Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. VIII ZB 27/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1183

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[X.]/01vom26. September 2001in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.],Dr. [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die weitere sofortige und die weitere Beschwerde des Beklagtengegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2001 werden auf seine Kosten als [X.] verworfen.Wert des [X.]: 22.609,21 DM.Gründe:Der angefochtene Beschluß unterliegt, soweit er die sofortige Be-schwerde des Beklagten zurückgewiesen hat, nicht der weiteren sofortigen Be-schwerde, weil gegen ein Urteil gleichen Inhalts eine Revision wegen zu gerin-ger Beschwer nicht statthaft wäre (§§ 568 a, 546 ZPO). Auch liegt kein Fall des§ 547 ZPO vor.Soweit sich das Schreiben des Beklagten vom 3. Juli 2001 auch gegendie Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßko-stenhilfe richtet, war die darin liegende weitere Beschwerde ebenfalls zu ver-werfen, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht- 3 -vorliegenden [X.] abgesehen - eine Beschwerde nicht zulssig ist(§ 567 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.[X.] Dr. Hsch [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 27/01

26.09.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. VIII ZB 27/01 (REWIS RS 2001, 1183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1183

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