird. Denn der Begriff der Verwechslungsgefahr ist in § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG und in § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] einheitlich auszulegen (zu Art. 3a Abs. 1 lit. d Richtlinie 84/450/[X.] und Art. 5 Abs. 1 lit. b [X.] [X.] [X.], 698 [X.]. 49 - [X.][X.]). Dass zwischen der [X.] und den angegriffenen Bezeichnungen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, hat das Berufungs[X.]icht zutreffend festgestellt (hierzu Abschnitt [X.]). Es kann daher offenbleiben, ob überhaupt eine ver-gleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG vorliegt. 41 b) Mit Recht ist das Berufungs[X.]icht auch davon ausgegangen, dass die Verwendung der Bezeichnungen "Powerball" und "[X.]" zur [X.] - 15 [X.] des Suchergebnisses der Suchmaschine [X.] eine Verletzung des Markenrechts der Klä[X.]in ist, für die die Beklagte verantwortlich ist. 43 [X.]) Zutreffend hat das Berufungs[X.]icht angenommen, dass eine mar-kenmäßige Benutzung vorliegt, wenn ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste in der [X.] zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer [X.]seite des Verwenders zu führen (vgl. [X.] 168, 28 [X.]. 17 - Impuls; [X.], Urt. [X.], [X.], 784 [X.]. 18 = [X.], 1095 - [X.]; [X.] [X.], 1167 [X.]. 14 - Partnerprogramm). Es hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Suchmaschine [X.] den Tref-fer mit der Bezeichnung "[X.]" und dem [X.] anführt, weil die Beklagte die beanstandeten Bezeichnungen auf ihrer [X.]seite verwen-dete, und dass der Nutzer über den [X.] in der Trefferliste zur [X.]seite mit dem [X.] der [X.] gelangte (Anlage [X.] [X.]seite 2) und diese hierfür verantwortlich ist. (1) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungs[X.]icht diesen Feststellungen die [X.]seite des Suchergebnisses von [X.] zugrunde gelegt ([X.]seite Anlage [X.]), die mit der Produktseite des [X.] der [X.] über einen elektronischen Verweis verbunden war (An-lage [X.] [X.]seite 2). 44 (2) Für das in der Trefferliste der [X.]seite der Suchmaschine [X.] angeführte Suchergebnis ist die Beklagte als Täterin und nicht nur - wie das Berufungs[X.]icht angenommen hat - als Störerin verantwortlich. Die Beklagte verwendet die Bezeichnungen "Powerball" und "[X.]" in der Kopfzeile der [X.]seite mit der Werbung für ihren [X.]. Ihr ist zudem auf-45 - 16 - grund der Arbeitsweise der Suchmaschine [X.] bekannt, dass diese auf die in der Kopfzeile enthaltenen Begriffe als Suchwörter zugreift. 46 Die Revision weist zwar mit einer Verfahrensrüge auf den Vortrag der [X.] hin, dass die in der Kopfzeile ihrer [X.]seite enthaltenen Begriffe ohne weiteres Zutun von der internen Suchmaschine aufgrund einer statisti-schen Auswertung von [X.] automatisch in die Kopfzeile einge-stellt würden. Von dieser Arbeitsweise der internen Suchmaschine der Beklag-ten ist mangels gegenteili[X.] Feststellungen des Berufungs[X.]ichts im Revisi-onsverfahren auszugehen. Der Umstand, dass die Beklagte die Ergebnisse des Suchvorgangs ihrer internen Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren in die Kopfzeile ihrer [X.]seite einstellen lässt, entlastet sie jedoch nicht. Sie kann sich einer Haftung für den beanstandeten Treffer bei [X.] nicht dadurch entziehen, dass sie diesen zwar durch Anführung der Begriffe "Powerball" und "[X.]" in der Kopfzeile ihrer [X.]seite veranlasst, die Aufzählung dort aber unkontrolliert durch eine Maschine vornehmen lässt. Anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem automatisierten Verfahren die Einstellung auf einer [X.]plattform vornehmen und in denen den Dienstanbieter nur eine Haftung für fremde Informationen trifft (§§ 9, 11 TDG 2001; §§ 8, 10 TMG), ist die Beklagte vorliegend für die Bereithaltung der Suchwörter uneingeschränkt verantwortlich, weil es sich um eigene Informationen handelt (§ 8 Abs. 1 TDG 2001; § 7 Abs. 1 TMG). [X.]) Auch die weiteren Voraussetzungen eines markenrechtlichen Unter-lassungsanspruchs liegen vor. Zwischen den kollidierenden Zeichen besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], und die Schutz-schranke des § 23 Nr. 2 [X.] greift nicht ein. Die Verwendung der bean-standeten Bezeichnungen ist auch nicht als vergleichende Werbung zulässig. Insoweit gelten für die hier in Rede stehende Verletzungshandlung die [X.] - 17 - rungen zur Verwendung der Bezeichnung in der Kopfzeile der [X.]seite der [X.] (Anlage [X.] [X.]seite 2) entsprechend (oben Abschnitt [X.] - [X.]). 48 I[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.]Büscher

Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.10.2006 - 33 O 3655/06 - [X.], Entscheidung vom 10.01.2008 - 6 U 5290/06 -

Meta

I ZR 51/08

04.02.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. I ZR 51/08 (REWIS RS 2010, 9659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9659

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