Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZB 129/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2922

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 129/04 vom 12. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 12. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entschei-dung des [X.] weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. 1 Mit dem Verschweigen der Mietkaution über 1.525 DM hat die Schuldne-rin jedenfalls unvollständige Angaben im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] gemacht, wobei eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung nicht erforderlich ist ([X.], [X.]. v. 23. Juli 2004 - [X.] ZB 174/03, [X.], 1840, 1841 f). Das Insolvenzgericht ist zutreffend von einem grob fahrlässigen Verstoß ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Schuldnerin erst im Rahmen der Anhörung zum Versagungsantrag gemachten Ergänzungen die Versagung der Restschuldbefreiung nicht [X.] vermögen (vgl. [X.], [X.]. v. 17. März 2005 - [X.] ZB 260/03, [X.] 2005, 641, 642). 2 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2004 - 52 [X.][X.], Entscheidung vom 03.05.2004 - 2 T 151/04 -

Meta

IX ZB 129/04

12.07.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZB 129/04 (REWIS RS 2007, 2922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2922

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