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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 79/06 vom 1. Februar 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 1. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 26. April 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 216.799,80 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin, die Gesellschafterin und stille Gesellschafterin der Schuldnerin ist, hat wegen eines Anspruchs auf Auszahlung eines auf ihrem "[X.]" bei der Schuldnerin befindlichen Betrages von 216.799,80 Euro, den die Schuldnerin nicht erfüllen könne, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Die Schuldnerin beruft sich gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen deren Beteiligung an geschäftsschädigenden Verhaltensweisen der hinter ihr stehenden natürlichen Personen; hilfsweise hat 1 - 3 - sie die Aufrechnung mit einem erstrangigen Teilbetrag des noch nicht beziffer-ten Schadensersatzanspruchs erklärt. Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzantrag als unzulässig zurückge-wiesen, weil er zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken gestellt worden sei, nämlich die Kündigung eines langfristigen "Kooperationsvertrages" zwischen der Schuldnerin und einer aus den hinter der Antragstellerin stehenden natürlichen Personen bestehenden [X.] habe ermöglichen sollen; zu-dem sei ein Insolvenzgrund weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das Land-gericht hat gemeint, die Einwendungen der Schuldnerin gegen den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens seien aufgrund der zwischen den Mitgliedern der [X.] und der Antragstellerin bestehenden gesellschafts-rechtlichen Verflechtungen weder "aus der Luft gegriffen" noch von vornherein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne Zweifel nicht gegeben. Ob die Ansprüche tatsächlich bestünden, sei im Erkenntnisverfahren zu prüfen, nicht im Insolvenzeröffnungsverfahren. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-sätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenz-gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin, insbesondere deren recht-liches Gehör, wurden nicht verletzt. Das [X.] hat den Vortrag beider 4 - 4 - Parteien zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet; dass der behauptete [X.] rechnerisch unstreitig und in der Bilanz fest-gestellt worden ist, hat es berücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. [X.] 64, 1, 12; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das [X.] nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, dass nur hinreichend sub-stantiiertes Vorbringen der Parteien eines Verfahrens über die Zulassung eines Insolvenzantrags zu beachten ist ([X.], 205, 207 f; [X.], [X.]. v. 10. April 2003 - [X.] ZB 586/02, [X.], 1005). Es hat den Vortrag der Schuld-nerin geprüft und für ausreichend gehalten. Meinungsverschiedenheiten [X.], ob ein bestimmtes Vorbringen substantiiert ist, sind typischerweise auf den Einzelfall bezogen und daher nicht geeignet, als Grundlage für rechts-grundsätzliche Ausführungen zu dienen. Das gilt auch im vorliegenden Fall. 5 3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Gegenrechte des Schuldners den [X.] eines Gläubigers unzulässig (oder unbegründet) werden lassen, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht beantworten, sondern hängt von den Besonderhei-ten des jeweiligen Einzelfalles ab. Ist die Forderung des antragstellenden Gläu-bigers, die zugleich den Insolvenzgrund bildet, nicht tituliert, kann das Insol-venzgericht den Antrag aufgrund der Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung abweisen, ohne diese einer Schlüssigkeitsprüfung im technischen Sinne zu unterziehen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Entschei-dung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des [X.] ist (vgl. zum Bestand der Forderung [X.], [X.]. v. 6 - 5 - 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 207/04, [X.], 492, 493; zu Einwendungen ge-gen titulierte Forderungen [X.], [X.]. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZB 245/05, [X.], 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - [X.] ZB 12/06, [X.] 2006, 564, 565). Zweifel gehen insoweit zu Lasten des antragstellenden Gläubigers (vgl. auch [X.]/[X.], [X.] § 14 Rn. 28). 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 502 IN 255/05 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2006 - 25 T 250/06 -
Meta
01.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZB 79/06 (REWIS RS 2007, 5446)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5446
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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