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PDF anzeigen[X.] 121/02vom5. Februar 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2003 durch die [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr. Leimert undDr. [X.]:Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der7. Zivilkammer des [X.] vom 25. Oktober 2002 wird [X.] des Beklagten verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 119,82 Gründe:Gegen Beschlüsse der [X.] im Beschwerdeverfahren ist [X.] zum [X.] ausschließlich die Rechtsbe-schwerde eröffnet.Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihreStatthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt istnoch das [X.] die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß [X.] hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-lässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - [X.], [X.], 1003).Dr. Deppert[X.][X.]Dr. LeimertDr. [X.]
Meta
05.02.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. VIII ZB 121/02 (REWIS RS 2003, 4556)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4556
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