Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZB 222/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5361

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[X.][X.]/04 vom 26. Januar 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 3. September 2004 wird auf Kos-ten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 38.707,81 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 34 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 575, 576 ZPO form- und fristgerecht einge-legt worden. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Antragstel-lerin, insbesondere nicht deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der [X.] - 3 - teien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet hat. Besondere Umstände, warum es im vorliegenden Fall anders gewesen sein soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Beschwerdegericht hat aus dem Vorbringen der Antragstellerin andere rechtliche Schlüsse gezogen, als diese sie für richtig hält. Das steht jedoch mit Art. 103 Abs. 1 GG im Einklang. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihren Rechts-ansichten folgt (vgl. [X.] 64, 1, 12; [X.] NJW 2005, 3345. 3346). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich ebenfalls nicht. Ob Forderung und Insolvenzgrund glaubhaft gemacht worden sind, richtet sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen nur entneh-men, dass die Schuldnerin eine rechtlich zweifelhafte Forderung nicht beglichen hat. Das reicht für einen zulässigen Insolvenzantrag (§ 14 Abs. 1 [X.]) nicht aus. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] muss die [X.] des antragstellenden Gläubigers zur vollen Überzeugung des [X.] bestehen, wenn sie zugleich den Insolvenzgrund darstellt; denn das Insolvenzverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären ([X.], [X.]. v. 19. Dezember 1991 - [X.], [X.], 947; v. 11. November 2004 - [X.] ZB 258/03, [X.], 135, 136; v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 207/04, z.[X.].; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 16 Rn. 13). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.05.2004 - 4 IN 105/04 - [X.], Entscheidung vom 03.09.2004 - 2 T 344/04 -

Meta

IX ZB 222/04

26.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZB 222/04 (REWIS RS 2006, 5361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5361

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